Entwässerungssatzung
Entspricht die Abwässeranlage einer Gemeinde nicht den anerkannten Regeln der Technik und tritt deswegen bei einem Anschlussnehmer, der unter Verstoß gegen die Entwässerungssatzung keine Rückstausicherung eingebaut hat, ein Überschwemmungsschaden ein, so mindert sich der Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnis nach § 254 BGB.
Zum Sachverhalt: Das Hausgrundstück des Kl. ist an die Abwässeranlage angeschlossen, die von der Bekl. gemäß ihrer Entwässerungssatzung betrieben wird. Die Rohre des Regenwasserkanalsystems haben teilweise einen zu geringen Durchmesser. Bei einem Unwetter konnten sie die Niederschlagsmenge nicht mehr aufnehmen. Das Regenwasser floss daher oberirdisch in die- gesondert angelegte—Schmutzwasserkanalisation; dort kam es zu einem Rückstau. Durch den Abfluss einer Dusche, die der Kl. in einem Kellerraum ohne Genehmigung und ohne Einbau einer Rückstausicherung angelegt hatte, drang das Schmutzwasser in den Keller ein und machte dort verschiedene Gegenstände unbrauchbar.
Das LG hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu für gerechtfertigt erklärt und die Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlussberufung des Kl. zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, den Schaden müsse der Kl. gem. § 254 BGB allein tragen, weil er in Widerspruch zu den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Bekl. die Dusche im Keller ohne Genehmigung und ohne Rückstauventil eingebaut habe. Sein fahrlässiges Verhalten sei die alleinige Ursache für den eingetretenen Schaden.
Die Revision hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: Das BerGer. folgt der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, soweit es ein öffentlich- rechtliches Benutzungs- und Leistungsverhältnis zwischen den Parteien bejaht und in einer fehlerhaften Planung des Kanalsystems eine Pflichtverletzung der Bekl. sieht, die nach allgemeinen Grundsätzen einen Schadensersatzanspruch begründet.
Ohne Rechtsfehler hat das BerGer. schuldhafte Planungsfehler in der Dimensionierung des Regenwasserkanals festgestellt, eine Pflichtverletzung bei der Anlage des Schmutzwasserkanals aber, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S, verneint.
Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie ein Mitverschulden des Kl. nach § 254 BGB schon dem Grunde nach verneinen will.
Zu Unrecht rügt der Kl., das BerGer. habe nicht, ohne die von ihm angebotenen Beweise zu erheben, davon ausgehen dürfen, dass der Kl. die Dusche im Keller habe von der Bekl. genehmigen und ein Rückstauventil einbauen lassen müssen. Diese Verpflichtung des Kl. ergab sich eindeutig aus der Entwässerungssatzung der Bekl. Das BerGer. konnte daher ohne weitere Beweisaufnahme feststellen, dass der Kl. seine Verpflichtungen aus der Entwässerungssatzung verletzt und dadurch den durch den Rückstau... in seinem Keller eingetretenen Schaden mitverursacht hatte.
Mit Recht hat das BerGer. auch das weitere Erfordernis des § 254 BGB bejaht, dass dem Kl. ein „Verschulden gegen sich selbst" zur Last fällt. Auch wenn er mit Fehlern der Bekl. beim Bau oder bei der Wartung des Regenwassersystems nicht zu rechnen brauchte, war die Notwendigkeit einer Rückstausicherung erkennbar gegeben, da es auch bei einem ordnungsgemäß geplanten und ausgeführten Kanalsystem immer zu einem Rückstau kommen kann; wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch bei jedem selten auftretenden, außergewöhnlich heftigen Regen ausreicht. Gleichgültig, ob man zur Grundlage der Berechnung eine Regenmenge nimmt, die statistisch nur einmal in einem Jahr oder in zwei oder mehreren Jahren auftritt, es wird in jedem Fall immer wieder — mehr oder weniger häufig — zu Niederschlägen kommen, die das Fassungsvermögen des Regenkanalsystems übersteigen und dann auch zu einem Rückstau im Schmutzwassersystem führen können. Das musste auch dem Kl. einleuchten. Selbst wenn man aber von ihm solche Überlegungen nicht verlangen wollte, muss es ihm zum Verschulden angerechnet werden, dass er die in der Satzung der Bekl. getroffenen ausdrücklichen Regelungen nicht beachtete. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem im Urteil des Senats vom 28. 10. 1976 entschiedenen Fall, wo es an einer entsprechenden Satzung fehlte. Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Satzungsbestimmungen müssen von jedem Anschlussnehmer verlangt werden. Wenn der Kl. den Einbau der Dusche einem anderen — Bauunternehmer — überließ, muss er sich dessen Verschulden gem. §§ 254 II 2, 278 BGB zurechnen lassen.
Eine Haftungsminderung gem. § 256 BGB kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Schutzzweck der Sorgfaltsanforderung beschränke die Zurechnung des Fehlverhaltens und verbiete eine Anwendung des § 254 BGB gegenüber einem Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung der Bekl., mit der der Kl. nicht habe zu rechnen brauchen. Die Satzungsnorm, die dem Anschlussnehmer den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, will ihn vor allen Schädigungen durch Rückstau bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache.
Teilweise Erfolg hat die Revision nur, soweit sie sich dagegen wendet, dass das BerGer. gem. § 254 BGB nicht — wie das erstinstanzliche Gericht — zu einer Schadensteilung, sondern zu einer völligen Verneinung einer Schadensersatzpflicht der Bekl. gekommen ist. Die Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen Schädiger und Geschädigtem ist allerdings grundsätzlich Tatfrage und daher mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das RevGer. kann nur nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat.
Diese Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Seine Begründung, der Kl. habe seinen Schaden allein verursacht und verschuldet, widerspricht der vorangegangenen Feststellung des BerGer., der Schaden sei auch durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Bekl. verursacht worden. Die Feststellung, die Pflichtverletzung der Bekl. wäre ohne die Obliegenheitsverletzung des Kl. nicht kausal für den Schaden geworden, gilt umgekehrt ebenso. Das BerGer. hat selbst an anderer Stelle ausdrücklich festgestellt, eine ausreichende Dimensionierung der Rohre hätte den Schaden vermieden. Die Verletzungshandlung jeder der beiden Parteien führte hier nur dann zum Schaden, wenn sie mit der Verletzungshandlung der jeweils anderen Partei zusammentraf. Mit der vom BerGer. gegebenen Begründung lässt sich daher die Belastung nur einer Partei mit dem Gesamtschaden nicht rechtfertigen.
Vorwiegend verursacht hat einen Schaden derjenige, der dessen Eintritt nicht nur objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat als der andere Beteiligte; auf die zeitliche Reihenfolge der Verursachungsbeiträge kommt es dabei nicht an. Aufgrund der Pflichtverletzung der Bekl. war hier die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts größer als aufgrund der Unterlassung des Kl. Wenn ein Kanalnetz zu gering dimensioniert ist, liegt die Möglichkeit eines Rückstauschadens immer nahe, da jederzeit damit gerechnet werden muss, dass irgendein Anschlussberechtigter bei der Anlage eines Kelleranschlusses die Notwendigkeit einer Rückstausicherung verkennt oder nicht beachtet. Die fehlende Rückstausicherung allein machte dagegen einen Schaden, wie er hier eintrat, noch nicht in gleicher Weise wahrscheinlich; dass den für die Kanalanlage zuständigen Fachleute der Bekl. ein so schwerwiegender Berechnungsfehler unterlief, lag nicht so nahe, dass damit jederzeit gerechnet werden musste. Die Abwägung der Verursachung spricht daher für eine stärkere Belastung der Bekl. mit den Schadensfolgen.
Nicht anders liegt es beim Verschulden: Die Fachleute der Bekl., die unstreitig nach den anerkannten Regeln der Technik Kanalrohre mit einem um 100% größeren Durchmesser hätten verwenden müssen — das Fassungsvermögen der Rohre hätte sich damit um ein Vielfaches erhöht — trifft ein schwererer Schuldvorwurf als den Kl., der sich nach den Feststellungen des BerGer. sorglos über die seinem eigenen Schutz dienenden technischen Vorschriften hinweggesetzt hat.
Berücksichtigt man das Ausmaß und die Schwere des vorliegenden Planungsfehlers, so erscheint im Ergebnis die vom LG vorgenommene Schadenteilung, nach der die Bekl. % des Schadens zu ersetzen hat, durchaus angemessen. Diese Entscheidung kann der Senat selbst treffen, da alle tatsächlichen Umstände, die für die Abwägung von Bedeutung sind, aufgeklärt sind.
Zurückzuverweisen war die Sache lediglich wegen der Schadenshöhe.

