Entwertungsschaden
Zur Frage, ob eine bei Liquidation einzelner Betriebsgegenstände infolge unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit eines Unternehmers eintretende Erlösminderung einen ersatzfähigen Schaden darstellt.
Zur Frage, ob ein solcher „Entwertungsschaden" bei alsbaldigem Eintritt des Todes des Unfallverletzten als bereits in der Person des Erblassers eingetreten angesehen werden kann.
Aus den Gründen: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagten für die Unfallfolgen nach den §§ 7ff StVG haftet. Hinsichtlich der noch im Streit befindlichen beiden Klageansprüche ist im Absatz 1 des § 10 StVG ausdrücklich ausgesprochen; dass ein Verletzter, der an den Folgen des Unfalls gestorben ist, Ersatz des Vermögensnachteils verlangen kann, den er dadurch erlitten hat, dass „während der Krankheit" seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben und gemindert war. Nach Ansicht der KI. handelt es sich um Ansprüche, die noch in der Person des Getöteten, also in den Stunden zwischen Unfall und Tod des Verletzten entstanden sind. Wie auch die Kläger nicht verkennt, muss der Erbe den Nachlass so hinnehmen,. wie er ihn im Augenblick des Erbfalls erwirbt, also mit den Wertverlusten, die die einzelnen Vermögensstücke des Erblassers häufig mit seinem Ableben erfahren. Daher hat der Erbe, in keinem Fall schon deshalb einen Ersatzanspruch gegen den für den Todesfall Verantwortlichen, weil er etwa den Haushalt, die Praxis oder, was hier in Betracht kommt, das Erwerbs-Geschäft des Erblassers auflösen muss und bei der Verwertung Erlöse erzielt, die unter dem Wert liegen, den die Sachen noch im Zeitpunkt des Erbfalls, hatten. Wohl geht auf den Erben ein Ersatzanspruch über, der dem Erblasser dadurch erwachsen war, dass bei dem Unfall sein Kraftfahrzeug, seine Kleidung usw. beschädigt oder zerstört worden sind dies ohne Unterschied, ob er bei dem Unfall sofort getötet worden ist oder noch kurze Zeit gelebt hat. Um einen Sachschaden geht es hier aber nicht. Bei dem einen Klageanspruch handelt es sich darum, dass einer der Lastkraftwagen, die bei der Auflösung des Fuhrgeschäftes veräußert werden mussten, dabei weniger erbracht hat, als die Kläger erwartet hatte; bei dem anderen Klageanspruch geht es darum, dass die Fortführung des Malergeschäftes nur möglich war, indem anstelle des verletzten Erblassers eine Ersatzkraft eingestellt wurde. Es handelt sich also um behauptete Vermögensnachteile, die noch der Erblasser dadurch erlitten haben soll, dass seine Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls aufgehoben war. Daher ist zuerst zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden überhaupt ein Schaden ist, der nach dem Haftungsrecht zu ersetzen ist; erst wenn dies zu bejahen sein sollte, kommt es darauf an, ob die aus der Verletzung des Verunglückten erwachsenen Beeinträchtigungen seiner Vermögenslage bei seinem Tode bereits als eingetreten anzusehen waren, so dass dessen Ersatzanspruch auf die Kläger übergegangen wäre.
Zur Revision des Beklagten
Das Berufsgericht stellt fest, der Ehemann der Kläger sei durch den Unfall so schwer verletzt worden, dass er, auch wenn er den Unfall überlebt hätte, erwerbsunfähig geblieben wäre, das Fuhrgeschäft also nicht hätte weiterführen können. Infolgedessen sei die von der Klägerin alsbald nach seinem Tode vorgenommene Auflösung des Geschäfts und der damit im Zusammenhang stehende Verkauf des Inventares nicht erst durch den Tod ihres Ehemannes notwendig geworden, sondern schon durch die einige Stunden vorher eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Somit handele es sich bei dem Klageanspruch um einen Anspruch auf Ersatz eines Folgeschadens der Körperverletzung. Nun sei es aber ein durchaus normaler Vorgang, dass eine unter den Druck, verkaufen zu müssen, vorgenommene Liquidation nur selten den „wahren Gegenwert" aller Vermögensgegenstände erbringe. Einen besseren Verkaufserlös als den von der Kläger erzielten würde auch ihr Ehemann nicht habe erreichen können. Es habe ferner nicht außerhalb des normalen Geschehensablaufs gelegen, dass die Kläger den Lkw erst nach etwa 1% Jahren habe verkaufen können.
Bei dieser Sachlage hält es das Berufsgericht nicht für entscheidend, dass zwischen der Verletzung des Erblassers und seinem Tod nur neun Stunden lagen. Wenn der BGH in dem oben erwähnten Urt. v. B. 1. 1968 gegenteilig entschieden habe, so beruhe das darauf, dass es dort erst der Tod des Verunglückten gewesen sei, der die Auflösung des Notariats erforderlich gemacht habe. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Schaden schon mit der Verletzung eingetreten und der Ersatz— anspruch — hinsichtlich dessen die Kläger die Formulierung gewählt hatte: „sozusagen dem Grunde nach" — als ein auf den Erben Übergangsfähiges Recht entstanden. Dies hätte schon der Erblasser geltend machen können, möge auch der Schaden erst später sichtbar geworden sein.
Gegen diese Ausführungen des Berufsgerichts wendet sich die Rev. mit Recht.
Der Schaden, den die Kläger aus der ,,Entwertung" herleitet, ist zunächst kein Sachschaden, denn der Lkw war bei dem Unfall nicht beteiligt gewesen. Das unterscheidet den vorliegend zu beurteilenden Fall von dem der Minderung des Wertes eines unfallgeschädigten, dann aber instand- gesetzten Kraftfahrzeugs. Diese Fälle liegen nicht, wie das Berufsgericht meint, rechtsähnlich, wie noch auszuführen ist. Die Kläger stützt ihr Begehren auf Ersatz des Entwertungsschadens mit Recht auch nicht auf den Gesichtspunkt eines noch ihrem Ehemann zu seinen Lebzeiten entstandenen Nutzungsschadens. Ein Nutzungsausfall wegen der Stilllegung dieses Lkw käme allenfalls für die neun Stunden zwischen Unfall und Tod des Erblassers in Betracht; dass es in dieser Zeit schon zu solchem Ausfall gekommen wäre, hat die Kläger nicht behauptet.
Die Kläger fordert vielmehr Ersatz einer Wertminderung, die der Lkw infolge der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Erblassers noch vor seinem Tode erlitten haben soll. Ein derartiger Anspruch steht ihr aber entgegen der Meinung des Berufsgerichts nicht zu.
Es ist allerdings anerkannt, dass ein körperlich Verletzter Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm dadurch entstanden ist, dass er infolge der Verletzung zur Veräußerung z. B. seines Hauses oder seines Geschäfts genötigt war und dabei weniger als den Wert des Hauses usw. erzielt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung des Schädigers, wie hier, nur nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung bestimmt.
Im vorliegenden Fall kommt es aber entscheidend darauf an, ob ein solcher Schaden bereits in der Person des Erblassers entstanden ist und daher einen auf seine Erben übergegangenen Ersatzanspruch hat entstehen lassen. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat in seinem Urt. v. 20.2. 1962 ausgeführt, die sichere Erwartung und die Gewissheit, aus der Verletzung des Erblassers werde sich ein Schaden entwickeln, begründe noch keinen in seiner Person entstehenden Ersatzanspruch; vielmehr müsse auch die Konkretisierung des unfallbedingten Schadens noch in seine Lebenszeit gefallen sein. Demgegenüber hat allerdings Larenz den Standpunkt vertreten, hinsichtlich eines zu einem Betrieb gehörenden Gegenstandes trete der Entwertungsschaden nicht erst ein, wenn der Geschädigte den ihm noch verbliebenen geringeren Wert durch Verkauf realisiere, sondern schon in dem Augenblick, in welchem die Wertminderung eintrete; das aber sei der Zeitpunkt, in welchem der betreffende Gegenstand infolge der körperlichen Verletzung des Eigentümers seine Brauchbarkeit oder Verwendbarkeit für ihn endgültig verliere, also schon in dem Zeitpunkt, in welchem mit Sicherheit feststehe, dass er die Fähigkeit, seinen Betrieb fortzuführen, nicht wieder erlangen werde. Davon will allerdings Larenz einen Fall der hier vorliegenden. Art, bei dem der Tod kurz nach dem Unfall eingetreten ist, ausnehmen, weil dann Verletzung und Tod bei natürlicher Betrachtung als eine Einheit erschienen. Der letzteren Auff. hat sich der Senat in seinem Urt. v. 21.9.1965 insoweit angeschlossen, als er es in einem ähnlichen Fall für möglich erklärt hat, dass der Ersatzanspruch eines Betriebsinhabers dem Grunde nach schon entstehe, sobald feststehe, dass er den Betrieb unfallbedingt aufgeben müsse.
Zu der letzteren, auch von der Kläger in den Vordergrund gerückten Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem der Entwertungsschaden entstanden sein soll, verweist das Berufsgericht darauf, dass auch in anderen Fällen ähnliche, meist zufällige geringste Zeitabstände kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entscheidende Bedeutung hätten. So hänge die Bestimmung des Erben oft davon ab, ob der Erblasser zu einem gewissen Zeitpunkt noch gelebt hatte, auch sei nur dann noch für den Erblasser ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn dessen Klage noch vor seinem Tode hatte zugestellt werden können.
Diese Erwägungen des Berufsgerichts tragen zur Entscheidung der hier gestellten Frage indes nichts bei. Die Erbfolge bestimmt sich u. a. danach, wer den Erblasser überlebt hat. Daher ist hier eine eindeutige, nur auf den zeitlichen Ablauf abgestellte Antwort des Gesetzes nicht zu umgehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die andersartige Frage, wann ein Wertverlust bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eingetreten angesehen werden kann. Für die Entscheidung dieser Frage lässt sich entgegen der Meinung des Berufsgerichts auch nichts aus der Regelung des Satz 2 in § 847 Abs. 1 BGB für den Schmerzensgeldanspruch entnehmen.
Somit geht es hier zunächst um die schon vom RC4 in RGZ 148, 154, 163 berührte Frage, ob der so genannte Entwertungsschaden bereits in der Person des Erblassers eingetreten war. Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass jener Fall insofern anders lag, als dort eine kreditschädigende Mitteilung über Zahlungsschwierigkeiten den Wert, den das Erwerbsgeschäft als solches in den beteiligten Verkehrskreisen hatte, sofort und unmittelbar gemindert haben konnte.

