Entwickeln
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Bebauungsplan inhaltlich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, ist von dem Rahmen auszugehen, der vom Flächennutzungsplan gesetzt worden ist. Das gilt sowohl in räumlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Der Rahmen ergibt sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Wenn Zweifel bestehen, ist zur Feststellung der Planungsabsichten des Flächennutzungsplans der Erläuterungsbericht als Auslegungshilfe heranzuziehen. Der Erläuterungsbericht kann insbesondere Hinweise darüber enthalten, in welche Richtung das „Entwickeln" ausgeübt werden soll. Die Gestaltungsfreiheit bei der Bebauungsplanung ist umso größer, je „unschärfer" die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind. Enthält bereits der Flächennutzungsplan detaillierte Darstellungen, dann verbleibt für die Bebauungsplanung nur noch ein geringer Spielraum. So ist bei der Darstellung von Bauflächen der Entwicklungsspielraum breiter als bei einer Darstellung von Baugebieten. Welche Darstellungen erforderlich sind, ergibt sich aus §1 Abs. 3. Dabei sind als Rückwirkung auf den Flächennutzungsplan sowohl die inhaltsfordernde als auch die inhaltsbegrenzende Funktion des Begriffs „Entwickeln" zu beachten. Ein Bebauungsplan, der sich innerhalb des im Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens hält, ist in der Regel aus ihm entwickelt. Dies ist der Fall, soweit ein Bebauungsplan das grobe Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen ausfüllt und „verfeinert". Hier werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht". Der vorgegebene Rahmen ist z.B. eingehalten, wenn aus den Bauflächen nach § 1 Abs. 1 BauNVO die ihnen jeweils zugeordneten Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO entwickelt werden. So kann im Bebauungsgebiet ein Dorfgebiet, ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet festgesetzt werden, wenn im Flächennutzungsplan eine gemischte Baufläche dargestellt ist. Der Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BauNVO. Der Flächennutzungsplan kann aber auch auf die Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung verzichten; dann ist für die Bebauungsplanung die ganze Weite des nach § 17 BauNVO zulässigen Rahmens geöffnet. Innerhalb des Rahmens liegt auch die Festsetzung der nach der BauNVO in den jeweiligen Baugebieten regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen; so können innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets, das aus einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, neben den Flächen für Wohngebäude gemäß §4 BauNVO auch Läden, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe oder Tankstellen festgesetzt werden. Da der Flächennutzungsplan in der Regel nur die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge darstellt, obliegt die Planung des übrigen Erschließungssystems dem Bebauungsplan. Ein relativ weit gezogener Rahmen besteht, wo der Standort von Gemeinbedarfseinrichtungen oder Versorgungsanlagen nicht mit einer Fläche, sondern lediglich mit einem Symbol dargestellt ist. Das Symbol gibt nur einen ungefähren Standort an; es lässt von vornherein Verschiebungen zu. Geringfügige Veränderungen der räumlichen Abgrenzungen der dargestellten Hauptnutzungen liegen noch im Rahmen, da der Flächennutzungsplan nicht „parzellenscharf ` ist und somit eine gewisse Bandbreite von Abweichungen von vornherein in Kauf nimmt. Das gleiche gilt bei einer verhältnismäßig geringfügigen Verschiebung von Grünflächen oder bei einer Abrundung einzelner Baugebiete gegenüber dem Außenbereich. Anders ist die Lage, falls die in Rede stehende Darstellung gerade auf die Einhaltung bestimmter Grenzen abzielt. Der Rahmen ist überschritten, wenn durch die Verschiebung die Qualität der Darstellung verändert wird. Mit der Feststellung, dass der Bebauungsplan den im Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmen einhält, erschöpfen sich die Anforderungen an das „Entwickeln" aber nicht. Insbesondere darf sich die Bebauungsplanung ungeprüft nicht damit begnügen, nur den vom Flächennutzungsplan gesetzten Rahmen nachzuzeichnen. Ein Bebauungsplan, der sich nur im Rahmen des Flächennutzungsplans hält, ist deshalb noch nicht zwangsläufig „entwickelt", wenn über das Ausfüllen hinaus eine eigenständige planerische Gestaltung erforderlich ist. So überlässt der Flächennutzungsplan in vielen Fällen die „Konfliktbewältigung" bewusst dem Bebauungsplan. Hier bedarf es bei der Bebauungsplanung der Prüfung, ob differenzierte oder abweichende Festsetzungen erforderlich sind. So kann die Darstellung einer gewerblichen Baufläche auf der Ebene des Bebauungsplans dazu führen, dass nur ein Gewerbegebiet mit erheblichen Differenzierungen nach §1 Abs. 4 bis 9 BauNVO vertretbar ist. Selbst die Darstellung eines Industriegebiets im Flächennutzungsplan rechtfertigt nicht die uneingeschränkte Übernahme dieses Gebietstyps im Bebauungsplan. Festsetzungen im Bebauungsplan, die den aus dem Flächennutzungsplan ableitbaren Rahmen überschreiten, können dennoch aus dem Flächennutzungsplan „entwickelt" sein. Voraussetzung ist, dass sich diese Abweichung aus dem Übergang zu einer verdeutlichten, mehr ins einzelne gehenden Planungsstufe rechtfertigt und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lässt .

