Städtebauliche Ordnung und Entwicklung

Bedeutung der Bauleitplanung für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung nach dem BauGB a) Grundsatz der Planmäßigkeit - Die Bauleitplanung war nach dem BBauG 1960 das „Kernstück des modernen Städtebaurechts". Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass die städtebauliche Entwicklung nicht dem freien Spiel der Kräfte oder isolierten Einzelentscheidungen nach §§ 34 bzw. 35 von Fall zu Fall überlassen bleiben soll, sondern der Lenkung und Ordnung durch Planung bedarf. Dies ergab sich aus §1 Abs. 1 BBauG 1960. Der Grundsatz der Planmäßigkeit ist — trotz gewisser Durchbrechungen und Einschränkungen  — noch immer erkennbar. Auch das BauGB geht davon aus, dass die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung in erster Linie auf der Grundlage von Bauleitplänen erfolgen soll. Hieraus erklärt sich, dass die Vorschriften über Bauleitplanung nach wie vor am Anfang des Gesetzes stehen. Überlegungen im Zuge der Kommissionsberatungen zum BauGB, die Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben an den Anfang des BauGB zu stellen, sind im Verlauf der Beratungen wieder aufgegeben worden. Insbesondere der Bebauungsplan ist — trotz gewisser Einschränkungen — noch immer das zentrale Instrument des Städtebaurechts. Viele Instrumente des Städtebaurechts setzen einen Bebauungsplan voraus oder knüpfen zumindest an seine Festsetzungen an. Der Bebauungsplan wird — dies unterstreicht seine Bedeutung — durch ein System flankierender Planungen, Verfahren, Maßnahmen oder sonstiger Instrumente vorbereitet, begleitet und gesichert, zum anderen nicht-planakzessorisch. Liegt ein Bebauungsplan vor, so sind auch die nicht-planakzessorischen Instrumente, Maßnahmen und Verfahren an die Festsetzungen gebunden. Zu den Instrumenten der Planvorbereitung und Planförderung werden die Beteiligungs- und Anhörungsrechte gerechnet. Dies lässt sich — wenn überhaupt — aber nur für die vorgezogene  Bürgerbeteiligung  sagen. Das Auslegungsverfahren nach §3 Abs.2 und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  sind integrierte Bestandteile des Planverfahrens selbst. Der Sicherung der Bauleitplanung dienen vorrangig die Veränderungssperre  und die Zurückstellung von Baugesuchen. Plansichernde Funktionen hat auch die Teilungsgenehmigung nach §§ 19 ff.; allerdings dient sie auch dem Schutz der Vertragsparteien sowie der Plandurchführung. Das gemeindliche Vorkaufsrecht war ursprünglich auch als Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung ausgerichtet, es ist jedoch bereits im Zuge der Novelle von 1976 zu einem allgemeinen Instrument der gemeindlichen Bodenpolitik umgestaltet worden. Als Instrumente der Planverwirklichung kommen in Betracht: die bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften, die Umlegung  und die Grenzregelung, die Enteignung, die Herstellung von Erschließungsanlagen, die planakzessorischen Durchsetzungsgebote, die Instrumente zur Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen sowie sonstiger Vertragsverhältnisse in den Fällen der §§183 und 184. Sofern die Regelung durch Plan erfolgt, gehören auch der Genehmigungsvorbehalt nach §22, das Vorkaufsrecht nach §24 Abs. 1 oder nach § 25 und der Genehmigungsvorbehalt nach § 172 zu den Durchführungsinstrumenten. Die Planbegleitung ist Aufgabe der Sozialplanung. Sie soll persönliche Nachteile der Planbetroffenen bei der Durchführung von Bebauungsplänen vermeiden oder mildern.