Entwicklungen
Zur Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von 55 1 Abs. 3 sind in erster Linie objektive Kriterien, der Planungsentscheidung der Gemeinde tatsächlich vorgegebene Rahmenbedingungen von Bedeutung. Hierzu gehören insbesondere:
— die «Lage der Dinge», d.h. die städtebaulichen Verhältnisse im betreffenden Gebiet
— objektiv vorgegebene «Zwangspunkte» für die städtebauliche Planung.
Zur Beurteilung, ob in einer Gemeinde oder in einem Gebiet der Gemeinde «nach Lage der Dinge» Verhältnisse vorliegen, die eine Bauleitplanung erfordern, können u.a. die in 55 136 Abs. 3 genannten Kriterien herangezogen werden. Bei der Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten ist auch in Rechnung zu stellen, wie sich diese Gegebenheiten entwickeln würden, falls eine Bauleitplanung nicht erfolgen würde. Insoweit fließen Einschätzungen und Prognosen in die Bauleitplanung ein. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann eine Neuplanung bzw. eine Änderung oder Ergänzung bestehender Pläne erforderlich machen. In Fällen grober Diskrepanz zwischen Plan und Wirklichkeit kann der vorliegende Plan funktionslos werden, so dass auch aus rechtlichen Gründen eine formelle Aufhebung der bisherigen Planung oder gar eine Neuplanung erforderlich ist. Die genannten Kriterien erhalten ihr für S 1 Abs. 3 spezifisches Gewicht aber erst, wenn sie für sich allein oder im Zusammenspiel mit anderen die städtebauliche Entwicklung oder Ordnung in Frage stellen oder bedrohen würden, ohne dass zugleich eine polizeiliche Gefahr vorzuliegen braucht. Insoweit ist eine wertende Gewichtung der Gegebenheiten aus städtebaulicher Sicht erforderlich, für die in erster Linie normative Entscheidungen des Gesetzgebers relevant sind. Dabei können die Zielsetzungen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 herangezogen werden. So kann die Festsetzung eines Sondergebiets erforderlich sein, wenn ohne Bebauungsplan ein ungeordnetes, den öffentlichen Interessen zu widerlaufendes «wildes» Campen fortdauern würde. Ein Flächennutzungsplan wurde auch bei der Planung eines neuen Baugebiets von erheblicher Größe am Stadtrand an einem Berg innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets für erforderlich gehalten. In besonderen Fällen kann eine Bauleitplanung auch deshalb erforderlich sein, weil verschiedene öffentliche und private Belange eine Gesamtkoordination verlangen, insbesondere wegen der städtebaulichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder auf sonstige Nutzungen. So berührt die Frage, wo und wie Gewerbebetriebe unterzubringen sind, die das Wohnen im angrenzenden Wohngebiet erheblich stören, die Grundzüge der Bodennutzung in der gesamten Gemeinde. Eine Bauleitplanung aufgrund tatsächlich vorgegebener Verhältnisse ist in der Regel erforderlich, wenn städtebauliche Missstände i.S. von § 136 vorliegen oder einzutreten drohen. Zwar ist in Sanierungsgebieten die Aufstellung von dennoch sind städtebauliche Missstände ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Planungspflicht nach § 1 Abs. 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets kommt. Von der Beibehaltung der generellen Planungspflicht nach § 10 StBauFG hat der Gesetzgeber nur abgesehen, weil in den Fällen der erhaltenden Erneuerung ohne jede Umgestaltung des Gebiets ein Bebauungsplan nicht erforderlich war. Die Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 ist auch indiziert, wenn die Voraussetzungen für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 vorliegen. Der dringende Wohnbedarf i.S. von § 2 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG 1993 begründet in der Regel noch keine Planungspflicht; er ist als Belang für die Abwägung von Bedeutung. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, wenn eine Planungspflicht vorliegen soll. Bernd Bender nimmt hier im Regelfall bereits eine Planungspflicht an.

