Entwicklungsbereich
Das Vorkaufsrecht im förmlich festgelegten Entwicklungsbereich setzt voraus, dass die Entwicklungssatzung mit der Bekanntmachung nach § 165 Abs. 8 Satz 3 rechtsverbindlich geworden ist. Es gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke im Umgriff der Entwicklungssatzung. Die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht entfallen mit dem Tag der Bekanntmachung der Aufhebung der Entwicklungssatzung. Bei Entlassung einzelner Grundstücke aus der Entwicklungsmaßnahme bleibt an sich das Vorkaufsrecht für die entlassenen Grundstücke bestehen, da der nach § 169 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend anwendbare § 163 Abs. 3 Satz 1 nur die Anwendung der §§ 144, 145 und 153, also nicht des § 24 Abs. 1 Nr. 3 ausschließt; die Ausübung dürfte aber i. d. R. nicht mehr vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Dem Vorkaufsrecht unterliegen nur Kaufverträge, für die in 3: entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 die Genehmigung im Einzelfall oder allgemein erteilt worden ist, soweit eine Genehmigung erforderlich ist. Das Vorkaufsrecht scheidet insbesondere aus, wenn einem Kaufvertrag im Rahmen der Preisprüfung die Genehmigung wegen eines überhöhten Kaufpreises versagt worden ist. Kaufverträge in städtebaulichen Entwicklungsbereichen — soweit diese nicht als Anpassungsgebiete festgesetzt sind — unterliegen stets der Preiskontrolle. Zu einem wirksamen Kaufvertrag und damit zum Vorkaufsrecht kann es daher nur kommen, wenn der Kaufpreis nicht überhöht ist. Bei Anpassungsgebieten ist zu unterscheiden: Das BauGB in seiner bis 30.4.1993 geltenden Fassung ließ keine neuen 3: Entwicklungsbereiche mehr zu, sondern regelte in den §§ 165 bis 171 nur die Abwicklung der vor dem 1. 7. 1987 auf Grund des StBauFG förmlich festgelegten Entwicklungsmaßnahmen. Auf diese Maßnahmen sind die §§ 165 bis 171 a. F. weiterhin anzuwenden. Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 besteht nicht nur in diesen vor dem 1.7. 1987 festgelegten Entwicklungsbereichen, sondern auch in Anpassungsgebieten, die vor dem 1.7. 1987 oder danach förmlich festgelegt worden sind oder künftig auf Grund einer vor dem 1. 7. 1987 eingeleiteten Entwicklungsmaßnahme noch festgelegt werden, da solche Anpassungsgebiete durch Änderung der ursprünglichen Entwicklungssatzung geschaffen werden können. Für sie gilt nach wie vor § 170 a. F. mit der Folge, dass dort auch das vereinfachte Verfahren möglich ist. Da im vereinfachten Verfahren keine Preisprüfung stattfindet, kommt das Vorkaufsrecht auch dann zur Anwendung, wenn der Kaufpreis überhöht ist. In Anpassungsgebieten, in denen die §153 bis 156 nicht ausgeschlossen wurden, gilt das Gleiche wie für „klassische" Sanierungsgebiete.
Das BauGB-MaßnahmenG in seiner bis 30.4.1993 geltenden Fassung ließ ab seinem Inkrafttreten am I.6. 1990 wieder Entwicklungsmaßnahmen zu, auf die nunmehr seit 1.5. 1993 die §§ 165 bis 171 n. F. anzuwenden sind. Durch die Übernahme der Entwicklungsmaßnahme des BauGB-MaßnahmenG in das BauGB sind auf nach dem 30.4. 1993 eingeleitete Entwicklungsmaßnahmen die § 165 bis 171 n. F. anzuwenden. Für die ab 1.6. 1990 förmlich festgelegten Entwicklungsbereiche kommt das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 — anders als bei den vor dem 1.7. 1987 festgelegten Entwicklungsbereichen — auch in Anpassungsgebieten nur noch in Betracht, wenn der Kaufpreis nicht überhöht ist, da das vereinfachte Verfahren in Anpassungsgebieten, die auf einer nach dem 31.5. 1990 eingeleiteten Entwicklungsmaßnahme beruhen, nicht mehr vorgesehen ist. Bei überhöhtem Kaufpreis gilt das zum „klassischen" Sanierungsgebiet Ausgeführte entsprechend.
Für die Veräußerungspflicht der Gemeinde gilt § 169 Abs. 5-8. Abs. 5 bezieht sich auf Grundstücke, die die Gemeinde durch das Vorkaufsrecht erworben hat (Grundstücke, die die Gemeinde „nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches erworben hat"). Soweit das Vorkaufsrecht auf Grund einer vor dem 1. 7. 1987 eingeleiteten Entwicklungsmaßnahme ausgeübt worden ist, sind gemäß § 245 a Abs. 2 die Vorschriften des § 169 Abs. 5 bis 8 a. F. anzuwenden.
