Entwicklungsgeschichte
Im Wandel der städtebaulichen Zielsetzungen hat die im Ersten Teil des Ersten Kapitels des BauGB geregelte „Bauleitplanung" sich aus den mehrfachen bisherigen Kodifikationen des BBauG entwickelt. Das BBauG i. d. F. vom 23.6. 1960 hat die Bauleitplanung anstelle der früheren Aufbaugesetze der Länder, die wiederum auf älteren landesrechtlichen Vorbildern beruhten, erstmalig bundeseinheitlich geregelt, nachdem zuvor das BVerfG die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers geklärt hatte. Der Begriff der „Bauleitplanung" knüpft dabei an frühere Vorstellungen an. Schon vor Inkrafttreten des BBauG, bei früheren Versuchen einer Begriffsbestimmung, wurde die Bauleitplanung meistens als städtebauliche Planung bezeichnet und damit de lege ferenda eine ähnliche Umgrenzung vorgenommen. Schon damals sah man als Gegenstand der städtebaulichen Planung die Vorbereitung und Leitung der gesamten Bebauung in Stadt und Land, der zu ihr gehörenden baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie der mit der Bebauung in Verbindung stehenden Nutzung. Das Stadium der schöpferischen Entwurfstätigkeit hat der Gesetzgeber dabei unberücksichtigt gelassen und dadurch vermieden, sich auf bestimmte Lehren oder gar Baustile festzulegen. Diese können sich im Laufe der Zeit wandeln, während ein Baugesetz viele Jahrzehnte bestehen soll. Damit folgt der Bundesgesetzgeber einem schon vor 1960 bekannten System, das durch die Aufbaugesetze der Länder praktiziert worden war. In ihnen führten allerdings die Bauleitpläne noch verschiedene Bezeichnungen in verwirrender Mannigfaltigkeit; auch nach Inhalt und Verfahrensgang wichen sie im einzelnen voneinander ab, aber sie kannten schon die Stufenfolge: Ein Plan ergibt sich aus dem andern; der nachfolgende Plan und die ihm vorangegangene größere Planung, Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, stehen in gegenseitiger Wechselwirkung zueinander. Für den vorbereitenden Bauleitplan war schon vor 1960 die Bezeichnung „Flächennutzungsplan" eingeführt, z. B. in Berlin, im Bereich der ehemaligen badischen und württemberg-badischen Aufbaugesetze, in Hessen, Niedersachsen und im Saarland. Einen „Wirtschaftsplan" gab es im Bereich des ehemaligen badischen Aufbaugesetzes, in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein, der sich damit unterschied vom Aufbauplan i. S. des § 2 der BaugestaltungsVO vom 10.11. 1936 Einen „Generalbebauungsplan" kannten das ehemals Badische, württembergbadische und hessische Aufbaugesetz sowie Berliner Planungsgesetz, und schließlich einen „Leitplan" Nordrhein-Westfalen. Dem verbindlichen Bauleitplan entsprachen im früher preußischen Rechtsgebiet der „Fluchtlinienplan", im Bereich des ehemaligen badischen und des württemberg-badischen Aufbaugesetzes, ferner in Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland der „Bebauungsplan", in Baden der „Ortsstraßenplan" und in Bayern der „Baulinienplan". Vom BBauG in seiner ersten Fassung ist die Bauleitplanung weitgehend unter Zugrundelegung einer Zweistufigkeit der Planung als Auffangplanung verstanden worden, um „die in der Gemeinde und im größeren Raum wirksamen sozialen und wirtschaftlichen Kräfte zu erkennen, ihre räumlichen Bedürfnisse vorausschauend abzuschätzen und mit der darauf bezogenen Planung gleichsam aufzufangen", demnach also aus der Vorstellung heraus, dass die Initiative zur städtebaulichen Planung vorwiegend vom Eigentümer ausgeht und auszugehen hat.
