Entwicklungsplanung

Die Verknüpfung mit der Bauleitplanung sollte mit folgender Klausel  sichergestellt werden: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen; ist eine städtebauliche Entwicklungsplanung der Gemeinde vorhanden, so haben sich die Bauleitpläne in diese einzufügen." Dieser Vorschlag wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt, da der Bundesrat dem Bund die Kompetenz zur Regelung einer umfassenden Entwicklungsplanung der Gemeinden bestritten hatte. Bei der in §1 Abs.5 BBauG 1976 aufgenommenen Vorschrift wurde auf eine Definition der städtebaulichen Entwicklungsplanung verzichtet; geregelt wurde nur die Bedeutung einer von der Gemeinde beschlossenen Entwicklungsplanung für die Bauleitplanung: „ Ist eine von der Gemeinde beschlossene Entwicklungsplanung vorhanden, so sind deren Ergebnisse, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Wird eine Entwicklungsplanung geändert, so soll die Gemeinde prüfen, ob und inwieweit Auswirkungen für Bauleitpläne in Betracht kommen. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans von einer Entwicklungsplanung ab, so hat sie die Gründe dafür in dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans oder in der Begründung des Bebauungsplans darzulegen." Dieser Vorschlag wurde nicht in das BauGB übernommen, sondern ersatzlos gestrichen. In der Begründung zur RegVorl.  heißt es hierzu: „Auch die bisherige Vorschrift des § i Abs.5 BBauG enthält keine Regelung der städtebaulichen Entwicklungsplanung, sondern lediglich die letztlich in der Disposition der Gemeinde stehende Pflicht zur Berücksichtigung der städtebaulich bedeutsamen Ergebnisse einer Entwicklungsplanung bei der Aufstellung der Bauleitpläne. Der vorgesehene Verzicht auf diese Vorschrift ist städtebaulich und rechtlich vertretbar, weil weiterhin an der gesetzlichen Pflicht zur Berücksichtigung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange festgehalten wird : Durch den Verzicht auf die Berücksichtigungspflicht soll zudem ein in der Sache oft nicht gebotener Prüfungsaufwand vermieden werden. Dies trägt zur Erleichterung der Bauleitplanung bei." Mit dem Wegfall des §1 Abs. 5 BBauG 1976 ist jedoch noch kein grundsätzlicher Wandel eingetreten. Die Gemeinde ist nach wie vor befugt, eine Entwicklungsplanung aufzustellen. In der Entwicklungsplanung können neben der beabsichtigten Bodennutzung auch zeitliche und finanzielle Aspekte berücksichtigt werden. Entfallen ist jedoch der Begründungszwang für den Fall, dass die Bauleitplanung von einer beschlossenen Entwicklungsplanung abweichen will. Gleichwohl ist der Nutzen einer solchen Entwicklungsplanung begrenzt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nur schwer möglich ist, kommunalpolitische Ziele über einen längeren, die jeweilige Wahlperiode überdauernden Zeitabschnitt festzulegen.