Entwicklungsvorstellungen

Auch sonstige informelle Pläne der Gemeinde können allgemeine Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde konkretisieren und als solche für die Bauleitplanung von Bedeutung sein. In der Begründung zur RegVorl.  heißt es: „In der Praxis werden in vielfältiger Weise informelle Planungen  gehandelt, durch die frühzeitig Erörterungen mit den Bürgern und den Trägern öffenticher Belange über die städtebaulichen Zielvorstellungen — in der Regel in der Zwischenstufe zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan — durchgeführt werden. Der Gesetzentwurf verzichtet auf eine ausdrückliche Regelung solcher, informeller` Planungen. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass den vielfältigen Praktiken durch gesetzliche Regelungen nicht entsprochen werden kann. Der Gesetzentwurf berücksichtigt jedoch mittelbar in den jeweils einschlägigen Bereichen das Vorhandensein solcher, informellen` Planungen, so z.B. im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung..., beim besonderen Vorkaufsrecht..., bei der Zulassung von Vorhaben während der Planaufstellung..., im Sanierungsrecht  sowie bei den Abstimmungen städtebaulicher Planungen mit agrarstrukturellen Maßnahmen..." Kommunale Entwicklungsplanungen und sonstige „informelle" Planungen haben keine unmittelbaren Wirkungen auf die Bauleitplanung. Sie sind allenfalls mittelbar von Bedeutung z.B. —        zur Begründung der planungsrechtlichen Erforderlichkeit nach §1 Abs. 3 —        als Material für die Abwägung nach §1 Abs. 6; —        als Konkretisierung der „beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung" i. S. von §5 Abs. 1 Satz 1. Informelle Planungen können die Bauleitplanung vorbereiten und erläutern und damit auch den Vollzug der Bauleitplanung erleichtern. Für das Sanierungsrecht hat der Gesetzgeber in §140 Nr.4 den städtebaulichen Rahmenplan als besondere Form der informellen Planung besonders hervorgehoben. Der städtebauliche Rahmenplan ist rechtlich insoweit von Bedeutung, als er die „Ziele und Zwecke" der Sanierung im Sinne von §145 Abs. 2 konkretisiert. Der städtebauliche Rahmenplan kann als „andere planerische Grundlage" auch den Verzicht auf eine vorzeitige Bürgerbeteiligung gemäß §3 Abs.! Nr.3 rechtfertigen.