Entwürfe

Der vorgeschalteten öffentlichen Unterrichtung und Äußerung  folgt die Ausarbeitung des Planentwurfs. Er beruht auf deren Ergebnis und den darüber hinaus zu beschaffenden Planunterlagen. Zum Begriff „Planunterlagen", die an sie zu stellenden allgemeinen und besonderen Anforderungen, die Wahl des Maßstabes sowie die Bestätigung der Eignung. Da es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, dass sich Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der künftigen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen, muss bereits dem Planentwurf ein Maßstab zugrunde gelegt werden, der diesen Anforderungen genügt. BauGB und PIanZVO verzichten zwar darauf, bestimmte Maßstäbe für Bauleitpläne festzulegen. Sie tragen damit dem Grundsatz Rechnung, dass die Wahl des Maßstabes vom Einzelfall abhängig ist. So erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, für Bebauungspläne einen Maßstab von 1:5000 zu wählen, wenn dieser gewährleistet, dass die jeweiligen Festsetzungen eindeutig erkennbar sind. Das kann im Einzelfall auch bei einen Maßstab von 1:5000 möglich sein, nämlich dann, wenn z. B. die Reichweite der Festsetzung in Beziehung zu Grundstücksgrenzen steht und sich diese eindeutig aus dem Plan ergeben, der Plan also „parzellenscharf ` ist. Es darf nicht von der unzutreffenden Lage eines Betriebes insofern ausgegangen werden, als in die im Planverfahren verwendeten Planzeichen der maßgebliche Standort eines emittierenden Betriebes nicht zutreffend eingezeichnet war. Der Verzicht auf zeichnerische Darstellung von Alternativen  führt zur Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs  nur, wenn die Alternative gerade wegen Fehlens ihrer zeichnerischen Darstellung in ihrer Bedeutung und Tragweite nicht richtig erfasst worden ist.

Bei der Ausarbeitung des Planentwurfs  müssen im übrigen inhaltlich die tatsächlichen_ geographischen, topographischen, ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und historischen Gegebenheiten in Rechnung gestellt werden, die durch eine Bestandsaufnahme zu erfassen und zu analysieren sind, wobei die in vielen Gemeinden systematisch und fortlaufend gesammelten Daten der gemeindlichen Entwicklung bisher geholfen haben; das gleiche gilt bzgl. der bereits durch eine rechtsverbindliche Planung vorbestimmten Gegebenheiten. Eine besonders sorgfältige Ermittlung und Bewertung fordern dabei die tatsächlich vorhandenen und plangegebenen Vorbelastungen. Beide Begriffe sind Hilfsmittel für die Ermittlung, welches Maß an neu zu erwartenden Belästigungen billigerweise den Anliegern zuzumuten ist, deren Grundstücke nicht in einem bis her störungsfreien Bereich liegen. Eine Planung und damit auch bereits ein Vorentwurf müssen um so mehr differenzieren, je mehr sie an eine schon vorhandene bauliche Nutzung gegensätzlicher Art heranrücken, wenn diese für Störungen anfällig ist. Zur notwendigen Bestandsaufnahme können dabei im Einzelfall, sofern hinreichende Anhaltspunkte es erfordern, Messungen oder gutachtliche Untersuchungen der konkreten Boden-, Wasser- und Luft Verhältnisse gehören, wobei diese  nur dann unbeachtet bleiben dürfen, sofern sie — wie überhaupt alle öffentlichen und privaten Belange nach Lage der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entweder objektiv geringwertig, nicht schutzwürdig, nur geringfügig betroffen oder in ihrem Betroffensein nicht hinreichend erkennbar sind. Es können im Einzelfall, sofern hinreichend Anhaltspunkte es erfordern, dabei in Betracht kommen statische bzw. Baugrund-Gesichtspunkte, die mit den Mitteln des Bauordnungsrechts nicht zu bewältigen sind, und zwar ungeachtet dessen, ob die planende Gemeinde Baugenehmigungsbehörde ist oder nicht. Die Berücksichtigung dahingehender Anforderungen findet ihre Grenze u. U. erst dort, wo der Katalog der zulässigen Planaussagen  keine Festsetzungsmöglichkeiten bietet, wonach dort, wo Ungewissheit darüber besteht, ob bestimmte Flächen überhaupt überbaubar sind, die Gemeinde sich nicht mit einer bloßen Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 begnügen darf, sondern diese Frage im Normensetzungsverfahren klären muss. „Denn die Kennzeichnung ist kein Instrument, die eine an sich erforderliche materiell-rechtliche Planung ersetzen könnte. Nur in diesem Falle ist es  von Rechts wegen geboten, dass die Gemeinde, etwa durch Einholung eines entspr. Gutachtens, umfangreiche und damit auch kostspielige Ermittlungen über die Beschaffenheit des Baugrundes durchführt, während es ansonsten dabei verbleiben muss, dass es grundsätzlich Privatsache des Bauherrn ist, diese Frage in Bezug auf das gerade von ihm auf einem, bestimmten Grundstück geplante Objekt auf eigene Kosten zu klären."

Beispiele:  Im Bergschädengebiet werden Bodenuntersuchungen,  in Belastungsgebieten  Klimamessungen unter Berücksichtigung und Analysierung des informatorischen Teils etwa vorhandener Luftreinhaltepläne erforderlich sein;  bedeutsame Informationsgrundlagen stellen u. U. Lärmmessungen dar oder  Emissionskataster  über radioaktive Belastungen durch Ableitung von radioaktiven Stoffen. Zur Amtshaftung der Gemeinde gegenüber späteren Grundstückserwerbern wegen ungenügender Vorbereitung der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein ehemaliges. Aufgrund vielfacher Erfahrungen in der Praxis wird bei dem vorstehenden Fragenkomplex dringlich der Problematik nachzugehen sein, dass fachwissenschaftliche Begutachtungen angesichts der einerseits langen Erarbeitungsverfahren und andererseits der heute rasant fortschreitenden Entwicklung in Wissenschaft und Technik vielfach im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bebauungspläne, zumindest aber im Zeitpunkt ihrer Durchführung schon wieder überholt sein können. Was die ökologischen Fragen betrifft, kommt den differenzierten Fachplanungen, soweit sie nicht bereits als Rechtsnorm ohnehin allgemein verbindlich sind, zunehmend starke Bedeutung für die Bauleitplanung zu, insbesondere dort, wo auch für sie eine Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten vorgeschrieben ist  ein gesteigerter, rechtzeitiger Koordinationsbedarf deutlich.