Erbbauberechtigt

Bilden mehrere formal selbständige Rechtsgeschäfte ein einheitliches Rechtsgeschäft, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte im Allgemeinen nur einheitlich ausgeübt werden. Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Erbbaurechtsvertrag zu vereinbaren, dass der Erbbauberechtigte auf Verlangen des Grundstückseigentümers zur käuflichen Übernahme des Grundstücks verpflichtet ist. Ob eine solche Regelung wirksam oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages, den Umständen, die zu seinem Abschluss geführt haben, und den sonstigen Umständen ab. Ankaufverpflichtungen, die lediglich wegen eines übermäßig belastenden Bindungszeitraums gegen die guten Sitten verstoßen, sind analog § 139 BGB möglichst mit einer den Erbbauberechtigten weniger beengenden zeitlichen Bindung aufrechtzuerhalten. Die Geltendmachung des Ankaufverlangens steht — vor allem, wenn das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken dient — unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung des sozialen Schutzzwecks der Erbbaurechtsverordnung und darf insbesondere nicht zur Unzeit erfolgen. Die Formvorschrift des § 55 I GmbHG erstreckt sich nicht auf schuldrechtliche Nebenabreden, die lediglich die derzeitigen Vertragsparteien binden und nicht die künftigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen mitbestimmen sollen. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung eines Vertrages, der nach dem Parteiwillen mit einem weiteren Vertrag eine Einheit bildet, die Wirksamkeit dieses weiteren Vertrages zunächst unberührt lässt, so dass sich bei späterer Bestätigung des angefochtenen Geschäfts ein Neuabschluss auch des anderen Geschäfts erübrigt. Dem MRVG unterfållt ein nach dessen Inkrafttreten abgeschlossener Vertrag auch dann, wenn ein bindendes Vertragsangebot bereits vorher abgegeben war. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks eingegangene Verpflichtung des Käufers, ein Gebäude nach — vom Verkäufer vor dem Grundstücksverkauf eingeholten — Plänen eines bestimmten Architekten zu errichten, enthält eine unzulässige Architektenbindung. Zur Anwendung des § 139 BGB in derartigen Fällen. Macht jemand seinem Darlehensgeber ein Verkaufsangebot über ein Grundstück, um ihn damit vereinbarungsgemäß für ein Darlehen abzusichern, muss auch die entsprechende Sicherungsabrede notariell beurkundet werden. Der Anspruch eines an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung zusteht, kann abgetreten werden. In die Abtretung eines solchen Anspruchs kann die unwirksame Verfügung über einen Anteil an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft umgedeutet werden. Haben die Vertragsparteien eindeutig und ohne Vertragslücke nur den Kauf einer Bodenfläche unter einer bestimmten Bedingung  gewollt, so ist bei Ausfall der Bedingung eine Umdeutung in die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an der Fläche auch dann nicht möglich, wenn hierdurch der letztlich angestrebte wirtschaftliche Erfolg erreicht würde und die Parteien bei Vertragsschluss diese Möglichkeit nicht erkannt haben, bei deren Kenntnis für den Fall der Ausfall der Bedingung aber gewollt haben wurden. Aus den Gründen: Der Umdeutung steht nicht entgegen, dass. der Vertrag nicht schon von vornherein nichtig, sondern nur schwebend unwirksam war und erst durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses endgültig unwirksam geworden ist. Ebenso wenig ermangelte eine zu. Recht umgedeutete, in einem notariellen Vertrag niedergelegte Erklärung der nach § 313 BGB notwendigen Form § 140 BGB setzt jedoch zweierlei voraus: 1. Ein. bestimmtes Rechtsgeschäft, das mangels Erfüllung der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nichtig ist, jedoch den Erfordernissen eines nach Inhalt, Wirkung oder Art anderen Rechtsgeschäfts entspricht; 2. dass, unterstellt, die Parteien hätten die Nichtigkeit des gewollten Rechtsgeschäfts gekannt, anzunehmen ist, sie hätten jenes andere Rechtsgeschäft gewollt. Es handelt sich dabei um die Ermittlung eines hypothetischen Willens der Parteien für den nicht gegebenen, sondern nur fingierten Fall, dass die Parteien die Nichtigkeit des wirklich gewollten Geschäfts gekannt hätten. Im vorliegenden Fall kann ein solcher hypothetischer Wille nicht ermittelt werden, da die Parteien ihren wirklichen Willen eindeutig dahin erklärt haben, dass der Kaufvertrag nur bei Erteilung der Teilungsgenehmigung zustande kommen soll. Dem Vertrag fehlt für seine Wirksamkeit als Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien über eine bestimmte Bodenfläche kein gesetzliches Erfordernis, er ist vielmehr nach den getroffenen Feststellungen durch den Willen der Parteien selbst seinem Inhalt nach unter eine bestimmte, weiter nicht auslegungsfähige Bedingung gestellt. Der vorliegende Fall ist somit nicht dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien die Unwirksamkeit des Vertrags bei Ausfall der von ihnen gesetzten Bedingung nicht erkannt hätten, als vielmehr dadurch, dass sie den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, nämlich die Beschaffung der für das geplante Bauvorhaben baurechtlich. notwendigen Abstellplätze, ausdrücklich nur durch Kauf und Übereignung des dazu erforderlichen Grund und Bodens gewollt haben und eine mögliche zweckentsprechende andere Lösung ausdrücklich ausgeschieden haben. Die gegenteiligen Ausführungen des angef. Uri. stehen in unaufhebbarem Gegensatz zu den Feststellungen des BerGer. über die eindeutigen, weder der Auslegung noch der Ergänzung fähigen Willenserklärungen im Vertrag. Dass auch dem Bekl. der von der Kl. mit dem Kauf der Teilfläche angestrebte wirtschaftliche Erfolg durchaus bekannt war, dass ferner beide Parteien eine zweckentsprechende andere Lösung nicht erkannt haben, bei deren Kenntnis für den Fall der Verweigerung der Teilungsgenehmigung aber diese andere Lösung gewollt hätten, ist nicht erheblich. Diese Feststellungen rechtfertigen keine Umdeutung. Der Richter ist nicht befugt, entgegen dem erklärten Willen der Parteien rechtsgestaltend dem Vertrag den Inhalt zu geben, den die Parteien zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs gewollt hätten, wenn sie eine andere oder vollständigere rechtliche Lösung als die vereinbarte, gesehen hätten. In dieser Richtung kann durch den Richter nur bei auslegungsfähigen und lückenhaften Verträgen durch Auslegung oder Ergänzung des tatsächlichen Willens Abhilfe geschaffen werden. Gegen den erklärten Willen der Parteien kann kein Rechtsgeschäft umgedeutet werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Wille beider Parteien über den erklärten, auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichteten Willen hinaus auf Grund der vom Richter ermittelten, vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen auf einen bestimmten weiteren Zweck hingerichtet hat. Das Urt. kann sonach mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.