Erbbauberechtigte - JuraMagazin

Der Erbbauberechtigte, dessen Erbbaurecht mit einer Reallast be­lastet ist, kann im Konkurs des Reallastberechtigten mit einer Geld­forderung gegen die erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig werdenden Leistungen aus der Reallast aufrechnen.

Zum Sachverhalt: Die Kl. haben je zur ideellen Hälfte aufgrund eines Kaufvertrags 1970 von B ein im Erbbaurechtsgrundbuch eingetragenes Erbbaurecht mit einem von B errichteten Eigenheim samt Garage erwor­ben. Sie haben nach dem Kaufvertrag mit ihrer Eintragung die Belastungen des Erbbaurechts übernommen, u. a. die in Abt. II unter Nr. 9 zugunsten des B eingetragene Reallast, bestehend in der Entrichtung einer jährlichen Rente. Diese Reallast war auf Zahlung einer entsprechenden, mit der Er­schließung des Wohngebäudes zusammenhängenden Wegerente gerichtet, zahlbar je zur Hälfte am 1. 6. und 1. 12. eines jeden Jahres In einer Verein­barung vom Juni 1973 verpflichtete B sich zur Beseitigung bestimmter Baumängel. Im Juli 1973 wurde über das Vermögen des B das Konkursver­fahren eröffnet. Konkursverwalter ist der Bekl. Die Kl., die die bis zur Konkurseröffnung fällig gewordenen Rentenbeträge bezahlt hatten, erklär­ten ihm die Aufrechnung mit ihrer auf Baumängel gestützten Forderung gegen die durch die Reallast begründete Forderung, soweit sie fällig war oder zukünftig fällig wird. Da der Bekl. die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht anerkannt, haben die Kl. vorliegende Klage erhoben. Sie beantragen festzustellen, dass durch ihre Aufrechnungserklärung die dem Bekl. gegen sie aus der zugunsten des B eingetragenen Reallast zustehende Forderung bis zur Höhe der Aufrechnungsforderung erloschen ist. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg. Die Revision der Kl. führt zur Aufhebung; zur teilweisen Feststellung nach Klageantrag und im übrigen zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. a) Die Aufrechnung einer Forderung gegen eine andere setzt voraus, dass zwei Personen einander Leistungen schul­den, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (§ 387 BGB). Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Forderung der KI. ist zum Zweck der Aufrechnung gemäß § 54 IV i. V. m. § 69 KO nach ihrem Schätz­wert in DM zu berechnen. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Schätzwert der Forderung bis zur Höhe des vom Ge­meinschuldner anerkannten Betrags unstreitig.

b) Nach Auffassung des BerGer. können die Kl. mit dieser Geldforde­rung gegen die dem Gemeinschuldner aus der Reallast zustehenden Forde­rungen nicht aufrechnen, weil diese Forderungen derjenigen der Kl. nicht gleichartig seien. Die Forderung der KI. sei auf Zahlung von Geld gerich­tet. Dem Gemeinschuldner als Reallastgläubiger seien dagegen wiederkeh­rende Geldleistungen aus dem Grundstück zu entrichten (§ 1105 I BGB). Der Reallastgläubiger habe also nur die Befugnis, wegen eines bestimmten Geldbetrags im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen. Die nach § 1108 BGB gegen die Kläger als Erbbauberechtigte persönlich gerichteten Forderungen auf die während der Dauer ihres Erbbaurechts fällig werdenden Leistungen entstünden nicht schon mit der Bestellung der Reallast (als betagte Forderungen), sondern jeweils erst mit ihrer Fälligkeit. Gemäß § 1108 BGB hafte der Eigentümer, hier Erbbauberechtigte, nur für die während der Dauer seines Eigentums (Erb­baurechts) fällig werdenden Einzelleistungen (im Zweifel) auch persönlich. Es stehe daher bis zur Fälligkeit einer jeden dinglichen Einzelleistung noch nicht fest, wer der Schuldner der persönlichen Verpflichtung sein werde.

c) Dieser rechtlichen Würdigung der aus der Reallast wiederkehrend entspringenden Forderungen kann nicht gefolgt werden. Die sachenrechtlichen Verwertungsrechte sind zwar im allgemeinen dadurch ge­kennzeichnet, dass der Berechtigte befugt ist, dem belasteten Gegen­stand durch Zwangsversteigerung oder -verwaltung Geldbeträge oder andere Leistungen abzugewinnen, ohne dass der Eigentümer (Erbbau­berechtigte) persönlich zu einer Leistung verpflichtet, wenn auch unter Umständen berechtigt ist (vgl. § 1142 BGB). Bei der Reallast ist je­doch ausnahmsweise mit dem Verwertungsrecht ein Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer (Erbbauberechtigten) persönlich auf Erfüllung der während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen verbunden (§ 1108 BGB). Diese Forderung ist i. S. des § 387 BGB gleichartig mit der in eine Geldforderung übergegangenen, ursprünglich auf Mängelbeseitigung gerichteten Forderung der Erbbauberechtigten. Die vom BerGer. angeführte Entscheidung des RG v. 24. 1. 1914 (JW 1914, 402) ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil sie die Aufrechnung des Hypothekengläubigers mit seinem Verwertungsanspruch gegen einen Geldanspruch des Ei­gentümers betrifft. Ebenso wie die Verwertungsrechte mit der Bestel­lung der Reallast so entstehen auch die mit ihnen verbundenen, wenn auch erst in Zukunft nach Maßgabe der Reallast fällig werdenden An­sprüche des Berechtigten mit dem Eigentumsübergang gegen den Ei­gentümer. Entgegen der Meinung des BerGer. ist die Haftung für die zukünftigen Leistungen nicht dadurch gehindert, dass sie mit der Ent­äußerung des Eigentums für die weitere Zukunft entfällt. Die Entäu­ßerung wirkt wie eine auflösende Bedingung und ist ihr in dem hier erörterten Zusammenhang gleichzusetzen; mit ihr entfällt die persönli­che Haftung für die danach fällig werdenden Leistungen. Die Aufrech­nung gegen auflösend bedingte Forderungen, die auf Zahlung von Geld gerichtet, also mit der Forderung der Kl. gleichartig sind, ist schon nach allgemeinem bürgerlichem Recht statthaft (vgl. zur Auf­rechnung gegen auflösend bedingte Forderungen RGRK, 12. Aufl., § 387 Rdn. 47; Jaeger-Lent-Weber, KO, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 5; Mentzel­Kuhn, KO, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 3). Sie führt zum Erlöschen der Ge­genforderung in dem Zeitpunkt, in welchem die Forderungen zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstehen. Die unbedingte Aufrechnung behält ihre Wirkung auch für den Fall, dass die auflösende Bedingung eintritt und damit für die Folgezeit die Gegenforderung entfällt. In einem solchen Fall kann ein Bereicherungsanspruch des Aufrechnenden entstehen. dass im Zeitpunkt der Aufrechnung die Ge­genforderungen noch nicht fällig waren, hindert die Aufrechnung der Kl. nicht, weil die Aufrechnung gegen betagte Forderungen kraft aus­drücklicher konkursrechtlicher Vorschrift zulässig ist (§ 541 KO).

d) Dem Klagantrag ist daher bis zu der Höhe stattzugeben, in der die Geldforderung der Kl. nicht bestritten ist.

2. Soweit die Kl. darüber hinaus eine Tilgung festgestellt haben wollen, ist die Höhe ihrer Forderung noch zu erklären. In diesem Umfang ist daher die Sache zurückzuverweisen.