Erbbauberechtigten
Wird ein Erbbaurecht, das i. S. des § 419 BGB das Vermögen des Erbbauberechtigten ausmacht, veräußert und wird dadurch die Gefahr einer Inanspruchnahme des Erwerbers nach § 419 BGB ausgelöst, so kann der Erwerber den zugrundeliegenden Raufvertrag nicht deshalb wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des erworbenen Rechts oder der Person des Veräußerers (§ 119 II BGB) anfechten. Ebenso wenig kann er daraus Gewährleistungsansprüche wegen Rechtsmangels herleiten. Die Haftung des Erwerbers kann jedoch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein.
Anmerkung: Die Kl. haben vom Bekl. ein Erbbaurecht gekauft. Nach Abschluss des Kaufvertrages und vor Stellung des Antrages auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erfuhren sie, dass das Erbbaurecht den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand des 13ekl. ausmacht. Mit Rücksicht auf die Gefahr einer Inanspruchnahme aus § 419 BGB durch Gläubiger des Bekl. haben sie die Anfechtung des Kaufvertrages nach § 11911 BGB, die Wandlung des Kaufvertrages aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung und den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Rechts- mangels erklärt. Mit der Vollstreckungsgegenklage wenden sie sich gegen die Vollstreckung der Kaufpreisforderung aus der notariellen Urkunde.
1. Der BGH hat die Erfüllung der Voraussetzungen des § 11911 BGB, das Vorliegen eines Sachmangels und eines Rechtsmangels verneint. Dabei brauchte der BGH zur Frage der Konkurrenz von § 11911 BGB zu den §§ 459ff. BGB (vgl. hierzu BGHZ 34, 32 = LM § 459 BGB Nr. 9 [Ls.j) nicht Stellung zu nehmen, da nach Auffassung des Senats auf jeden Fall die sachlichen Voraussetzungen für die Bejahung eines Irrtums und eines Sach- mangels nicht vorlagen und die sachliche Erörterung der Voraussetzungen des § 11911 BGB für die Zeit bis zum Gefahrenübergang von grundsätzlicher Bedeutung sein kann. Das Schweigen des Senats zur Frage der Konkurrenz bedeutet also nicht, dass an der bisherigen Linie nicht mehr festgehalten werden soll.
2. Die Entscheidung des BGH ist nur für die Fälle im Anwendungsbereich des § 419 BGB von Bedeutung, in denen ein einzelnes, das Vermögen im wesentlichen ausmachendes Vermögensstück veräußert wird und der Erwerber die für die Anwendung des § 419 BGB erforderliche Kenntnis erst nach Abschluss des Kaufvertrages und vor dem nach der Entscheidung BGHZ 55, 105 = vorstehend Nr. 24 bedeutsamen Zeitpunkt erwirbt. Hatte der Erwerber die Kenntnis bereits im Zeitpunkt des Kaufabschlusses, so läge keinesfalls ein Irrtum i. S. des § 11911 BGB vor, Sach- und Rechtsmängelansprüche würden jedenfalls gemäß den §§ 460, 439 BGB entfallen.
3. Zu § 11911 BGB hat sich der Senat der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BGHZ 16, 54 = LM § 459 Abs. 1 BGB Nr. 2; BGHZ 34, 32 = LM § 459 BGB Nr. 9 [Ls.]) und ausgeführt, das verkaufte Erbbaurecht würde nicht dadurch gekennzeichnet, dass es den Vermögensbegriff des § 419 BGB erfülle und dass der Erwerber der Haftung für bestimmte Schulden des Veräußerers ausgesetzt sein könnte.
4. Zum Fehlerbegriff (§ 459 BGB) hat der Senat ausgeführt, neben physischen Eigenschaften des Kaufgegenstandes könnten auch tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen des Kaufgegenstandes zur Umwelt von Bedeutung sein, sie müssten ihren Grund aber in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst haben. Ob das Erbbaurecht den im Wesentlichen einzigen Vermögenswert des Verkäufers darstelle, hänge aber nicht von der Beschaffenheit des Erbbaurechts selbst, sondern nur vom sonstigen Vermögensstand des Veräußerers ab.
5. Die Voraussetzungen des § 434 BGB sind auch nicht als erfüllt angesehen worden, weil obligatorische Rechte Dritter - dingliche Rechte standen nicht zur Debatte - einen Rechtsmangel nur begründen können, wenn sie auf Besitzverschaffung gerichtet sind. Die Haftung aus § 419 BGB führt aber nicht zum obligatorischen Anspruch der Gläubiger auf den Kaufgegenstand selbst.
In der Entscheidung des IV. Zivilsenats des BGH v. 18. 12. 1970 (BGHZ 55, 105 = vorstehend Nr. 24) ist in anderem Zusammenhang und ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 434 BGB ein Anspruch aus den §§ 323 ff., 440 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Verkäufer im Falle des Eintritts der Haftung aus § 419 BGB für denkbar gehalten worden.
6. Sind aber Rechts- und Sachmängelansprüche ausgeschlossen und kommt auch eine Anfechtung nach § 11911 BGB nicht in Betracht, so gewinnt die Frage nach der Erschütterung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage besondere Bedeutung. Die hierzu von der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze eröffnen die Möglichkeit, den Besonderheiten des Einzelfalles in vermehrtem Umfang Rechnung zu tragen. Hier kann z.B. berücksichtigt werden, dass es zur Inanspruchnahme aus § 419 BGB vielleicht nicht gekommen wäre, wenn der Kaufpreis rechtzeitig gezahlt worden wäre. Bei noch nicht gezahltem Kaufpreis kann z. B. eine Zahlung an die Gläubiger in Betracht kommen. Eine Loslösung vom Vertrage wäre nur dann zu erreichen, wenn weniger weitgehende Rechts- folgen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausscheiden.

