Erbbaurecht
Zum Sachverhalt: Die Kläger betreibt ein Kaufhaus, das sie 1966/67 auf mehreren Grundstücken, die aneinander grenzen und im Eigentum verschiedener Personen stehen, aus eigenen Mitteln errichtet hatte. Die Gesamtfläche der Grundstücke beträgt 5077 qm. Hiervon sind acht zusammenhängenden Grundstücke von zusammen 2322 qm Eigentum des Kaufmannes K. Die Beklagten Bank betreibt die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen Forderungen gegen deren Eigentümer K. An die „Eigenfläche K” schließen zwei im Eigentum der Eigentümergemeinschaft E stehende Grundstücke an. Schließlich folgen zwei kleinere Grundstücke, von denen das eine den Gebrüdern S, das andere den Eheleuten G gehört. Die Kläger vereinbarte mit den Eigentümern der Grundstücke folgendes: Mit Vertrag vom 18. 5. 1962 pachtete sie von K dessen Grundstücke und die „Altfläche E" ab 1. 7. 1962 auf die Dauer von 30Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung. Nummer IX des Vertrages lautet: „Wenn und soweit X während der Pachtzeit Einbauten, Erweiterungsbauten oder Neubau durchführt, so gehen diese mit dem Pachtobjekt mit Beendigung der Pachtzeit auf die Verpächterin über, ohne dass hierfür eine Entschädigung zu gewähren sein würde. Falls Verpächterin es wünschen sollte, verpflichtet sich Pächterin, diese Bauteile auf ihre Kosten zu beseitigen." Ober die „Altfläche E" hatte K mit dem damaligen Eigentümer am 14. 5. 1962 einen „Benutzungsvertrag" auf die Dauer von 30 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung, beginnend mit dem 1. 10. 1962, geschlossen. Der Übertragung des Nutzungsrechts auf die Kläger und der Einbeziehung der Grundstücksfläche in den beabsichtigten Neubau stimmte der Eigentümer zu. In §§ 5 II und 6 III des Vertrages heißt es: „§ 5 Bebauung - Nach Lösung des Benutzungsvertrages ist Herr K berechtigt und auf Wunsch des Eigentümers verpflichtet, die Trennung der Gebäude auf seine Kosten wieder herbeizuführen. § 6 Instandhaltung, Reparaturen und bauliche Veränderungen - Nach Auflösung des Vertrages hat Herr K auf Wunsch des Eigentümers entweder den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wieder herzustellen, oder es sind die Gebäude auf Wunsch des Eigentümers in dem bestehenden Zustand zu belassen, ohne dass Herr K oder sein Rechtsnachfolger eine Entschädigung für die Aufbauten verlangen können. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis durch fristlose Kündigung vorzeitig enden sollte."
Nach dem „Ursprungsvertrag" vom 18. 5. 1962 sollten die Grundstücke S und G von K hinzuerworben oder gepachtet werden. Dies war jedoch nicht möglich. Darauf ließ die Kläger sich an den Grundstücken mit notariellen Verträgen vom 28. 9. 1964 und 3. 11. 1964 Erbbaurechte bestellen. §§ 3, 7 der insoweit wortgleichen Verträge bestimmen:
„§ 3 Die Erbbauberechtigte ist berechtigt, das auf dem Grundstück zur Zeit befindliche Gebäude auf ihre Kosten und Gefahr abzubrechen, sobald das Gebäude geräumt ist. Im Falle des Abbruchs des bisherigen Gebäudes ist die Erbbauberechtigte verpflichtet und berechtigt, auf dem Grundstück ein neues Geschäftshaus, auch in Verbindung mit der Bebauung auf den Nachbargrundstücken, unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zu errichten und zu unterhalten."
§ 7 Das Erbbaurecht endet am 31. 12. 1992.
Der Erbbauberechtigten wird jedoch ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf eingeräumt. Bei Beendigung des Erbbaurechts gehen die auf dem Grundstück errichteten Gebäude und Anlagen entschädigungslos in das Eigentum des Grundstückseigentümers über, mit der Maßgabe, dass die Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer entschädigungslos ein selbständig verwertbares Gebäude mindestens in gleicher Höhe wie das bei Vertragsabschluss vorhandene zu übergeben hat."
Am 2. 12. 1965 schlossen die Kläger und K dann ein „Zusatzabkommen", das den „Ursprungsvertrag" vom 18. 5. 1962 unter anderem hinsichtlich Pachtzeit und Pachtzins änderte. Das Pachtverhältnis wurde auf eine neue Vertragszeit von insgesamt 30 Jahren, beginnend am 1. 1. 1966, ausgedehnt und weiter vereinbart: „K bleibt hinsichtlich des Pachtzinses so gestellt, als ob er die Grundstücke von G und S — so wie im Abkommen vom 18. 5. 1962 vorgesehen — für das Warenhaus X zur Verfügung gestellt hätte... K beteiligt sich an den vom X an G und S zu zahlenden Erbbauzins, und zwar zur Hälfte,... Im übrigen wird K von den selbständig zwischen X und G und S getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. X verpflichtet sich, gegenüber K den Ankauf der Grundstücke von G und S und K zu fördern und für den Fall, dass nur für X eine Erwerbsmöglichkeit besteht, die Grundstücke nach Ankauf zu den Bedingungen des Hauptvertrages an K weiterzuverkaufen." Die Kläger errichtete danach das Kaufhaus. Bodenplatte, Decke und Umfassungswände wurden ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen durchgezogen. Entlang dieser Grenzen befmdet sich keine Trennmauer. Das Gebäude steht in einer einheitlichen Grundwasserwanne, die sich über alle Grundstücke hinweg erstreckt. Treppenhäuser und Nottreppen sind grenzüberschreitend angelegt. Nach der Inbetriebnahme des Kaufhauses schloss die Kläger im Oktober 1971 mit den Eigentümern über die „Neufläche E", die bereits in den Kaufhauskomplex einbezogen war, einen Mietvertrag, der folgende Vereinbarung enthält:
§ 7 Verhalten nach Vertragsende.
Die Mieterin ist verpflichtet, nach Ablauf der Vertragszeit auf Verlangen der Vermieter die auf dem Mietobjekt befindlichen Gebäudeteile abzubrechen und das Grundstück in geräumtem Zustand an die Vermieter zurückzugeben." Die Parteien streiten über das Eigentum der auf der „Eigenfläche K" errichteten Teile des einheitlichen Kaufhausgebäudes. Die Beklagten beansprucht es für K, die Kläger für sich selbst. Die Kläger beantragt deshalb, die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung in die Gebäudeteile auf der „Eigenfläche K" für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Feststellung ihres Eigentums an diesen Gebäudeteilen. Das LG wies die Klage ab. Die Kläger beantragte in der Berufungsinstanz weiter hilfsweise die Feststellung, dass die Zwangsversteigerung sich nur insoweit auf das Kaufhausgebäude erstrecke, als es sich lotrecht auf den beschlagnahmten Grundstücken befinde. Das BerGer. gab der Klage hinsichtlich des Hauptantrages statt. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und teilweisen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen: I. Der Hauptantrag ist als Widerspruchsklage zulässig. Die Kläger macht geltend, Eigentümerin auch der Teile des einheitlichen Kaufhausgebäudes zu sein, die auf der beschlagnahmten „Eigenfläche K" — des Vollstreckungsschuldners — stehen. Sie nimmt damit ein die Veräußerung hinderndes Recht in Anspruch mit der Folge, dass die angeordnete Zwangsversteigerung in diesen Gebäudeteil unzulässig sei.
Das BerGer. ist der Auffassung, dass das Kaufhausgebäude im Eigentum der Kläger stehe. Dazu erwägt es: Bei dem Regelungskonflikt zwischen der Erhaltung von Gebäuden als technisch/wirtschaftlicher Einheit und ihrer rechtlichen Zuordnung zum Grundstückseigentum müsse unter Berücksichtigung des in den §§ 912, 95 I2 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens dem Grundsatz der Erhaltung der technisch/wirtschaftlichen Einheit das größere Gewicht beigemessen werden. Bei rechtswidrigem, aber entschuldigtem wie auch bei rechtmäßigem Überbau bleibe nach der Rechtsprechung das Gebäude als wirtschaftliche Einheit erhalten und werde dem Überbauenden zugeordnet. Nur bei rechtswidrigem und schuldhaftem Überbau trete der Gedanke der Erhaltung wirtschaftlicher Einheit zurück, weil der rechtswidrig und schuldhaft Handelnde keinen Schutz verdiene. Die Kläger habe die ihr nicht gehörenden Grundstücke sämtlich mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis der Grundstückseigentümer für ihren technisch und wirtschaftlich einheitlichen Neubau in Anspruch genommen. Sie habe rechtmäßig gehandelt, so dass kein Anlass bestehe, den Grundsatz der Erhaltung technisch/ wirtschaftlicher Gebäudeeinheit zu ihren Gunsten nicht anzuwenden. Ober die technisch konstruktive Einheit hinaus bilde das Gebäude auch wirtschaftlich eine Einheit, weil es von vornherein nach den Plänen der Kläger zum Betrieb eines neu einzurichtenden Warenhauses konzipiert worden sei. Der Wille und die Vorstellung der Kläger, das Gebäude während der Vertragszeit und damit nur vorübergehend als Wirtschaftseinheit für eigene Zwecke zu nutzen, seien im Rahmen der Frage, ob eine schätzenswerte wirtschaftliche Einheit vorliege, zu berücksichtigen.

