Erbbaurecht

Erbbaurecht — Grundstücksbelastung, die dem Berechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht einräumt, auf oder unter der Oberfläche eines - einem Dritten gehörenden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht ermöglichte die feste Verbindung eines Bauwerkes mit dem einem Dritten gehörenden Grundstück, ohne dass — wie im allg. — der Dritte Eigentümer des Bauwerkes wurde. Unter sozialistischen Gesellschaftsver­hältnissen ist die Neubegründung von Erbbaurecht nicht mehr notwendig, weshalb auch das Zivilgesetz- blich keine entsprechende Regelung mehr enthält. In der Vergangenheit begründete Erbbaurecht bestehen weiter; bei Übertragung des Eigentumsrechts an dem Gebäude ist jedoch eine Ablösung des Erbbaurecht im Wege des Erwerbs des Eigentumsrechts an dem Grundstück durch den Erwerber des Gebäudes bzw. im Falle volkseigener Bodenflächen durch Verleihung des Nutzungsrechts an den Erwerber vorgesehen.