Erbbaurechtsgemeinschaft

Ein Ehegatte kann sich der von dem anderen Ehegatten betriebenen Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft an der ehelichen Wohnung nicht widersetzen, wenn der die Aufhebung Betreibende eine andere Wohnung für die eheliche Gemeinschaft bestimmt hat und sein Ehepartner sich grundlos weigert, ihm in diese zu folgen. Aus den Gründen: Der Bekl. betreibt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft, die die Parteien hinsichtlich der Erbbaurechtswohnung in der Kussmaulstraße bilden. Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; sie erfolgt nach § 753 BGB durch Zwangsversteigerung gemäß § 180 ZVG. Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung sind, wie das BerGer. zutreffend angenommen hat, im Wege der Widerspruchsklage nach § 77.1 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Widerspruchskläger nicht „Dritter" ist. Das Klagebegehren, die angeordnete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, ist danach zulässig. Das BerGer. hält das Klagebegehren auch für begründet. Es ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, die der BOH in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit von Eheleuten über die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft entwickelt hat. Hiernach muss ein Ehegatte, der gegen den anderen vermögensrechtliche Ansprüche durchsetzen will, auf die für ihn durch die Ehe gebotenen Pflichten Rücksicht nehmen. Diese Pflicht ist nach § 1353 Abs. 1 BGB auch eine Rechtspflicht. Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche den rechtlich geschützten räumlich-gegenständlichen Lebensbereich des in Anspruch genommenen Ehegatten beeinträchtigen würde. Im vorliegenden Falle würde die Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft dazu führen, dass die Kl. die Wohnung in der Kussmaulstraße verlieren würde. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass das Verlangen des Bekl. auf Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig ist. In einem solchen Falle müssen die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen werden. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Bekl. an der Durch- führung der Teilungsversteigerung dem Interesse der Kl. vorgeht, die von ihr jetzt allein bewohnte 4-Zimmer-Wohnung in der Kussmaulstraße behalten zu können. Zu der danach erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das BerGer. ausgeführt: Die Parteien hätten 1962 im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Heirat die Erbbaurechtswohnung erworben. Zur Bezahlung ihres Anteils habe die Kl. ihre Pensionsansprüche nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann in Höhe von 13000 DM kapitalisieren lassen. Sie habe großen Wert darauf gelegt, ebenso wie die zweite Ehefrau des Bekl. eine gut ausgestattete Eigentumswohnung zu bekommen. Wie die Eigentumswohnung für die zweite Ehefrau des Bekl. gleichsam das „Lösegeld" gewesen sei, sei die Wohnung in der Kussmaulstraße gewissermaßen eine Vorbedingung für die dritte Ehe des Bekl. gewesen. Die Kl. sei fast 19 Jahre jünger als der Bekl. und habe deshalb eine feste Bleibe für ihr ganzes Leben haben wollen. Die Parteien hätten die Erbbaurechtswohnung von 1965 bis zum Auszug des Bekl. im Jahre 1968 gemeinsam bewohnt. Das BerGer, führt weiter aus, diese Gründe reichten jedoch für sich allein noch nicht aus, um in der vom Bekl. betriebenen Teilungsversteigerung eine missbräuchliche, gegen § 1353 Abs. 1 BGB verstoßende Rechtsausübung zu sehen. Denn nach der verhältnismäßig kurzen Dauer der kinderlosen Ehe der Parteien sei die Wohnung in der Kussmaulstraße noch nicht zu einem so gefestigten Lebensmittelpunkt der Kl. geworden, wie es bei einer mehrere Jahrzehnte währenden Ehe der Fall sein würde. Die Kl. könne in der Kussmaulstraße noch nicht so „verwurzelt" sein, dass ihr bei ihrem Alter von 54 Jahren ein nochmaliger Umzug in eine andere angemessene Wohnung auch dann nicht zugemutet werden könne, wenn beachtliche Interessen des Bekl. dies erfordern würden. Ein Ehegatte habe gegenüber seinem Ehepartner kein Recht darauf, dass der äußere gegenständliche Bereich der Ehe für ihn unter allen Umständen und für alle Zeiten im selben Umfang und in derselben Art wie bisher erhalten bleibe. Ein Ehegatte müsse auf die Belange seines Ehepartners gebührend Rücksicht nehmen und sich deshalb unter Umständen mehr oder weniger weitgehende Eingriffe in seinen eigenen durch die Ehe geschaffenen Lebensbereich gefallen lassen. Diese Ausführungen sind zu billigen; sie entsprechen den in BIHZ 37, 38 = Nr. 9 zu § 242  BGB entwickelten Grundsätzen. Der Bekl. hatte die Notwendigkeit seines Vorgehens damit begründet, dass er als 73 jähriger Arzt — er wird in einem halben Jahr 75 Jahre — im Interesse einer gesicherten Altersversorgung unnötige Ausgaben vermeiden müsse. Die Aufwendungen für zwei Wohnungen — K.-Allee und Kussmaulstraße — seien zu kostspielig. Die Kl. könne zu ihm in die Wohnung in der K.-Allee ziehen. Dort habe er seinerzeit auch mit seiner zweiten Ehefrau zusammengelebt. Auf diese Weise könne die Wohnung in der Kussmaulstraße entweder vermietet — voraussichtlicher Mietertrag 600 DM monatlich — oder verkauft werden, was eine bessere Kapitalverzinsung bringe. Diese „rein wirtschaftliche Motivierung" hält das BerGer. nicht für ausreichend, um das Vorgehen des Bekl. zu rechtfertigen. Es hat auf Grund der vom Bekl. vorgelegten Unterlagen errechnet, dass der Bekl. nach Abzug des Unterhalts für die Kl., der monatlich 632 DM ausmache, von seinem Einkommen einschließlich der Beamtenpension für sich noch 681 DM habe. Nach Aufgabe seiner ärztlichen Praxis verbleibe dem Bekl. immer noch seine Pension von monatlich über 1600 DM. Daneben habe er noch — nicht näher angegebene — „Erträgnisse aus einem nicht unbeträchtlichen Vermögen". Demgegenüber weist die Rev. darauf hin, dass die Kl. durch die Aufhebung der Erbbaurechtsgemeinschaft an der Wohnung in der Kussmaulstraße nicht aus ihrem räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe verdrängt werde, vielmehr solle dieser Bereich nur aus der bisherigen Wohnung aus der Kussmaulstraße in die jetzige Wohnung des Bekl. in der K.-Allee, wo er auch seine Arztpraxis ausübe, verlegt werden. Das BerGer. habe nicht ausgeführt, auf Grund welcher besonderen Umstände im vorliegenden Fall der Wechsel der Wohnung für die Kl, eine ,,sehr empfindliche Störung" bedeute und weshalb die vom BerGer. selbst aufgezählten ehelichen Obliegenheiten und Pflichten hier nicht durchgreifen sollten. Diese Rüge ist berechtigt. Das BerGer. hat zu Unrecht allein darauf abgestellt, dass die Aufhebung der Erbbaurechtsgemeinschaft eine Beeinträchtigung des räumlich gegenständlichen Ehebereichs der Kl. darstellt, und es hat nur geprüft, ob die wirtschaftlichen Belange des Bekl. diesen Eingriff rechtfertigen. Das BerGer. hätte aber zuvor prüfen müssen, aus welchem Grund der Bekl. die Wohnung in der Kussmaulstraße verlassen hat und in die K.-Allee verzogen ist. Der Bekl. hatte vorgetragen, dass er jederzeit bereit sei, die Kl. in seine Wohnung in der K.-Allee aufzunehmen. Von dieser Bereitschaft ist für das RevVerfahren auszugehen. Dann aber hat der Bekl. dadurch, dass er die Wohnung wechselt, nur eine andere Ehewohnung bestimmt. Es kommt darauf an, ob die Kl. berechtigt ist, von dem Bekl. getrennt zu leben, oder ob sie verpflichtet ist, ihm in die Wohnung in der K.-Allee zu folgen. Dafür ist erheblich, aus welchen Gründen der Bekl. seine Wohnung in die K.-Allee verlegt hat. Sollte der Bekl. berechtigte Gründe für den Wohnungswechsel gehabt haben und der Kl. zugemutet werden können, ihm in die Wohnung in der K.-Allee zu folgen, dann wäre er angesichts ihrer Weigerung, dieses zu tun, auch berechtigt, die Auf- hebung der Erbbaurechtsgemeinschaft durchzuführen. Die Kl. könnte sich dann nicht darauf berufen, dass damit in ihren rechtlich geschützten, räumlich gegenständlichen Ehebereich eingegriffen würde. Stärker geschützt wäre die Kl. hingegen, wenn der Bekl. keine beachtenswerte Gründe gehabt hätte, eine neue Ehewohnung zu wählen, oder wenn der Kl. nicht zugemutet werden könnte, die Wohnung in der K.-Allee zu beziehen. Die Kl. könnte der Aufhebung der Erbbaurechtsgemeinschaft jeden- falls dann widersprechen, wenn der Bekl. nicht berechtigt ist, von ihr getrennt zu leben und wenn er darüber hinaus verpflichtet wäre, die eheliche Gemeinschaft mit der Kl. in der KussmaulstraBe wieder aufzunehmen. Falls der Bekl. dagegen berechtigt sein sollte, in der K.- Allee zu wohnen, der Kl. aber nicht zugemutet werden kann, ihm dorthin zu folgen, dann sind die schutzwürdigen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Dabei kann nicht allein, wie es das BerGer. im Wesentlichen getan hat, darauf abgestellt werden, dass eine Eigentumswohnung eine empfehlenswerte und wertbeständige Vermögensanlage darstellt. Es ist auch zu beachten, dass dem Bekl. wegen seines Alters daran gelegen sein kann, einen Teil seines Vermögens so anzulegen, dass es einmal einen möglichst hohen Ertrag bringt, und dass er weiter auch in der Lage ist, darüber kurzfristig und schnell verfügen zu können. In seinem Alter kann er jetzt durch plötzliche schwere und langdauernde Erkrankung oder durch Siechtum in die Lage kommen, kurzfristig über beträchtliche Mittel verfügen zu müssen. Damit das BerGer. den Rechtsstreit nach Maßgabe der hier aufgeführten rechtlichen Gesichtspunkte neu prüfen kann, muss das angef. Urt. aufgehoben werden. Dabei war es angebracht, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des BerGer. zu verweisen, um eine unbefangene Beurteilung des Such- und Streitstandes zu gewährleisten.