Erbbauzinses
Zur Frage der Erhöhung eines vereinbarten Erbbauzinses, wenn die Vertragsparteien damals weiter vereinbart haben, der Erbbaurechtsbesteller könne statt des festgesetzten Geldbetrages jeweils eine bestimmte Menge Roggen verlangen.
Anmerkung: Die Fälle, in denen es um eine Anpassung des Erbbauzinses an den Kaufkraftschwund der Deutschen Mark geht, gliedern sich in zwei große Gruppen: solche mit oder ohne Gleitklausel. Der hier besprochene Fall bietet die Besonderheit, dass die vereinbarte Klausel zwar keine Wertsicherungsklausel im technischen Sinne war, aber dennoch den gleichen Zweck verfolgte. Diesen Wertsicherungscharakter hat das BerGer. im Wege ergänzender Vertragsauslegung wie bei einer „echten" Wertsicherungsklausel zur Geltung gebracht, und der BGH hat das gebilligt.
Nach dem im Jahre 1958 geschlossenen Erbbaurechtsvertrag war der Grundstückseigentümer berechtigt, anstelle des vereinbarten Erbbauzinses eine bestimmte Menge Roggen zu verlangen. Mit dieser Ersetzungsbefugnis wollten die Parteien — so das Berufungsgericht — die Kl. (Grundstückseigentümerin) gegen etwaige künftige Kaufkraftschwankungen absichern. Dieser Weg habe sich später als ungeeignet erwiesen, weil die Einführung der EWG-Agrarmarktordnung und die damit verbundenen staatlichen Subventionen dazu geführt hätten, dass der Roggenpreis von 1958 bis 1978 nur um 5,11% gestiegen sei, während sich der Lebenshaltungskostenindex um 96,18% erhöht habe. Bei dieser Sachlage sei es geboten, im Wege ergänzender Vertragsauslegung als hypothetischen Parteiwillen einen Leistungsvorbehalt des Inhalts anzunehmen, dass der Roggenpreis als Wertmaßstab, wie beantragt, durch den Lebenshaltungskostenindex ersetzt werde.
Der V. Zivilsenat folgte dem BerGer. darin, dass auch eine Vereinbarung der hier getroffenen Art dann geeignet ist, einen Kaufkraftschwund der Währungseinheit auszugleichen und den Realwert des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses sicherzustellen, wenn der Preis für das betreffende Sachgut der allgemeinen Preisentwicklung folgt. Er ging aber noch einen Schritt weiter: Angesichts der objektiven Eignung einer Ersetzungsbefugnis des Geldgläubigers für Zwecke der Wertsicherung sei jedenfalls im Rahmen von Erbbaurechtsverträgen mit einer Laufzeit von mehreren Jahrzehnten davon auszugehen, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich mindestens auch eine Wertsicherung bezwecke, sofern sich nicht aus den konkreten Umständen des Falles etwas anderes ergebe. Für derartige Ersetzungsbefugnisse sind nach Ansicht des Senats im Zweifel die gleichen Grundsätze maßgebend, wie sie nach der Rechtsprechung des BGH für Wertsicherungsklauseln im technischen Sinne gelten.
Die dem Darlehensnehmer von dem durch globale Vorausabtretung gesicherten Darlehensgeber eingeräumte Ermächtigung, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, berechtigt ihn insoweit zu nochmaliger Abtretung, als er dafür den ungeschmälerten Gegenwert der Forderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Abtretung, endgültig erhält.
Ein Stromversorgungsvertrag, auf den die AVB Anwendung finden, ist im Wege der Auslegung dahin zu ergänzen, dass das Elektrizitätsunternehmen dem Stromabnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, für die Verkehrswertminderung seines Grundstücks infolge Überspannung mit einer Mittelspannungsleitung eine angemessene, nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmende Entschädigung zu zahlen hat.
Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege der ergänzenden Auslegung einem zur Abwendung einer drohenden Enteignung geschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag bei Wegfall des Verwendungszwecks ein Anspruch des früheren Eigentümers auf Rückübereignung entnommen werden kann.
Die Lücke in einem Vertrag, der durch die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, wenn konkrete gesetzliche Regelungen zur Ausfüllung der Lücke nicht zur Verfügung stehen und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel nicht zu einer angemessenen, den typischen Interessen des Klausel-Verwenders und des Kunden Rechnung tragenden Lösung führt.
Die unwirksame Tagespreisklausel der im Kraftfahrzeughandel verwendeten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen ist danach durch eine Regelung zu ersetzen, die den Käufer zwar grundsätzlich zur Zahlung des bei Auslieferung des Fahrzeugs gültigen Listenpreises verpflichtet, soweit dieser Preis einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung durch den Verkäufer entspricht, die ihm aber andererseits ein Rücktrittsrecht einräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.

