Erbeinsetzung
Die aus testamentarischen und gesetzlichen Erben bestehende Erbengemeinschaft ist im Gesetz vorgesehen. Die Alternativen zur vorliegenden Entscheidung - volle Gültigkeit oder volle Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Bekl. - würden entweder zu unzumutbaren Folgen für die legitimen Angehörigen des Erblassers führen oder dessen uneheliche Kinder ungerechtfertigt benachteiligen. Gerade der vorliegende Fall rechtfertigt die Rechtsprechung, die es gestattet, eine einheitliche, aber teilbare letztwillige Zuwendung oder Belastung für teilweise nichtig und teilweise gültig zu erklären."
Sicher ist, dass die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit bietet, Fälle der hier in Rede stehenden Art sachgerechter zu entscheiden, als es das „Alles-oder-Nichts-Prinzip" zulässt. Sicher ist aber auch, dass diese Rechtsprechung - insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit - nur sehr behutsam praktiziert werden und das nicht eintreten darf, was man befürchtet, nämlich, „dass die Gerichte auf dem Umweg über § 138 BGB Testamente mit leichter Hand so ändern, wie es ihren Gerechtigkeitsvorstellungen am besten entspricht".
Der BGH hat im vorliegenden Fall die Kosten des Rechtsstreits den Kl. zu drei Viertel und der Bekl, zu einem Viertel auferlegt. Diese Entscheidung erscheint Bosch, „unbegreiflich Er meint, jede Partei habe zur Hälfte obsiegt, zumal es unstreitig gewesen sei, dass die Kl. auch bei Alleinerbfolge der Bekl. einen Pflichtteil von insgesamt 50 % des Nachlasswertes hätten verlangen können. Mir erscheint diese Kritik nicht berechtigt: Die Kl. hatten beantragt, die Nichtigkeit des Testamentes festzustellen. Festgestellt hat der BGH, dass das Testament insoweit nichtig ist, als die Bekl. zu mehr als der Hälfte des Nachlasses als Erbin eingesetzt ist. Damit ist aber -gerade unter Berücksichtigung dessen, dass der Pflichtteilanspruch der Kl. in Höhe von 50 % des Nachlasswertes unstreitig war - die Bekl, nicht zur Hälfte unterlegen: Auch nach dem Testament fiel der Bekl. wirtschaftlich nur die Hälfte des Nachlasswertes zu, da die Kl. einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen Nachlasswertes hatten. Nach dem Urteil des BGH; verbleibt der Bekl. eine Nachlasshälfte voll, da sie zu 1y2 Erbin bleibt. Der Unterschied gegenüber der Lage bei voller Gültigkeit des Testaments ist nur der, dass die andere Nachlasshälfte nicht nur wertmäßig aus dem Gesichtspunkt des Pflichtteilsanspruchs an die K1. fällt, dass diesen vielmehr diese Nachlasshälfte unmittelbar als Erben zufällt. So gesehen erscheinen mir die Kl. kostenmäßig keineswegs zu hoch belastet.
Abschließend sei noch bemerkt, dass der BGH inzwischen in einem Beschluss, der zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen ist, zur Problematik des Geliebten-Testaments grundsätzlich und in eingehenden Ausführungen Stellung genommen hat.
Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss, durch; den das Armenrecht verweigert oder entzogen wird, ausgeschlossen.

