Erbengemeinschaft
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme, eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - nicht Verfügung - beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen.
Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GmbH abgeschlossen werden, der Miterben als Gesellschafter angehören, so sind diese Miterben bei der Beschlussfassung der Erbengemeinschaft grundsätzlich stimmberechtigt.
Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe nicht gehört worden ist.
In welchem Ausmaß eine Erhöhung von deutschen Versorgungsbezügen eine Änderung des Rentenhundertsatzes veranlasst, hängt auch im Rahmen der Gesamtschau nicht davon ab, ob sie wegen der Kaufkraftminderung erfolgt ist .
Die Gesamtschau bei der Hundertsatzbemessung kann nicht dazu dienen, Freibetragsgrenzen zu verschieben oder zu vernachlässigen.
Haben sich die der Bemessung der Rente zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, dann ist beim Rentenvers gleich nach § 35 I BEG der tatsächlich gezahlten Rente die aufgrund der geänderten Verhältnisse richtig berechnete Rente gegenüberzustellen; in der rechtlichen Wertung sind die Entschädigungsorgane frei .
Zum Aufnahmezwang eines Monopolverbandes, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jener vom Monopolverband verfolgte Zweck auch durch eine. andere, „mildere Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglichen würde.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer in der Lage ist, die vom Monopolverband aufgestellten Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine an sich zulässige, der Aufnahme entgegenstehende Satzungsbestimmung ab, so kann ihm der Vorwurf eines unzulässigen Verhaltens mit der Begründung, er habe die Satzungsbestimmung auch bei einem früheren Bewerber nicht angewandt, jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn die Satzung nur in einem einzigen Fall nicht beachtet worden ist und es sich bei den ungleich behandelten Bewerbern nicht um Verbände handelt, deren Mitgliedschaftsinteressen miteinander konkurrieren.
Bei der Auslegung einer Verbandssatzung können unter Umständen außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge zu berücksichtigen sein, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mitgliedern und Organen des Vereins vorausgesetzt werden kann.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für einen Verein ein Aufnahmezwang entstehen kann.
Zur Frage, ob eine Vereinigung, die sich nicht als „Monopolverband" darstellt, einem Aufnahmezwang unterliegt.

