Erbengemeinschaft Teilhaberin

Ist eine Erbengemeinschaft Teilhaberin einer Miteigentümerge­meinschaft, der eine Geldforderung gegen einen Dritten zusteht, so kann jeder Miterbe den Anspruch auf Hinterlegung gemäß § 432 I 2 BGB geltend machen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Zum Sachverhalt: Die Kl. fordert als Miterbin von der bekl. Brauerei Hinterlegung von Pachtzinsen zugunsten einer Bruchteilsgemeinschaft, die aus dem Kaufmann S (dem Bruder der Kl.) zur einen Hälfte und einer Erbengemeinschaft zur anderen Hälfte besteht, welcher die Kl. und ihr Bruder angehören. Zum Nachlass des 1958 verstorbenen Vaters der Kl. und ihres Bruders gehörten u. a. der hälftige Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück, dessen anderer Anteil Eigentum des Bruders der KI. ist. Letzterer und die 1975 verstorbene Witwe des Erblassers, die als Vorerbin eingesetzt war, hatten eine in diesem Haus befindliche Gaststätte mit Werkswohnung an eine Frau K verpachtet. Durch Vertrag vom 5. 10. 1973 übernahm die Bekl. die Verwaltung des Pachtobjekts. In § 3 dieses Ver­trages heißt es: „Insbesondere übernimmt es die Brauerei, sich um den Einzug des Pachtzinses und seiner Nebenkosten zu kümmern, der jeweils spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats auf dem Hauskonto S .. . eingegangen sein muss." Nur S war befugt, über dieses Konto zu verfügen. In der Folgezeit übernahm die Bekl. selbst gegenüber den Verpächtern die Zahlung des Pachtzinses anstelle der Pächterin, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen war. Sie verrechnete ihrerseits die Pacht durch Aufschläge auf die Preise ihrer Bierlieferungen mit der Pächterin. Mit Schreiben vom 2. 12. 1975 teilte die Kl., die mit ihrem Bruder über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses in Streit geraten war, der Bekl. mit, der Pachtzins könne nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das angegebene persönliche Konto S überwiesen werden; sie empfehle deshalb Hinterlegung. Gleichwohl überwies die Bekl. für die Zeit vom 1. 1. 1976 bis 31. 5. 1978 den Pachtzins einschließlich Nebenkosten in der unstreitigen Höhe von insgesamt 86179,91 DM weiterhin auf das genannte Konto. Über die durch den Tod der Vorerbin geänderte Rechtslage auf Seiten der Verpächter war die Bekl. schon früher unterrichtet worden. Die 'Kl. fordert Hinterlegung des genannten Betrages zugunsten der Bruchteils­gemeinschaft bei der Hinterlegungsstelle des AG. Sie meint, die Zahlungen auf das im Pachtvertrag angegebene Konto hätten die Bekl. nicht von ihrer Schuld befreit.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Wiederherstel­lung des Urteils des LG. Aus den Gründen: 1. Das BerGer. hat ausgeführt, der geltend ge­machte Hinterlegungsanspruch der Kl. könne nur als Schadensersatz­anspruch wegen positiver Vertragsverletzung gerechtfertigt sein. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Für die Entscheidung ist es ohne Bedeutung, ob die Bekl. gegenüber den Verpächtern die Verpflichtung zur Zahlung der Pacht anstelle der Pächterin übernommen hatte oder ob sie die Zahlung leistete, um den mit der Pächterin verrechneten Pachtzins aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Verwaltungsvertrag abzuführen. Maßgebend ist allein, dass die Bekl. unstreitig aufgrund Vertrages verpflichtet war, für die Zeit vom 1. 1. 1976 bis zum 31. 5. 1978 86179,91 DM an die Bruchteilsgemeinschaft zu bezahlen. Der Anspruch auf diese Zahlung richtet sich aber nicht, wie das BerGer. rechtsirrig meint, auf Schadensersatz we­gen positiver Vertragsverletzung. Die Kl. macht vielmehr einen An­spruch auf Erfüllung geltend. Der Streit geht darum, ob die Bekl. durch die von ihr auf das Konto des Bruders der Kl. geleisteten Zah­lungen ihre Verpflichtung bereits erfüllt hat und das Schuldverhältnis dadurch erloschen ist (§ 362 BGB). II. Der umstrittene Anspruch stand der Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) zu, der der Bruder der Kl. zur einen Hälfte und die aus ihm und der Kl. bestehende Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) zur anderen Hälfte angehörten. Die Forderung war im Rechtssinne unteil­bar, weil sie den beiden Gläubigern gemeinsam zustand (BGH, NJW 1958, 1723 = LM § 743 BGB Nr. 1; NJW 1969, 839 = LM § 387 BGB Nr. 46). Die Bekl. konnte deshalb mit befreiender Wirkung nur an beide Gläubiger leisten (§ 432 I 1 BGB). Sowohl im Pachtvertrag als auch im Verwaltungsvertrag war allerdings bestimmt, dass die Zah­lung für beide Gläubiger auf das Konto des Bruders der Kl. erfolgen sollte. Diese Vertragsbestimmung bedeutete im Außenverhältnis zwi­schen den Verpächtern und der Bekl. eine Vollmacht (oder Ermächti­gung) für den Bruder der KI. zum Empfang der Zahlung auch für den anderen Rechtsinhaber, verbunden mit einer vertraglichen Bestim­mung über die Art und Weise der Leistung. Das BerGer. hat sich nicht mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls auf welche Weise etwa diese Vollmacht erloschen ist. Es kommt für die Entscheidung darauf aber auch nicht an. Die Vollmacht war nämlich allenfalls für Zahlun­gen an die Teilhaber gem. § 432 I 1 BGB wirksam. Hatte die Kl. jedoch mit Recht für die Erbengemeinschaft Hinterlegung des der Bruchteilsgemeinschaft zustehenden Betrages für beide Teilhaber gern. § 432 I 2 BGB gefordert, so verlor dadurch zugleich die Emp­fangsvollmacht ihres Bruders die Wirksamkeit für die von der Bekl. geschuldeten Leistungen. Eine Hinterlegung konnte nämlich nur bei dem im Klageantrag zutreffend bezeichneten AG als Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. Es kommt somit allein darauf an, ob die Forderung auf Hinterlegung wirksam vor dem 1. 1. 1976 geltend ge­macht wurde.
III. Das BerGer. hält den mit Schreiben vom 2. 12. 1975 erhobenen Anspruch der Kl. auf Hinterlegung nach § 432 I 2 BGB für unberech­tigt. Es meint, die Kl. könne Hinterlegung auch nicht nach § 2039 S. 1 BGB für die Erbengemeinschaft fordern. Zwar gehöre zum Nachlass im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich jeder Anspruch, der Bestandteil des Son­dervermögens der Erbengemeinschaft sei. Das gelte jedoch nicht für den Hinterlegungsanspruch nach § 432 I 2 BGB, denn § 2039 S. 2 BGB enthalte für die Erben eine eigene Regelung. Die Kl. könnte allenfalls die erforderli­che Mitwirkung ihres Bruders zur Ausübung des Rechts der Erbengemein­schaft auf Hinterlegung gern. § 2038 I 2 BGB durch Klage erzwingen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zum Nachlass gehörte der vertragliche Anspruch der Erbenge­meinschaft gegen die Bekl., Zahlung an beide Teilhaber der Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftlich und gegebenenfalls Hinterlegung für beide Teilhaber gern. § 4321 BGB zu verlangen. Dass es sich dabei um einen Anspruch i. S. von § 2039 BGB, nämlich um das Recht han­delte, von der Bekl. ein Tun zu verlangen (§ 194 I BGB), wird auch vom BerGer. nicht bezweifelt. Dann besteht aber kein Anlass, die Kl. als Miterbin auf den Umweg einer Klage nach § 2038 BGB gegen ihren Bruder als Miterben zu verweisen. Vielmehr kann sie den ge­nannten Anspruch unmittelbar für die Erbengemeinschaft, die ihrer­seits Teilhaberin der Forderung ist, gern. § 2039 BGB geltend machen. Rechtlich zutreffend hat daher bereits der 10. Zivilsenat des BerGer. in seinem Urteil vom 15. 11. 1979 (10 U 121/79), das in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit zwischen derselben Kl. und einem Mieter in demselben Hause ergangen ist, in der „Verschachtelung" der Erben­gemeinschaft in der Bruchteilsgemeinschaft kein Hindernis gesehen, das dem über § 2039 BGB auf § 432 I 2 BGB gestützen Hinterlegungsbegehren der Kl. entgegenstände.
IV.    Das Recht der Erbengemeinschaft, Hinterlegung zugunsten der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen, ist nicht etwa durch Vereinba­rung der Zahlungsweise im Pachtvertrag und im Verwaltungsvertrag ausgeschlossen worden. Ein solcher Ausschluss durch Vertrag wäre rechtlich möglich. Anlass zur Erörterung dieser Frage könnte der Um­stand bieten, dass in den Verträgen jeweils das Konto des Bruders der Kl. als Zahlstelle angegeben war. Darin könnte im Innenverhältnis der beiden Gläubiger (Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft) eine Eini­gung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts gern. § 745 BGB liegen. Es könnte auch im Verhältnis zwischen der Bruchteilsgemeinschaft und der Bekl. eine bindende Vereinbarung über die Art und Weise der Zahlung getroffen worden sein. Das BerGer. hat im angefochtenen Urteil — wenn auch in anderem recht­lichen Zusammenhang — die Verträge dahin ausgelegt, es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Angabe dieser Zahlstelle dem Interesse der Pächterin an einfacher Zahlungsabwicklung der Vorrang von den ge­setzlichen Hinterlegungsansprüchen der Verpächter gebühren solle. Der Vertragsklausel sei auch nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Rechte aus § 432 1 2 BGB selbst zu Lasten der Rechtsnachfolger der Verpächter abbedungen worden seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Kontoan­gabe in § 3 des Verwaltervertrages mit der Bekl. Wenn der Kl. ein Hinter­legungsanspruch zustände, wäre ihr Bruder (auch) im Innenverhältnis zwi­schen sich und der Erbengemeinschaft nicht zur Entgegennahme der Pachtzinsforderungen befugt gewesen. Diese tatrichterliche Auslegung begegnet keinen rechtlichen Beden­ken. Insoweit stimmt das BerGer. mit der Entscheidung des 10. Zivil­senats desselben Gerichts überein. Es ist rechtlich möglich und liegt in der Tat nahe, dass die Angabe des Kontos des Bruders der Kl. als Zahlstelle lediglich der technischen Abwicklung der Pachtzahlungen dienen sollte und von jedem der Verpächter einseitig geändert werden konnte. Der Senat ist an diese Feststellung des BerGer. gebunden. Aus ihr folgt auch, dass die Angabe der Zahlstelle gegenüber der Bekl. nicht unwiderruflich war. V. Die Bekl. kann sich auch nicht etwa darauf berufen, sie habe auf den Fortbestand der Empfangsvollmacht des Bruders der Kl. vertraut. Sie war vor dem 1. 1. 1976 auf die veränderte Rechtslage hingewiesen und zur Hinterlegung aufgefordert worden. Wäre sie über die Person des Empfängers der Zahlungen oder das Hinterlegungsrecht schuldlos im Zweifel gewesen, so hätte sie sich von ihrer Schuld ohnehin durch Hinterlegung nach § 372 S. 2 BGB befreien können. Damit hätte sie zugleich aber dem Hinterlegungsbegehren der KI. entsprochen. Indem sie gleichwohl weiterhin auf das Konto des Bruders der Kl. zahlte, ging sie das Risiko ein, von ihrer Schuld nicht befreit zu werden und noch einmal zahlen oder hinterlegen zu müssen. Unter diesen Um­ständen kann in dem Klagebegehren kein Verstoß gegen Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) gesehen werden.
VI. Das BerGer. hat schließlich erwogen, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vermögen der Kl. oder das der Erbengemeinschaft durch das Verhalten der Bekl. nicht geschädigt worden sei. Diese Erwägungen beruhen auf dem Rechtsirrtum, es handele sich um eine Klage. auf Schadensersatz. Da aber — wie oben ausgeführt — die Kl. einen Anspruch auf Erfüllung des vertraglichen Schuldverhältnisses und gerade nicht auf Schadensersatz wegen Ver­tragsverletzung geltend macht, kommt es nicht darauf an, ob der Kl. oder der Erbengemeinschaft ein Schaden entstanden ist.