Erbhof

Erbhof — entsprechend dem im faschistischen Deutschland 1933 erlassenen Reichserbhofgesetz privates Eigentum an land- und forstwirtschaft­lichen Betrieben in der Größe von mindestens einer Ackernahrung (7,5 ha) bis höchstens 125 ha, dessen Bewirtschafter im nazistischen Sinne „bauernfähig, d.h. ehrbar und deutschen oder stammesgleichen Blutes" war. Unter Miß­achtung der bisherigen Rechte und Freiheiten ihrer Eigentümer durften die Erbhof nicht verkauft, nicht belastet, nicht geteilt und nicht frei vererbt wer­den. Die Erbfolge war gesetzlich genau festgelegt (Anerbenrecht). Durch die Erbhof sollte der Kern der Bauernschaft ökonomisch und ideologisch fest an den faschistischen Staat gebunden und dessen Herrschaft auf dem Lande durchgesetzt und ge­festigt werden.