Erblasser

Das Erbrecht des BGB ist von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird der Erblasser auch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip regelmäßig nicht beschränkt. Diesem Prinzip ist der autonome Wille des Erblassers grundsätzlich übergeordnet. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden im fünften Buch des BGB durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Daneben gilt freilich die Schranke des § 138I BGB. Dieser Nichtigkeitsgrund kann aber nur zurückhaltend angewandt werden. Er berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen angenommen werden. Wie der BGH weiter betont hat, geht es im Rahmen des § 138 BGB nicht entscheidend um die Beurteilung eines Verhaltens einer Person oder um Sanktionen für unsittliches Verhalten, sondern allein um die Frage der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Das hat das BerGer. im angefochtenen Urteil auch selbst ausgeführt. Die Beurteilung ist entscheidend auf die Frage zu erstrecken, ob und inwieweit etwa als sittenwidrig empfundene Beziehungen, die für sich allein genommen kein selbständiges Entscheidungskriterium darstellen, die letztwillige Verfügung sittenwidrig machen. Ausschlaggebend ist, ob in der letztwilligen Verfügung selbst eine unredliche  Gesinnung des Erblassers zum Ausdruck kommt und eine Verwirklichung erstrebt. Gegebenenfalls sind unter anderem sowohl das Verhalten der „zurückgesetzten" Personen als auch die Beziehungen der bedachten Person zum Erblasser zu berücksichtigen, die eine letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten als gerechtfertigt oder zumindest weniger anstößig erscheinen lassen können, ferner die Auswirkungen der letztwilligen Verfügung auf die zurückgesetzten Familienangehörigen. Hier hat das BerGer. rechtsbedenkenfrei festgestellt, dass der Erblasser seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Familienangehörigen zu keinem Zeitpunkt vernachlässigt hat. Die Ehefrau des Erblassers hatte einem Getrenntleben ausdrücklich zugestimmt, sich in diesem Zusammenhang erhebliche Vermögenswerte übertragen und für sich und die Kinder laufenden Unterhalt in notarieller Urkunde zusagen und dinglich sichern lassen. Auch seinen Kindern hatte der Erblasser noch zu Lebzeiten über diesen Unterhalt hinaus nicht unerhebliche Zuwendungen gemacht. In dem Testament hat der Erblasser seinen Töchtern zwei Hausgrundstücke vermacht, deren Werte auch nach den Sachverständigenschätzungen, die das BerGer. übernommen hat, und nach Abzug der damals bestehenden dinglichen Lasten den des der Bekl. zugewandten Vermächtnisses erheblich überstiegen. Durch die Nummern 2 bis 4 des Testaments stellte der Erblasser den angemessenen Unterhalt seiner Ehefrau über seinen Tod hinaus sicher. Alle diese Umstände hat das BerGer. — wie die Revision zu Recht rügt — entgegen § 286 ZPO nicht vollständig berücksichtigt. Die Vorwürfe des BerGer. gegen den Erblasser richten sich möglicherweise — und entgegen der genannten Entscheidung des BGH — weniger gegen die letztwillige Verfügung selbst als dagegen, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Überschuldung seiner Unternehmen in Kauf genommen hat, um damit neben der unbestrittenen wirtschaftlichen Fürsorge für seine Familie auch die Bekl. wirtschaftlich großzügig sicherstellen zu können. Dabei verkennt das BerGer., dass der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen zu Lebzeiten nicht beschränkt war, solange er seinen Unterhaltspflichten nachkam. Auch pflichtteilsberechtigte Angehörige haben grundsätzlich keinen Anspruch gegen den potentiellen Erblasser darauf, dass dieser ein Vermögen bis zu seinem Tode erhält, um es vererben zu können. Das angefochtene Urteil kann somit nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist jedoch mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen, die der Senat nicht selbst treffen kann, nicht zur Entscheidung reif. Das BerGer. hat über die Art der Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Bekl. keine näheren Feststellungen getroffen. Es hat nicht sicher feststellen können, dass die letztwillige Verfügung lediglich als Entgelt für sexuelle Hingabe gedacht gewesen sei. Das Vorbringen der Bekl., sie habe mit dem Erblasser seit 1970 bis zu seinem Tode alles geteilt, ihn versorgt und gepflegt und ihm ein Heim geschaffen, hat das BerGer. ausdrücklich nur als einseitig unterstellt, ohne die Richtigkeit dieses Vorbringens festzustellen. Den Umständen nach liegt zwar nahe, dass die Unterstellungen des BerGer. dem wirklichen Sachverhalt entsprechen. Indessen kann das BerGer. eine dahingehende Tatsachenfeststellung nicht treffen. Auf diese Feststellung kann es aber bei der Entscheidung ankommen, ob die letztwillige Verfügung des Erblassers etwa gem. § 138 I BGB nichtig ist.