Erblasser
Der Erblasser kann einem Dritten schenkweise einen Geldbetrag dadurch zuwenden, dass er einer Bank den Auftrag erteilt, diesem den Betrag nach seinem Tode von seinem Konto zu überweisen oder auszuzahlen. Der Dritte kann den Betrag jedoch nicht verlangen, wenn die Bank den Auftrag nicht ausführt, weil der Erbe den vom Erblasser erteilten Auftrag widerrufen hat.
Der Beklagte ist Alleinerbe seines am 19. 11. 1970 ledig verstorbenen Onkels B. U. (im folgenden Erblasser genannt). Dieser war seit den Zwanzigerjahren mit der Klägerin befreundet.
Unter dem 8. 4. 1969 übersandte der Erblasser der D.-Bank AG, Filiale S. (im folgenden als Bank bezeichnet), ein mit Schreibmaschine verfasstes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben folgenden Inhalts:
"Betr.: Sparbuch-Sonderkonto Nr. X.
Das Guthaben aus vorgenanntem Sonderkonto bitte ich nach meinem Tode wie folgt zu überweisen:
5 000 DM nebst Zinsen an Frau S. .
5000 DM nebst Zinsen an Frau W...."
Unter dem 26. 1. 1971 schrieb der Beklagte an die Bank, er widerrufe als Alleinerbe des verstorbenen Kontoinhabers und Erblassers dessen unter dem 8. 4. 1969 erteilte Vollmacht, das Guthaben aus dem Sparbuch-Sonderkonto an die beiden genannten Frauen auszuzahlen, und bat um Bestätigung, dass das Guthaben auf dem Konto zu seiner Verfügung stehe. Mit Schreiben v. 16. 3. 1971 an die Bank erklärte er die Anfechtung des vom Erblasser erteilten Auftrages v. 8. 4. 1969 und bat, „einstweilen weitere Mitteilung von dem obigen Auftrag v. 8. 4. 1969 nicht zu machen", jedenfalls die Auszahlung auf keinen Fall vorzunehmen.
Am 30. 7. 1971 schrieb die Bank an die Klägerin:
„Betr.: Nachlasskonto Nr. X B. U.
Sehr geehrte Frau W.,
Herr B. U. beauftragte uns mit Schreiben v. 8. 4. 1969, von vorstehendem Konto nach seinem Tode 5000 DM nebst Zinsen an Sie zu überweisen.
Da Herr P. U. als Alleinerbe von Herrn B. U. der Ausführung des Auftrages widersprochen hat, können wir Ihnen den vorgenannten Betrag erst dann zur Verfügung stellen, wenn Sie mit Herrn U. eine Einigung über die Auszahlung herbeigeführt haben. Bis dahin werden wir das oben genannte Nachlasskonto gesperrt halten."
Die Klägerin begehrt die Einwilligung des Beklagten zur Auszahlung des ihr vom Erblasser zugedachten Sparguthabens.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, dass von dem Sparkonto bei der D-Bank ein Betrag von 5 000 DM an die Klägerin ausgezahlt wird. Der Berufung des Beklagten hat sich die Klägerin angeschlossen und ihr Klagebegehren auch auf die inzwischen angelaufenen Zinsen des Sparkontos erweitert.Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin erbrechtliche Ansprüche, sei es aus Vermächtnis oder aus Schenkung von Todes wegen, mangels der hierfür erforderlichen Form nicht zuständen und auch ein Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Erblasser erbrachten Dienstleistungen mangels eines hinreichenden Nachweises nicht begründet sei. Zutreffend hat es aber angenommen, dass, da von der Klägerin nichts vorgetragen worden sei, was für ein sonstiges Rechtsverhältnis hätte sprechen können, der Erblasser der Klägerin mit den 5 000 DM nebst Zinsen eine schenkweise Zuwendung hat machen wollen.
Hierbei hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen dem Erblasser und der Bank ein Vertrag zugunsten der Klägerin abgeschlossen worden sei, der bei Tode des Erblassers einen schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin gegenüber der Bank auf Zahlung von 5 000 DM nebst Zinsen begründet habe. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dem Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten als seinem Rechtsnachfolger einerseits und der Klägerin andererseits habe der Zuwendungsgrund gefehlt. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, vom Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung der 5 000 DM nebst Zinsen aus dem Sparguthaben zu verlangen. Denn soweit sie diese Auszahlung verlange, könne der Beklagte diesem Begehren die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, weil die Klägerin bei Auszahlung des Geldbetrages an sie diesen ihr übereigneten Betrag nach Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 BGB) sogleich wieder an den Beklagten herausgeben müsste.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem im Ergebnis zuzustimmen
Der Erblasser hatte mit seinem Schreiben v. 8. 4. 1969 die Bank beauftragt, der Klägerin nach seinem Tode einen Betrag von 5 000 DM nebst Zinsen zu überweisen. Da ein sonstiger Rechtsgrund für diese Zuwendung nicht ersichtlich ist, konnte es sich, wie es auch das Berufungsgericht angenommen hat, nur darum handeln, dass der Erblasser diesen Betrag der Klägerin nach seinem Tode schenkweise zuwenden wollte. Er hatte die Bank beauftragt, sein Schenkungsangebot der Klägerin dadurch zu übermitteln, dass sie dieser nach seinem Tode den Betrag von 5 000 DM nebst Zinsen in seinem Namen überwies.
Nach feststehender Rechtsprechung kann durch Vertrag zugunsten Dritter i. S. der §§ 328, 331 BGB ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im
Verhältnis zwischen dein Versprechensempfänger (hier Erblasser) und dem Dritten (hier Klägerin) um eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll. Der Dritte erwirbt dann den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden (hier die Bank) mit dein Tode des Versprechensempfängers von selbst (BOLIZ 41, 95,
96 = Nr. 2 zu § 2301 BGB = NJW 1964, 1124 sowie die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin einen solchen Anspruch gegenüber der Bank erworben hat.
Das besagt aber noch nicht, dass das, was der Dritte auf Grund eines solchen Anspruchs erhält, ihm auch endgültig verbleiben muss. Die Rechtsprechung stellt vielmehr auf ein zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten wirksam zustande gekommenes Valutaverhältnis ab (BGHZ 41, 95,
97 = Nr. 2 zu § 2301 BGB = NJW 1964, 1124; BGH, vorstehend Nr. 2 NJW 1965, 1913; BGZ 128, 189; KG, NJW 1971, 1808). Fehlt es hieran, dann kann dein Dritten die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, da er das auf Grund seines Anspruchs Erhaltene nach Bereicherungsrecht gleich wieder herausgeben muss (§ 812 I 1 BGB).
Was das Valutaverhältnis betrifft, enthielt das Schreiben des Erblassers v. 8. 4. 1969 an die Bank ein Schenkungsangebot an die Klägerin und zugleich den Auftrag an die Bank, dieses nach seinem Tode der Klägerin dadurch zu übermitteln, dass ihr der Geldbetrag überwiesen wurde. Die Bank nahm diesen Auftrag stillschweigend an, wobei es keiner Annahmeerklärung gegenüber dem Erblasser bedurfte (§ 151 BGB). Den Gegenstand der Zuwendung bildete der Anspruch auf Auszahlung von 5000 DM nebst Zinsen. Dieser Anspruch wurde von der Klägerin mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gegen die Bank erworben. Damit war die der Klägerin zugedachte Leistung von Seiten des Erblassers bereits bewirkt. Es bedurfte nur noch der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Sie hätte durch Annahme des Schenkungsangebotes seitens der Klägerin auch noch nach dem Tode des Erblassers erfolgen können. Dabei brauchte die Annahme nicht gegenüber dein Rechtsnachfolger des Erblassers erklärt zu werden (§§ 130 II, 153, 151 BGB). Ein etwa vorhandener Mangel der Form des § 516 BGB wäre durch Erfüllung geheilt worden (§ 518 BGB). Dem stünde nicht entgegen, dass der Erblasser seinen der Bank erteilten Auftrag jederzeit widerrufen und dadurch verhindern konnte, dass der Klägerin das Schenkungsangebot gemacht wurde (§ 671 BGB). Dies bedeutete nur, dass die Zuwendung als auch mit dieser Beschränkung gemacht anzusehen war und von der Klägerin nur so angenommen werden konnte, wie sie sich zur Zeit des Todes des Erblassers darstellte.
Dem Willen des Erblassers entsprechend erlosch der Auftrag nicht durch dessen Tod (§ 672 BGB). Jedoch ging sein Recht, ihn zu widerrufen, auf den Beklagten über. Ihm standen als Erben alle Rechte zu, die vorher dem Erblasser zustanden. Solange der Klägerin das Schenkungsangebot von der Bank
LM 1975 • 10-12 Bl. 382
hoch nicht übermittelt war, konnte der Erbe den der tank vom Erblasser erteilten Auftrag und das damit verbundene Schenkungsangebot widerrufen. Zum mindesten konnte er erreichen, dass der Klägerin kein dahingehendes wirksames Angebot mehr gemacht werden konnte.
Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe den Auftrag nicht widerrufen können, da § 671 BGB im Rahmen von § 675 BGB nicht anzuwenden sei, geht fehl. Die Revision übersieht hierbei, dass dann, wenn man im Verhältnis des Erblassers zur Bank einen auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienst- oder Werkvertrag sehen will, die für die Kündigung des Dienst- oder Werkvertrags geltenden Bestimmungen zum Zuge kommen. Nach § 621 Nr. 5 oder § 649 BGB ist auch ein solcher Vertrag jederzeit kündbar.
Das gleiche hätte zu gelten, wenn man unterstellen wollte, der Erblasser habe der Bank mit dem Auftrag zugleich auch eine Vollmacht erteilt. Auch diese wäre dann über den Tod des Erblassers hinaus gemeint gewesen, aber zugleich mit dem Widerruf des Auftrags erloschen (§ 168 BGB).
Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird teils ein Widerruf durch den Erben für nicht möglich, teils nur unter besonderen Voraussetzungen für möglich gehalten. Wieacker (Festschrift für Lehmann, S. 281, 284 Anm. 39) sieht in einem solchen Rechtsgeschäft kein Schenkungsversprechen, sondern bereits den Vollzug durch Bereicherung mit der entstandenen oder spätestens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstehenden Forderung des Dritten. Die Rechtsprechung erkennt zwar entgegen anderslautender Stimmen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. im Prinzip Kipp-Coing, Erbrecht, 12. Bearb., § 81 IV und V S. 356ff.; Böhmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, II 2 c, S. 87 ff. ; Staudinger-Böhmer, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., V Einl. § 26 Rdnr. 17) Verträge zugunsten Dritter schlechthin an. Sie entsprechen dem Wortlaut des § 331 BGB, und es besteht ein beachtenswertes Interesse der Beteiligten, solche Geschäfte zuzulassen (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl., § 516 Anm. 29, § 2301 Anm. 18 und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur). Es ist aber nicht möglich, ihnen eine so weitreichende Wirkung beizulegen, wie Wieacker es tut, denn das würde dazu führen, dass die Sicherheitsmaßnahmen (Formvorschriften), die der Gesetzgeber für die über den Tod hinaus wirksamen Verfügungen angeordnet hat, gänzlich beiseite geschoben werden könnten.
Lange gibt dem Erben grundsätzlich das Recht zum Widerruf. Der Mittler (hier die beauftragte Bank) soll dem Widerruf oder einem Verfügungsverbot des Erben jedoch eine Einrede entgegensetzen können, wenn der Erblasser die Zuwendung ernstlich und endgültig gewollt hat und wenn er einen berechtigten Grund dafür besessen hat. Voraussetzung soll dabei stets sein, dass der Erblasser mehr als lediglich ein Leistungsversprechen abgegeben hat. Er muss mit der Durchführung bereits begonnen haben (Lange, Erbrecht, § 31 III 4c, S. 336f.).
Auch dieser Meinung kann nicht zugestimmt werden. Die Wirksamkeit der vom Erblasser beabsichtigten Zuwendung hängt zwar davon ab, ob und wie der Mittler, hier die Bank,
den ihr erteilten Auftrag ausführt. Sie kann aber nicht außerdem noch davon abhängig gemacht werden, ob der Mittler dem sich widersetzenden Erben gegenüber eine auf ihrem freien Willensentschluss beruhende Einrede entgegensetzt. Damit würde dem Mittler eine Stellung und ein Einfluss eingeräumt, den der Erblasser nicht gewollt und an den er nicht gedacht hat. Auch wäre der Mittler in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese Einrede zu erheben, da er, wie es bei der Bank die Regel bilden dürfte, die Verhältnisse nicht genügend kennt, um entscheiden zu können, ob er berechtigt ist, sich dem Verlangen des Erben zu widersetzen. Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Erbe uneingeschränkt berechtigt ist, den vom Erblasser erteilten, noch nicht vollzogenen Auftrag zu widerrufen.
Der Senat verkennt nicht, dass ein solches unbeschränktes Widerrufsrecht des Erben zu zufälligen Ergebnissen führen kann, je nachdem, ob der Erbe schon vor dem Vollzug der Schenkung eingreifen konnte oder der Dritte ihm mit dem Vollzug zuvorgekommen ist. Das muss jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit hingenommen werden.
Danach konnte der Beklagte, da das Schenkungsangebot von der Klägerin noch nicht angenommen war, den der Bank erteilten Auftrag, das Angebot weiterzuleiten, widerrufen. Das hat er mit seinem Schreiben v. 16. 3. 1971 getan. Er hat darin den der Bank erteilten Auftrag angefochten. Darin liegt ein Widerruf. Er hat die Bank ferner gebeten, einstweilen der Klägerin überhaupt keine Mitteilung von dem Schenkungsangebot zu machen, jedenfalls auf keinen Fall die Auszahlung vorzunehmen. Dieses Dazwischentreten des Beklagten hatte zur Folge, dass die Bank den Auftrag nicht entsprechend der Weisung des Erblassers durchführte. Sie teilte der Klägerin mit Schreiben v. 30. 7. 1971 zwar mit, dass sie vom Erblasser beauftragt sei, ihr nach seinem Tode 5 000 DM mit Zinsen zu überweisen. Gleichzeitig unterrichtete sie aber die Klägerin davon, dass der Beklagte als Alleinerbe des Erblassers der Ausführung dieses Auftrags widersprochen habe. Sie stellte ihr anheim, mit dem Beklagten eine Einigung über die Auszahlung des Geldbetrages herbeizuführen. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum angenommen hat, dass die Bank das Schenkungsangebot des Erblassers nicht weiterleiten wollte und weitergeleitet hat. Sie wollte den Vollzug des vom Erblasser angebotenen Rechtsgeschäfts der Entschließung des Erben überlassen.
Selbst wenn die Klägerin das Schreiben so verstanden haben sollte, dass der Erblasser damit das Angebot einer Schenkung mache, so käme doch auch für sie in dem Schreiben eindeutig zum Ausdruck, dass der der Bank vom Erblasser erteilte Auftrag widerrufen war. Eine Willenserklärung, wie hier das Schenkungsangebot, wird aber nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 I 2 BGB). Das könnte hier äußerstenfalls zugunsten der Klägerin angenommen werden. Darauf, ob sie zuerst von dem in der Mitteilung vorangestellten Angebot und dann von dem Wider-
ruf Keinitnis genommen hat, kommt es nicht an. § 130 I 2 BGB stellt allein auf den Zugang ab, nicht auf die Kenntnis des Empfängers, sondern auf die Verfügungsgewalt, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt (ROZ 91, 60, 62f.).

