Erblasserin

Dass die Voraussetzungen der §§ 104, 105 BGB in der Person der Erblasserin vorgelegen hätten, könne nicht festgestellt werden. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwendungen. Das Berufsgericht führt weiter aus, es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vertrag sittenwidrig sei. Zwar habe sich die Rechtsstellung der Beklagten zu 1 durch diese Vereinbarung erheblich verbessert. Deshalb allein sei der Vertrag aber nicht als sittenwidrig i. S. des § 138 I BGB zu werten. Ebenso wenig seien die in § 138 II BGB a. F. genannten Voraussetzungen erfüllt, weil die Kläger keine Tatsachen dafür vorgetragen hätten, dass die Beklagten zu 1 eine Zwangslage oder den Leichtsinn der Erblasserin ausgebeutet habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Mit dieser Begründung hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen nicht stand. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass das Berufsgericht die Frage, ob der Mietänderungsvertrag vom 13. 2. 1974 der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bedurfte, überhaupt nicht erörtert habe. Eine solche Prüfung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die Erblasserin in dem Mietänderungsvertrag auf zum Nachlass ihres verstorbenen Mannes gehörende Rechte aus dem Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 vom 24. 3. 1972 verzichtet hat, obwohl dem Kläger zu 4 als Testamentsvollstrecker aufgrund des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 an diesem Nachlass ein bis zum Tode der Erblasserin dauerndes Wohnrecht zustand. Mit dem Tode von S war die eheliche Gütergemeinschaft beendet  und sein Anteil am Gesamtgut gehörte — wie Sondergut und Vorbehaltsgut auch — zum Nachlass. Eine Erbauseinandersetzung fand nicht statt. Dennoch ging die Anordnung der Testamentsvollstreckung damit nicht ins Leere... Denn die von S angeordnete Testamentsvollstreckung ist dahin auszulegen, dass sie nicht zum Zwecke der Auseinandersetzung erfolgen sollte, sondern eine bis zum Tode seiner Ehefrau dauernde Verwaltungsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker sein sollte. Das Berufsgericht hat die Erklärungen der Eheleute S im Zusammenhang mit der Errichtung des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 nicht ausgelegt. Das RevGer. kann diese Auslegung hier selbst vornehmen, weil der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Schriftstücke insoweit hinreichend geklärt ist. Durch Erbvertrag vom 14. 11. 1922 hatten sich die Eheleute S gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Unter Bezugnahme auf die Erbeinsetzung in diesem Erbvertrag schlossen die Eheleute S am 18. 3. 1973 einen weiteren Erbvertrag, durch den sie den Kläger zu 4 als Erben des überlebenden Ehepartners einsetzten und in dem S Testamentsvollstreckung über seinen Nachlass für den Fall anordnete, dass er der Erstversterbende ist. Wenn ein Erbvertrag im Wesentlichen nichts anderes enthält als die Einsetzung eines Alleinerben und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, so liegt es nahe, die Testamentsvollstreckung als eine Dauervollstreckung anzusehen, weil sie sonst keinen Sinn hätte. Das ist auch in diesem Fall anzunehmen. S hatte das gemeinsame Vermögen der Eheleute verwaltet, während seine Ehefrau die Haushaltsführung erledigt und sich um die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe nur wenig gekümmert hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Falle seines Vorversterbens wollte S seiner Frau die Verwaltung des Vermögens abnehmen und sie gleichzeitig in ihren Verfügungsmöglichkeiten soweit wie möglich beschränken. Hierfür spricht entscheidend der Umstand, dass S im Erbvertrag vom 18. 3. 1973 ausdrücklich angeordnet hat, die Testamentsvollstreckung solle bis zum Tode seiner Ehefrau dauern, obwohl der Testamentsvollstrecker keine weiteren letztwilligen Verfügungen des S auszuführen hatte und ihm auch sonst keine besonderen Aufgaben übertragen worden waren. Hierfür spricht weiter, dass seine Ehefrau mit dieser Form der Testamentsvollstreckung ausdrücklich einverstanden war. Das ergibt sich aus einem schriftlichen Vermerk des den Erbvertrag beurkundenden Notars. Danach hat Frau S bei der Beurkundung erklärt, sie befürchte, später zur Abgabe eines anderen Testaments oder einer lebzeitigen Verfügung überredet zu werden und sei deshalb mit der Bindungswirkung und der Anordnung der Testamentsvollstreckung einverstanden. Aufgrund der Anordnungen von S im Erbvertrag vom 18. 2. 1973 ist sein Nachlassvermögen als Sondervermögen anzusehen, das der Testamentsvollstreckung unterlag, wobei es gleichgültig ist, ob es einem Alleinerben gehörte oder einer Erbgemeinschaft zustand. Zu diesem Sondervermögen gehörten nicht nur ein Anteil des teilweise an die Beklagten zu 1 vermieteten Grundstücks, sondern auch die Rechte aus dem Mietvertrag vom 24. 3. 1972, so dass der Erblasserin für die Dauer der Testamentsvollstreckung die alleinige Verfügungsmacht, gerade auch soweit sie die Rechte aus dem Mietvertrag betraf, entzogen war. Aus der Entscheidung des BGH vom 10. 3. 1976, auf die sich die Revisionserwiderung beruft, lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Entscheidung befasst sich nur mit der Frage der Verfügungsbefugnis einer Vorerbin über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück. Der Mietänderungsvertrag v. 13. 2. 1974 enthielt Verfügungen iS. von § 2211 BGB, weil die Erblasserin in diesem Vertrag auf mehrere Rechte aus dem Mietvertrag verzichtete. Die Änderungen bestanden darin, dass die Erblasserin auf das im Mietvertrag vom 24. 3. 1972 vereinbarte einjährige Kündigungsrecht verzichtete und sich mit einem fünfjährigen Kündigungsrecht einverstanden erklärte. Weiter verzichtete sie auf die vereinbarte jährliche Mieterhöhung und auf einen Teil des ihr vereinbarungsgemäß zustehenden Anspruchs auf Renovierung des Hauses durch die Beklagten zu 1 bei Beendigung des Mietverhältnisses. Sofern die Testamentsvollstreckung bei Abschluss des Mietänderungsvertrages am 13. 2. 1974 noch bestand, bedurfte dieser Vertrag damit zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Testamentsvollstreckers. Die Anordnung der dauernden Testamentsvollstreckung könnte dadurch entfallen sein, dass die Erblasserin den Erbvertrag v. 18. 3. 1973 durch die Erklärungen v. 2.4. 1974 und 27. 6. 1974 wirksam angefochten hat. Das Berufsgericht hat die Frage der Wirksamkeit des Erbvertrages v. 18. 3. 1973 offen gelassen. Von der Entscheidung dieser Frage hängt es jedoch ab, ob die in diesem Erbvertrag angeordnete dauernde Testamentsvollstreckung fortbestand mit der Folge, dass der Testamentsvollstrecker dem Mietänderungsvertrag vom 13. 2. 1974 hätte zustimmen müssen. Dem RevGer. ist eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 verwehrt, weil die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen zur Frage der Wirkungen der Anfechtungserklärungen fehlen. Aus diesem Grund kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die entsprechenden Feststellungen müssen durch das Berufsgericht nachgeholt werden. Dabei wird es die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beachten haben. Bei der am 2. 4. 1974 erfolgten Anfechtung kommt als Anfechtungsgrund nur ein Irrtum der Erblasserin gem. den §§ 2281 I, 2078 II BGB in Betracht. Ob dieser Anfechtungsgrund vorliegt, erscheint zweifelhaft. Denn bei dem von der Erblasserin angeführten Gründen für die Anfechtung könnte es sich eher um Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers handeln als um Tatsachen, die eine Anfechtung rechtfertigen könnten.