Erfüllung

Erfüllung - Recht Erlöschen einer Pflicht durch Erbringen der entsprechenden Leistung. Ver­tragsverhältnisse, die auf gegenseitige Leistungen gerichtet sind, werden in der Regel (ausgenommen Miet- und andere Dauerleistungsverhältnisse) durch Erfüllung der gegenseitigen Pflichten, andernfalls z. B. durch Aufhebung, Rücktritt oder Kündigung beendet. Bei Abnahme einer nicht gehörigen Leistung (z. B. einer nicht qualitätsgerechten Leistung) tritt eine nicht gehörige Erfüllung (Erfüllung. nicht gehörige) ein. Unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen kann die Erfüllung durch Aufrech­nung, Einlagerung, Hinterlegung, Selbst­hilfeverkauf oder durch einen Dritten erfolgen. Erfüllung, nicht gehörige — Handlung, die zur Erfüllung einer Pflicht, jedoch unter Verletzung verbindlicher Anforderungen an die Pflichterfül­lung, vorgenommen wird. Eine nicht Erfüllung liegt vor, wenn die Pflichterfüllung nicht qualitäts­gerecht, nicht termingerecht oder unter Verletzung anderer durch Gesetz, Vertrag oder Ein­zelentscheidung verbindlich bestimmter Anforde­rungen vorgenommen und vom Berechtigten als Erfüllung (durch Abnahme bei vertraglichen Leistungen) anerkannt wird. Die nicht g. E. be­gründet die Verantwortlichkeit des Pflichtverletzenden, falls diese nicht auch von weitergehenden Voraussetzungen abhängig ist. Soweit die für die Pflichterfüllung erforderliche Handlung nicht vor­genommen wird, tritt Nichterfüllung ein.