Erholungsurlaub

Erholungsurlaub - Freistellung der Werktätigen von der Arbeit zur Erholung unter Fortzahlung des Durchschnittslohnes bzw. des Gehalts. Voraus­setzung für die Gewährung des Erholungsurlaubs ist das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Mit dem sozialpolitischen Programm wurden differenziert wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des Erholungsurlaubs realisiert. Darüber hinaus ist vor­gesehen, weiterhin den Erholungsurlaub der Werktätigen ab 1979 um 3 Tage zu erhöhen. Bestandteile des Erholungsurlaub sind der Grundurlaub, der Mindesturlaub und der Zusatz­urlaub. Jeder Werktätige erhält derzeitig einen Grundurlaub von 12 Werktagen, der als Berech­nungsbasis für den Zusatzurlaub gilt. Jugendliche bis zu 16 Jahren erhalten 21, von 16 bis 18 Jahren 18 Werktage Grundurlaub. Der Mindesturlaub si­chert eine bestimmte Urlaubshöhe für alle Werk­tätigen, die in einem zeitlich unbefristeten Arbeits­rechtsverhältnis stehen. Gegenwärtig beträgt der Mindesturlaub 18 Tage für alle Werktätigen. Grundurlaub und Zusatzurlaub modifizieren den Mindesturlaub. Schwerbeschädigten sowie Kämp­fern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus wird ein jährlich erhöhter Erholungsurlaub gewährt. Neben dem Grundurlaub erhalten Werktätige, die überwiegend bes. Arbeitserschwernissen aus­gesetzt sind oder eine bes. verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben, einen arbeitsbedingten Zusatz­urlaub. So wird z. B. auf Grund des sozialpoli­tischen Programms für Werktätige, die regelmäßig Schichtarbeit leisten, ein Zusatzurlaub von 3 Tagen gewährt. Der betriebliche Urlaubs­plan ist so festzulegen, dass der Werktätige min­destens zwei Drittel des ihm zustehenden jähr­lichen Erholungsurlaub zusammenhängend in Anspruch nehmen kann. Urlaubsplanung.