Erprobungsvertrag

Erprobungsvertrag — Vertrag über wissenschaft­lich-technische Leistungen, die in der Prüfung von Erzeugnissen oder Leistungen zur Feststellung ihrer Funktion- oder Leistungsfähigkeit bzw. Verwertbarkeit bestehen. Die Partner haben ins­bes. das Erprobungsprogramm, die Mitwirkung des Auftraggebers an der Erprobung (z. B. durch Mitarbeiter oder durch die Bereitstellung von Pro­duktionsmitteln), die Leistungszeit und die Form der Übergabe der Erprobungsergebnisse an den Auftraggeber sowie den Preis zu vereinbaren. Bei der Erprobung festgestellte Mängel sind dem Auftraggeber zwecks Entscheidung über den Fort­gang der Erprobung unverzüglich anzuzeigen. Sie dürfen vom Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers beseitigt werden. Gehören Er­probungen einer Neu- oder Weiterentwicklung zum Umfang der Leistung des Auftragnehmers eines Entwicklungsvertrages, entfällt ein ge­sonderter Erprobungsvertrag. Der Auftragnehmer des Entwick­lungsvertrages kann die Erprobungen durch Erprobungsvertrag einem Dritten oder auch dem Auftraggeber des Entwicklungsvertrages, der damit Auftragnehmer eines Erprobungsvertrag wird, übertragen.