Ersatzleistung

Ersatzleistung — Recht Wiederholung der Leistung nach einer nicht qualitätsgerechten Leistung. Der Anspruch auf Ersatzleistung ist je nach Regelung eine Garantieforderung 1. (nach Zivilgesetzbuch und Vertragsgesetz) oder ein Anspruch der Gewähr­leistung. Für die Ersatzleistung beginnt eine neue Garantiezeit bzw. Gewährleistungsfrist. Der beanstandete Leistungsgegenstand ist zurückzugeben. Je nach Regelung kann bei verspäteter Ersatzleistung Vertragsstrafe, gegebenenfalls auch (weitergehender) Schadener­satz, gefordert oder unter bestimmten Umständen Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. In den inter­nationalen Wirtschaftsbeziehungen sind die Ersatzleistung und die Nachbesserung meist begrifflich in der Mängelbeseitigung zusammengefasst.