Ersteigerungsmöglichkeit - JuraMagazin

Vertritt ein Rechtsanwalt gleichzeitig zwei Beteiligte mit gleich­gerichteten Interessen in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft, und ist er einem der beiden Betei­ligten gegenüber verpflichtet; ihn über die Möglichkeiten des Mit­bietens im Versteigerungstermin zu belehren und einen entspre­chenden Bietauftrag auszuführen, dann trifft ihn auch dem anderen Beteiligten gegenüber die Pflicht, dem ersteren diese Ersteige­rungsmöglichkeit zu erhalten.

Zum Sachverhalt: Die Kl. ist Alleinerbin ihrer Schwester H. Beide Schwestern waren zu je 1/4 und D zu'/ Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Der bekl. Rechtsanwalt hatte die Beratung der Kl. und ihrer Schwester in der Grundstücksangelegenheit übernommen. Zwecks Aufhebung der Gemeinschaft beantragte der Bekl. namens der KI. die Versteigerung des Grundstücks. Danach führten die Bet. wiederholt Gespräche über eine gemeinsame freihändige Veräußerung des Grundstücks. Dabei hielt der Bekl. einen Preis für 400000 DM für erzielbar; eine Feststellung des Verkehrswertes des Grundstücks durch ei­nen Sachverständigen veranlasste er jedoch nicht. Die Verkaufsverhandlun­gen führten zu keinem Erfolg. Bei der Versteigerung erhielt D für 280000 DM den Zuschlag. Nach Verhandlungen erklärte sich D schließlich bereit, unter Zugrundelegung eines Grundstückswertes von 400000 DM an die Kl. und ihre Schwester je 95000 DM zu zahlen. Weitere 5000 DM zahlte die Haftpflichtversicherung des Bekl. an jede der beiden Schwestern. Ein danach durch Anfrage beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte ein­geholtes Gutachten ergab, dass der Wert des Grundstücks 787500 DM betrug. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Schwester der Kl. vom Bekl. Schadensersatz in Höhe von 96873 DM verlangt, weil er pflichtwidrig die „Verschleuderung" des Grundstücks zugelassen habe. Nach dem Tod ih­rer Schwester hat die Kl. den Rechtsstreit weitergeführt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das KG hat der Klage in Höhe von 48517,77 DM stattgegeben. In der Revision hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (VersR 1981, 460). Das KG hat nunmehr die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die nur noch gegen die Klagabweisung in Höhe von 26000 DM eingelegte Revision der Kl. führte in diesem Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. geht mit dem Urteil des BGH davon aus, dass auch zwischen der Schwester der jetzigen Kl. und dem Bekl. ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist und dass der Bekl. seine anwaltlichen Pflichten u. a. dadurch verletzt hat, dass er sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks erkundigte. Das pflichtwid­rige Verhalten des Bekl. ist nach Auffassung des BerGer. jedoch nicht ursächlich für den der Schwester der Kl. entstandenen Schaden gewe­sen.

Das BerGer. meint, diese habe den Bekl. nicht auf Ersatz ihres Anteils am Mehrerlös bei einer Ersteigerung des Grundstücks durch die Kl. in Anspruch nehmen können, weil insoweit kein adäquater Kausalzusam­menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Bekl. und der Ent­stehung des Schadens bestehe. Der Bekl. habe für die Schwester der Kl. kein Gebot abgeben können. Ihr gegenüber sei er auch nicht verpflichtet gewesen, der Kl. die Möglichkeit zu erhalten, das Grundstück selbst zu ersteigern. Deshalb könne ihr nicht zugute kommen, dass der Bekl. eben­falls seine Pflichten aus dem mit der Kl. geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt habe.

II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Nachdem der V. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 23. 1. 1981 (VersR 1981, 460) ausgeführt hat, das BerGer. sei in seinem ersten Beru­fungsurteil ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, der Bekl. habe die Beratung auch der Schwester der Kl. in der Grundstücksangelegenheit übernommen gehabt und er habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflichten aus diesem Anwaltsvertrag verletzt, u. a. dadurch, dass er sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks erkundigt hat, musste das BerGer. und muss auch der erkennende Senat von diesem Sachverhalt ausgehen.

2. Die Ausführungen des BerGer. über die Ursächlichkeit der vom Bekl. begangenen Pflichtverletzung für den Schaden der Schwester der Kl. halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des BerGer., der Bekl. habe auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Erbengemeinschaft das Grundstück nicht auf Dauer erhalten und habe auch nicht bewir­ken können, dass in einem späteren Versteigerungstermin ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre. Ebenso hält es den Revi­sionsangriffen stand, dass sich das BerGer. nicht davon hat überzeugen können, dass die Kl. das Grundstück im Innenverhältnis für ihre Schwester mit ersteigert haben würde, wie die KL behauptet hat. Im Hinblick darauf hat der Senat die Revision der Kl. nur teilweise ange­nommen.

b) Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die jeweils isolierte Betrachtung der mit der Kl. und deren Schwester geschlossenen An­waltsverträge der Pflichtenstellung des Bekl. nicht gerecht wird. Der Bekl. konnte allerdings für die Schwester der Kl. in dem Zwangsversteigerungsverfahren kein Gebot abgeben, schon weil ihr nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des BerGer. die Mittel fehl­ten, das Grundstück selbst zu ersteigern. Er war aber, wovon das BerGer.- im Parallelprozess der Kl. bezüglich ihrer eigenen Ansprüche gegen den Bekl. mit Recht ausgeht, dieser gegenüber verpflichtet, sie über ihre Möglichkeiten des Mitbietens im Versteigerungstermin auf­zuklären und einen entsprechenden Bietauftrag auszuführen. Da er in diesem Verfahren aber beide Schwestern gleichzeitig vertrat, musste er, wie die Revision zutreffend geltend macht, dafür sorgen, dass die beiderseitigen Interessen im Rahmen des Möglichen gewahrt wurden. Dazu gehörte auch, dass er die nur für eine von ihnen bestehenden Möglichkeiten zugunsten der anderen nutzte, soweit zwischen den Schwestern kein Interessenkonflikt bestand. Da nur die Kl. die finan­zielle Möglichkeit hatte, ein das etwaige Höchstgebot des Onkels von 500000 DM übersteigendes Gebot abzugeben, war er damit auch de­ren Schwester gegenüber verpflichtet, der Kl. die Ersteigerungsmög­lichkeit zu erhalten. Er hatte daher aufgrund des mit der Schwester der Kl. geschlossenen Anwaltsvertrages dieser gegenüber dafür zu sorgen, dass die Kl. bis zu einem Gebot von 504000 DM mitbot und damit verhinderte, dass das Grundstück unter Wert versteigert wurde.

III. Bei dieser Sachlage kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit die Klage in Höhe von 26000 DM abgewiesen worden ist. Insoweit läßt sich im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ein Erfolg der Klage nicht verneinen. Denn wenn die KI. ... ein Gebot von 504000 DM abge­geben hätte, dann wäre ihre Schwester mit 'A, nämlich mit 126000 DM daran beteiligt gewesen. Da diese bereits 95000 DM von ihrem Onkel und 5000 DM von der Haftpflichtversicherung des Bekl., insgesamt also 100000 DM, erhalten hat, bleibt ihr ein vom Bekl. allenfalls noch zu erset­zender Schaden von 26000 DM. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da das BerGer. im vorliegenden Rechts­streit ausdrücklich unentschieden gelassen hat, ob die KI. bei richtiger Beratung durch den Bekl. tatsächlich mehr als 500000 DM geboten hätte, um einen Zuschlag an den Onkel zu verhindern. Die Sache muss daher im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ... zurückverwiesen werden.