Erteilung eines Einreisevisums
Durch die gegenüber der Ausländerbehörde als Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke des Studiums in der Bundesrepublik Deutschland abgegebene Erklärung, für Unterkunft und Unterhalt des ausländischen Studenten zu sorgen, kommt in der Regel kein Vertrag zu dessen Gunsten zustande.
Zum Sachverhalt: Der Kl., ein türkischer Student, nimmt den beklagten Ehemann seiner Stiefschwester auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Im Jahre 1983 lernte der Kl., der seinerzeit bei der türkischen Marine diente, die Tochter des Bekl. kennen und verlobte sich mit ihr. Er betrieb seine Entlassung aus dem Militärdienst, um in die Bundesrepublik einzureisen und dort - wie seine Verlobte - zu studieren. Um die Erteilung eines Visums für den Kl. zu erreichen, gab der Bekl. am 17. 7. 1985 folgende notariell beurkundete Erklärung ab:
Mein Schwager, Herr M, geb. am ... in E., wohnhaft Y./Türkei, beabsichtigt, in 0. ein Studium an der Universität aufzunehmen. Zu diesem Zwecke ist der Erwerb eines Studentenvisums erforderlich. Zur Vorlage beim Deutschen Generalkonsulat in Istanbul erkläre ich hiermit unwiderruflich folgende Verpflichtung:
1. Mein vorbezeichneter Schwager bekommt eine Unterkunft innerhalb meiner Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt.
2. Mein Schwager erhält von mir sämtliche finanziellen Mittel, die erforderlich sind, seinen Lebensunterhalt und die Kosten seines Studiums zu bestreiten. Ich bin in der deutschen Schule in L. als angestellter Lehrer tätig und habe von daher geregelte ausreichende Einkünfte.
3. Für meinen Schwager wird ferner während der Dauer seines Aufenthalts von mir für eine ausreichende Krankenversicherung Sorge getragen werden. Mit der AOK für den Landkreis 0., Geschäftsstelle W., B. E.1, sind die entsprechenden Vorvereinbarungen bereits getroffen worden.
4. Ich komme auf für evtl. weitere hier nicht besonders bezeichnete Kosten.
Der Kl. erhielt daraufhin das Visum. Er zog in die Wohnung des Bekl. und nahm das Studium an der Universität 0. auf. Im September 1987 zog der Kl. aus der Wohnung des Bekl. aus, nachdem sich die Parteien zerstritten hatten. Das Verlöbnis des KI. mit der Tochter des Bekl. ist gelöst. Der Kl. hat vom Bekl. monatlich 650 DM Unterhalt seit dem 1. 11. 1988 verlangt. LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: 1. Das BerGer. hat die notarielle Erklärung des Bekl. vom 17. 7. 1985 als konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) gegenüber dem KI. gewertet. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht rügt die Revision, dass die vom BerGer. getroffenen Feststellungen diese rechtliche Beurteilung nicht tragen. Das in § 781 BGB geregelte abstrakte Schuldanerkenntnis stellt einen einseitig verpflichtenden Vertrag dar, durch den unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, auf sich selbst gestellte Verpflichtung geschaffen werden soll (vgl. Steffen, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 781 Rdnr. 1). Voraussetzung für einen solchen Vertrag zwischen den Parteien wäre, dass der Bekl. die notarielle Erklärung gegenüber dem Kl. als Versprechensempfänger abgegeben hat. Daran fehlt es hier.
Die vom BerGer. angeführten Umstände, zwischen den Parteien sei „alles klar" gewesen, die Erklärung sei beiden „bekannt und von ihnen auch gewollt" gewesen, auch werde die Ernsthaftigkeit der Erklärung vom Bekl. nicht in Frage gestellt, rechtfertigen diese Annahme nicht. Der übereinstimmende Wille der Parteien, durch die in der notariellen Urkunde übernommene Verpflichtung des Bekl. dem Kl. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Aufnahme des Studiums zu ermöglichen, machen diesen nicht zum Empfänger der Erklärung und damit zum Vertragspartner des Bekl. Die notarielle Erklärung war — wie auch das BerGer. nicht verkennt — an das deutsche Generalkonsular in Istanbul gerichtet und ist dort vorgelegt worden. Anlass dafür war — wie der Bekl. unwidersprochen vorgetragen hat — eine entsprechende Aufforderung der Ausländerbehörde in 0., die davon ihre Zustimmung zur Erteilung des vom KI. begehrten Visums abhängig gemacht hatte.
2. Das BerGer. hat — von seinem Standpunkt aus zu Recht — nicht geprüft, ob zwischen der Ausländerbehörde und dem Bekl. ein Vertrag zugunsten des Kl. zustande gekommen ist, der diesem ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Bekl. verleiht (§ 328 I BGB). Der Senat kann deshalb, da es zu diesem Punkt keiner weiteren Feststellung bedarf, die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senat, NJW-RR 1989, 697 = WM 1989, 410 [411]; BGHZ 65, 107 [112] = NJW 1976, 43 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 79a). Weder Wortlaut noch Zweck der Urkunde rechtfertigen die Annahme eines solchen Vertrages.
a) Darüber, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erlangt, entscheidet der erkennbare Wille der Vertragsschließenden (vgl. Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 328 Rdnr. 2). Eine ausdrückliche Erklärung über die Rechtsstellung des Kl. enthält die Urkunde nicht.
b) Nach § 328 II BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen des Falles, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwerben sollte (vgl. BGHZ 55, 307 [309] = NJW 1971, 1702 = LM § 104 Verg10 Nr. 2; BGH, GRUR 1974, 335). Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten verabredet hat (vgl. BGH, WM 1956, 1265 [1266]; 1973, 172; Staudinger-Kaduk, § 328 Rdnr. 36a). Unterhaltsverträge zugunsten Dritter, die diesen eigene Forderungsrechte einräumen, können nach allgemeiner Meinung nur angenommen werden, wenn ein darauf gerichteter Parteiwille in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt (BGH, NJW-RR 1986, 428 = LM § 1603 BGB Nr. 30 = FamRZ 1986, 254 [255 m. w. Nachw.]). Schon an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Im übrigen spricht die Interessenlage der Beteiligten gegen die Begründung eines Vertrages zugunsten des Kl.
Durch die auf Anforderung der Ausländerbehörde in 0. abgegebene notarielle Erklärung des Bekl. sollte — wie dargelegt — der Nachweis erbracht werden, dass die Unterkunft des Kl. gesichert war und die für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und seines Studiums erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden waren, so dass es einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht bedurfte. Diese Forderung der Ausländerbehörde findet ihre Grundlage in § 2 12 AuslG 1965. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Dementsprechend schreiben die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) vor, dass der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung begehrt, die Sicherstellung der für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Ausbildung erforderlichen Mittel nachweist (AuslVwV Nr. 17 zu § 2 und Nr. 3 d zu § 21; vgl. auch Schiedermayr-Wollenschläger, Hdb. d. AusländerR in der BRep. Dtschld., AuslG Rdnr. 104; Wollenschlä:ger, ZAR 1986, 155 [160]).
Daraus ergibt sich, dass die von der Ausländerbehörde geforderte Erklärung ausschließlich im Interesse der Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurde. Ein irgendwie geartetes Motiv, für den Kl. tätig zu werden, dessen Belange wahrzunehmen und für ihn vertragliche Rechte zu begründen, bestand nicht. Aufgrund welcher Umstände der Bekl. bereit oder verpflichtet war, für den Unterhalt des Kl. während seines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland zu sorgen, war für die Ausländerbehörde ersichtlich ohne Interesse. Die Gründe für eine solche Verpflichtungserklärung werden von Fall zu Fall verschieden sein. Sie können z. B. auf einer Schenkung, einem Auftrag oder einem entgeltlichen Schuldgeschäft beruhen. In diese Rechtsverhältnisse zwischen dem Bekl. und dem KI. oder gar Dritten einzugreifen und ein davon unabhängiges Forderungsrecht zu begründen, war nicht Sinn der gegenüber den Ausländerbehörden abzugebenden Erklärung. Auch aus der Sicht des Bekl. bestand hierfür kein Anlass, da zwischen ihm und dem KI. insoweit unstreitig „alles klar" war.
3. Der Kl. kann schließlich auch aus sonstigen Vereinbarungen keine Ansprüche gegen den Bekl. herleiten. Die mündliche Zusage des Bekl. gegenüber dem Kl., für Unterhalt und Wohnung zu sorgen, war von keiner Gegenleistung abhängig. Sie bedurfte deshalb als Schenkungsversprechen — wovon offenbar auch das BerGer. ausgeht — der Form des § 518 I BGB. Diese ist hier unstreitig nicht eingehalten worden. Sie wurde auch nicht durch die notarielle Erklärung des Bekl. vom 17. 7. 1985 erfüllt, weil daraus der KI. keine Rechte herleiten kann. Die Rechtswirkung dieser Erklärung beschränkt sich — wie dargelegt — auf das Verhältnis des Bekl. zur Bundesrepublik Deutschland und beeinflusst das Rechtsverhältnis der Parteien nicht.

