Erteilung eines Einreisevisums

Durch die gegenüber der Ausländerbehörde als Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke des Studiums in der Bundesrepublik Deutschland abgegebene Erklärung, für Unter­kunft und Unterhalt des ausländischen Studenten zu sorgen, kommt in der Regel kein Vertrag zu dessen Gunsten zustande. Zum Sachverhalt: Der Kl., ein türkischer Student, nimmt den beklag­ten Ehemann seiner Stiefschwester auf Zahlung von Unterhalt in An­spruch. Im Jahre 1983 lernte der Kl., der seinerzeit bei der türkischen Marine diente, die Tochter des Bekl. kennen und verlobte sich mit ihr. Er betrieb seine Entlassung aus dem Militärdienst, um in die Bundesrepublik einzureisen und dort - wie seine Verlobte - zu studieren. Um die Erteilung eines Visums für den Kl. zu erreichen, gab der Bekl. am 17. 7. 1985 folgen­de notariell beurkundete Erklärung ab: Mein Schwager, Herr M, geb. am ... in E., wohnhaft Y./Türkei, beab­sichtigt, in 0. ein Studium an der Universität aufzunehmen. Zu diesem Zwecke ist der Erwerb eines Studentenvisums erforderlich. Zur Vorlage beim Deutschen Generalkonsulat in Istanbul erkläre ich hiermit unwider­ruflich folgende Verpflichtung: 1. Mein vorbezeichneter Schwager bekommt eine Unterkunft innerhalb meiner Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt. 2. Mein Schwager erhält von mir sämtliche finanziellen Mittel, die erfor­derlich sind, seinen Lebensunterhalt und die Kosten seines Studiums zu bestreiten. Ich bin in der deutschen Schule in L. als angestellter Lehrer tätig und habe von daher geregelte ausreichende Einkünfte. 3. Für meinen Schwager wird ferner während der Dauer seines Aufent­halts von mir für eine ausreichende Krankenversicherung Sorge getragen werden. Mit der AOK für den Landkreis 0., Geschäftsstelle W., B. E.1, sind die entsprechenden Vorvereinbarungen bereits getroffen worden. 4. Ich komme auf für evtl. weitere hier nicht besonders bezeichnete Kosten. Der Kl. erhielt daraufhin das Visum. Er zog in die Wohnung des Bekl. und nahm das Studium an der Universität 0. auf. Im September 1987 zog der Kl. aus der Wohnung des Bekl. aus, nachdem sich die Parteien zerstrit­ten hatten. Das Verlöbnis des KI. mit der Tochter des Bekl. ist gelöst. Der Kl. hat vom Bekl. monatlich 650 DM Unterhalt seit dem 1. 11. 1988 ver­langt. LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das BerGer. hat die notarielle Erklärung des Bekl. vom 17. 7. 1985 als konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) gegenüber dem KI. gewertet. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht rügt die Revision, dass die vom BerGer. getroffenen Feststel­lungen diese rechtliche Beurteilung nicht tragen. Das in § 781 BGB geregelte abstrakte Schuldanerkenntnis stellt einen einseitig verpflich­tenden Vertrag dar, durch den unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, auf sich selbst gestellte Verpflichtung geschaf­fen werden soll (vgl. Steffen, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 781 Rdnr. 1). Voraussetzung für einen solchen Vertrag zwischen den Parteien wäre, dass der Bekl. die notarielle Erklärung gegenüber dem Kl. als Versprechensempfänger abgegeben hat. Daran fehlt es hier. Die vom BerGer. angeführten Umstände, zwischen den Parteien sei „alles klar" gewesen, die Erklärung sei beiden „bekannt und von ihnen auch gewollt" gewesen, auch werde die Ernsthaftigkeit der Erklärung vom Bekl. nicht in Frage gestellt, rechtfertigen diese Annahme nicht. Der über­einstimmende Wille der Parteien, durch die in der notariellen Urkunde übernommene Verpflichtung des Bekl. dem Kl. die Einreise in die Bundes­republik Deutschland und die Aufnahme des Studiums zu ermöglichen, machen diesen nicht zum Empfänger der Erklärung und damit zum Ver­tragspartner des Bekl. Die notarielle Erklärung war — wie auch das BerGer. nicht verkennt — an das deutsche Generalkonsular in Istanbul gerichtet und ist dort vorgelegt worden. Anlass dafür war — wie der Bekl. unwiderspro­chen vorgetragen hat — eine entsprechende Aufforderung der Ausländerbe­hörde in 0., die davon ihre Zustimmung zur Erteilung des vom KI. be­gehrten Visums abhängig gemacht hatte. 2. Das BerGer. hat — von seinem Standpunkt aus zu Recht — nicht geprüft, ob zwischen der Ausländerbehörde und dem Bekl. ein Ver­trag zugunsten des Kl. zustande gekommen ist, der diesem ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Bekl. verleiht (§ 328 I BGB). Der Senat kann deshalb, da es zu diesem Punkt keiner weiteren Feststellung bedarf, die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senat, NJW-RR 1989, 697 = WM 1989, 410 [411]; BGHZ 65, 107 [112] = NJW 1976, 43 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 79a). Weder Wortlaut noch Zweck der Urkunde rechtfertigen die Annahme eines solchen Vertrages. a)   Darüber, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erlangt, ent­scheidet der erkennbare Wille der Vertragsschließenden (vgl. Staudin­ger-Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 328 Rdnr. 2). Eine ausdrückliche Erklä­rung über die Rechtsstellung des Kl. enthält die Urkunde nicht. b)   Nach § 328 II BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestim­mung aus den Umständen des Falles, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwer­ben sollte (vgl. BGHZ 55, 307 [309] = NJW 1971, 1702 = LM § 104 Verg10 Nr. 2; BGH, GRUR 1974, 335). Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung ledig­lich im Interesse des Dritten verabredet hat (vgl. BGH, WM 1956, 1265 [1266]; 1973, 172; Staudinger-Kaduk, § 328 Rdnr. 36a). Unter­haltsverträge zugunsten Dritter, die diesen eigene Forderungsrechte einräumen, können nach allgemeiner Meinung nur angenommen wer­den, wenn ein darauf gerichteter Parteiwille in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt (BGH, NJW-RR 1986, 428 = LM § 1603 BGB Nr. 30 = FamRZ 1986, 254 [255 m. w. Nachw.]). Schon an der letzt­genannten Voraussetzung fehlt es hier. Im übrigen spricht die Interes­senlage der Beteiligten gegen die Begründung eines Vertrages zugun­sten des Kl.
Durch die auf Anforderung der Ausländerbehörde in 0. abgegebene notarielle Erklärung des Bekl. sollte — wie dargelegt — der Nachweis erbracht werden, dass die Unterkunft des Kl. gesichert war und die für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und seines Studiums erforder­lichen finanziellen Mittel vorhanden waren, so dass es einer Inan­spruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht bedurfte. Diese Forderung der Ausländerbehörde findet ihre Grundlage in § 2 12 AuslG 1965. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Dementsprechend schreiben die All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Ausländerge­setzes (AuslVwV) vor, dass der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaub­nis zum Zwecke der Ausbildung begehrt, die Sicherstellung der für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Ausbildung erforderli­chen Mittel nachweist (AuslVwV Nr. 17 zu § 2 und Nr. 3 d zu § 21; vgl. auch Schiedermayr-Wollenschläger, Hdb. d. AusländerR in der BRep. Dtschld., AuslG Rdnr. 104; Wollenschlä:ger, ZAR 1986, 155 [160]). Daraus ergibt sich, dass die von der Ausländerbehörde geforderte Erklärung ausschließlich im Interesse der Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurde. Ein irgendwie geartetes Motiv, für den Kl. tätig zu werden, dessen Belange wahrzunehmen und für ihn vertragliche Rechte zu begründen, bestand nicht. Aufgrund welcher Umstände der Bekl. bereit oder verpflichtet war, für den Unterhalt des Kl. während seines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland zu sorgen, war für die Ausländerbehörde ersichtlich ohne Interesse. Die Gründe für eine solche Verpflichtungserklärung werden von Fall zu Fall verschie­den sein. Sie können z. B. auf einer Schenkung, einem Auftrag oder einem entgeltlichen Schuldgeschäft beruhen. In diese Rechtsverhält­nisse zwischen dem Bekl. und dem KI. oder gar Dritten einzugreifen und ein davon unabhängiges Forderungsrecht zu begründen, war nicht Sinn der gegenüber den Ausländerbehörden abzugebenden Erklärung. Auch aus der Sicht des Bekl. bestand hierfür kein Anlass, da zwischen ihm und dem KI. insoweit unstreitig „alles klar" war. 3. Der Kl. kann schließlich auch aus sonstigen Vereinbarungen keine Ansprüche gegen den Bekl. herleiten. Die mündliche Zusage des Bekl. gegenüber dem Kl., für Unterhalt und Wohnung zu sorgen, war von keiner Gegenleistung abhängig. Sie bedurfte deshalb als Schenkungsver­sprechen — wovon offenbar auch das BerGer. ausgeht — der Form des § 518 I BGB. Diese ist hier unstreitig nicht eingehalten worden. Sie wurde auch nicht durch die notarielle Erklärung des Bekl. vom 17. 7. 1985 erfüllt, weil daraus der KI. keine Rechte herleiten kann. Die Rechtswirkung dieser Erklärung beschränkt sich — wie dargelegt — auf das Verhältnis des Bekl. zur Bundesrepublik Deutschland und beeinflusst das Rechtsverhältnis der Parteien nicht.