Erwerb

Erwerbim Rechtssinne Erlangung von Ver­mögensrechten (Eigentumserwerb, Abtre­tung, P Forderungsübergang, Übereignung), auch Erlangung von Rechten und Pflichten, welche sich mit der Staatsbürgerschaft, einer Eheschließung, akademischen. Graden, einer Fahrerlaubnis usw. verbinden, sowie Erlangung anderer An­sprüche (z. B. Urlaubsanspruch, Anspruch auf bestimmte Förderungsmaßnahmen, urheberrecht­licher Anspruch auf Namensnennung). — Im allg. Sprachgebrauch wird unter Erwerb auch eine auf Ent­gelt oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit verstanden.