Exporteigengeschäft

Exporteigengeschäft — selbständiger Abschluss von Exportverträgen mit ausländischen Partnern durch volkseigene Betriebe usw., die dazu vom Min. für Außenhandel berechtigt worden sind. Die Befugnis zur Durchführung der Eigengeschäftstätigkeit wird den Exportbetrieben mit dem Abschluss der Eigen­geschäftsvereinbarung übertragen. Exporteigengeschäft werden im Rahmen des Außenhandelsmonopols durch­geführt. Von Exporteigengeschäft soll Gebrauch gemacht werden; wenn dadurch das jeweilige Exportgeschäft ra­tioneller vorbereitet, vereinbart und abgewickelt werden kann. In wird darauf orientiert, die Exporteigengeschäft hauptsächlich mit Kontrahenten aus nicht­sozialistischen Ländern durchzuführen. Exporteigengeschäft be­dürfen der Genehmigung durch den Min. für Außenhandel, der die Genehmigungsbefugnis auf den für die jeweilige Warenart zuständigen Außenhandelsbetrieb delegiert hat. Die jeweilige Planauflage für Exporteigengeschäft bleibt beim Außenhandelsbe­trieb. Mit der Übertragung der Befugnis zur Durch­führung von Exporteigengeschäft an Exportlieferbetriebe hat der Außenhandelsbetrieb Festlegungen zu treffen über die im Exportvertrag zu vereinbarenden Mindestvalutapreise sowie Liefer- und Zahlungs­bedingungen, über die Art und Weise der Zusam­menarbeit mit den Handelsvertretern des Außen­handelsbetriebes im jeweiligen Land, über die Prüfung der Bonität des Auslandspartners sowie über die Mitwirkungspflichten des Exportbetriebes bei der Einziehung des Kaufpreises. Der im Export­vertrag vereinbarte Valutapreis ist vom aus­ländischen Kunden an den zuständigen Außen­handelsbetrieb zu zahlen. Die Gefahr für den Eingang des Kaufpreises trägt der Exportbetrieb. Die Kosten der Eigengeschäftstätigkeit hat der Exportbetrieb planmäßig aus seinen Erlösen zu finanzieren.