Exportverfahren, Ausfuhrverfahren

Exportverfahren, AusfuhrverfahrenGesamtheit aller gesetzlichen und handelstechnischen Vor­schriften und Regelungen eines Staates hinsicht­lich der Ausfuhr, die vom Exportlieferbetrieb, Exporteur und Importeur beachtet und eingehalten werden müssen. Im Exportverfahren oder Ausfuhrverfahren werden vor allem die Verantwortlichkeit der am Export beteiligten Or­gane, ihre Aufgaben bei seiner Vorbereitung und Durchführung sowie der dabei einzuhaltende Ver­fahrensweg festgelegt. Die Verschiedenartigkeit der politischen und ökonomischen Ziele, der Wirtschafts- und Leitungsstruktur, der bestehen­den Absatzorgane und anderer Faktoren bedingen Unterschiede im Exportverfahren bzw. Ausfuhrverfahren der einzelnen Länder. Im Außenhandel ist das Exportverfahren (Ausfuhrverfahren) durch Rechts­normen geregelt. Sie bestimmen die Rechte und Pflichten der zentralen und betrieblichen Organe im Außenhandel und das Verfahren zum Abschluss sowie zur Abwicklung von Verträgen zw. den sozialistischen Außenhandelsbetrieben und den Herstellern bzw. Lieferern von Exportwaren. Außerdem gehören zum Exportverfahren, Ausfuhrverfahren Vorschriften über die zollamtliche Abfertigung der Waren durch die Organe der Zollverwaltung, die Trans­portregelung, die Erteilung von Genehmigungen und Vollmachten für den Export, Bestimmungen über den Muster- und Ersatzteilexport, die Über­nahme von Garantie- und Gewährleistungspflich­ten u. a.