Fabrikationsgeheimnis

Fabrikationsgeheimnis — Geheimhaltung der Her­stellungsart eines Erzeugnisses. Das Fabrikationsgeheimnis sichert für eine gewisse Zeit eine Vorzugsstellung auf dem Markt, insbes. auf dem Weltmarkt. Es ermöglicht die Alleinbenutzung oder die Verwertung tech­nischer Erkenntnisse durch Verkauf oder Lizenz­vergabe. Das Fabrikationsgeheimnis spielt daher neben dem Patent eine bedeutsame Rolle im internationalen ökono­mischen Wettbewerb. Während jedoch beim Pa­tent die betreffende technische Lehre der All­gemeinheit offenbart und mit der Patenterteilung dem Patentinhaber durch den Staat ein absolutes Recht an der offenbarten Erfindung erteilt wird, wird beim Fabrikationsgeheimnis durch die Geheimhaltung faktisch eine ähnliche Position erzielt. Die Gründe für eine Geheimhaltung sind insbes. darin zu sehen, dass entweder von einer möglichen Patentierung er­finderischer Ideen abgesehen wird, weil diese trotz Bestehens eines absoluten Schutzrechts leicht nachgeahmt oder unbefugt benutzt werden können oder weil es sich um solche technischen Erkennt­nisse handelt, die zwar nicht patentfähig, aber dennoch für die Wettbewerbsfähigkeit der her­gestellten Erzeugnisse von Bedeutung sind. Ein Fabrikationsgeheimnis ist nur da möglich, wo die betreffenden tech­nischen Erkenntnisse nicht schon durch den Ver­kauf der Erzeugnisse bekannt werden. In Frage kommen deshalb in erster Linie Verfahrenskennt­nisse, insbes. in der chemischen Industrie; nur in Ausnahmefällen können Geheimnisse auch an körperlichen Gegenständen bestehen (z. B. bei optischen Geräten oder kompliziert konstruierten Maschinen). In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich das Fabrikationsgeheimnis vom Patent vor allem dadurch, dass sein Inhaber an dem geheim gehaltenen technischen Wissen keine absoluten Rechte besitzt. Jeder Dritte, der auf lautere Weise von diesen tech­nischen Lehren Kenntnis erhält oder sie selbst entwickelt, kann diese ohne weiteres für seine eigenen Zwecke nutzen, ohne zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet zu sein. Die Rechtsordnung gibt dem Inhaber des Fabrikationsgeheimnisses gewöhn­lich einen mittelbaren Rechtsschutz lediglich nach den Vorschriften des allg. Zivilrechts und der Gesetze über den unlauteren Wettbewerb. In hat der Inhaber eines Fabrikationsgeheimnis Ansprüche nur gegenüber demjenigen, dem das Geheimnis an­vertraut war oder der es sich auf rechtswidrige Weise — z. B. durch Bestechung — verschafft hat. Bei schuldhafter, sittenwidriger Verletzung des Fabrikationsgeheimnis in diesem Sinne ist auch Schadenersatzanspruch gegeben. Ebenso ist es auch möglich und international allg. üblich, Fabrikationsgeheimnis zum Gegenstand von Li­zenzverträgen und Kaufverträgen zu machen, d. h. das geheime technische Wissen Dritten zu be­schränkter oder unbeschränkter Nutzung zu über­lassen. In der Praxis werden Fabrikationsgeheimnisse oft mit patentierten Erfindungen gemeinsam in Lizenz gegeben. Stets ist jedoch zu beachten, dass alle Verpflichtungen hinsichtlich des Fabrikationsgeheimnisses nur schuldrechtlichen Charak­ter haben, d. h. der absoluten Wirkung gegenüber Dritten entbehren.