Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit — Schuldform, die bei einer Pflicht­verletzung als Voraussetzung der individuellen juristischen Verantwortlichkeit bestimmend in einer Leichtfertigkeit besteht. — a) Bei der straf­rechtlichen Fahrlässigkeit tritt das den Einzelnen oder die Gesellschaft schädigende Ergebnis der strafbaren Handlung (Gefahrenzustand oder Schaden) un­gewollt ein. Der Täter hatte die Möglichkeit, sich verantwortungsbewusst zu verhalten, verletzt aber bewusst oder unbewusst ihm obliegende Rechts­pflichten. Bei der bewussten Fahrlässigkeit wird die Möglich­keit der Folgen vorausgesehen, aber es wird leicht­fertig auf den Nichteintritt vertraut, oder die Folgen einer bewussten Pflichtverletzung werden nicht vorausgesehen, obwohl der Täter sie bei verantwortungsbewusster Prüfung der Sachlage und pflichtgemäßem Verhalten hätte vorhersehen und vermeiden können. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit werden trotz objektiver und subjektiver Möglich­keit des Täters wegen verantwortungsloser Gleich­gültigkeit weder Pflichtverletzung noch Folgen vorausgesehen. — b) Die zivilrechtliche Fahrlässigkeit ist (stärker objektiviert als die strafrechtliche) ge­geben, wenn sich der Verursacher eines Schadens aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleich­gültigkeit oder ähnlichen Gründen nicht so verhält, wie es in der gegebenen Lage entsprechend den ihn zu stellenden Anforderungen zur Vermeidung eines Schadens notwendig ist. Unter­schieden wird zw. Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. In bestimmten Fällen (z. B. in Verhältnissen der gegenseitigen Hilfe) setzt die Schadenersatzpflicht grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn ein Bürger grund­legende Regeln des sozialistischen Zusammen­lebens in verantwortungsloser Weise verletzt. — c) Die arbeitsrechtliche Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Werktätiger aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfer­tigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen seine Arbeitspflichten verletzt bzw. das soziali­stische Eigentum schädigt, obwohl er die Möglich­keit zum pflichtgemäßen Verhalten hatte bzw. zur Verhütung des entstandenen Schadens in der Lage gewesen wäre.