Finanzierung des Unfallschadens - JuraMagazin

Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensab­wicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechts­beratungsgesetz auch dann nichtig, wenn die Bank im Zusammen­wirken mit den anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen (Ergänzung zu dem Senatsurt. v. 9. 10. 1975 — III ZR 31/73 = vorstehend Nr. 20).

Zum Sachverhalt: Der Pkw des Bekl. wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Bekl., den keine Schuld an dem Unfall traf, nahm die Dienste der Autovermietung B in Anspruch, die sich als „Unfallhelfer" betätigte, d. h. für Unfallgeschädigte die gesamte Schadensabwicklung übernahm und dabei mit der k1. Bank zusammenarbeitete. Die Firma B ver­mittelte den Geschädigten einen Kredit der Kl., mit dem die Mietkosten eines Ersatzwagens, die Reparaturkosten und die Gebühren eines Sachver­ständigen abgegolten wurden. Die Geschädigten hatten auf Verlangen der Kl., einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, u. a. Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen und die von dessen Versicherung gezahl­ten Beträge unmittelbar an die Kl. zur Tilgung des Darlehens abzuführen. Der Bekl. unterschrieb bei der Firma ein Formular, in dem es u. a. heißt:

„Ich beauftrage hiermit Herrn Rechtsanwalt K, für mich in meinem Namen einen Bankkredit in Höhe der Unfallkosten zu beantragen und den .Kreditbetrag in Empfang zu nehmen, die Unfallrechnungen zu sammeln, zu prüfen und zu bezahlen, meinen Kreditantrag bezüglich der sich aus den Rechnungsbeträgen, ergebenden Gesamtkreditsumme zu ergänzen. Ich werde den obigen Rechtsanwalt gemäß besonderer Vollmacht mit der Gel­tendmachung meiner Ansprüche beauftragen und weise ihn schon jetzt unwiderruflich an, im Falle einer Finanzierung sämtliche beim ihm aus Anlass des Unfalls eingehenden Beträge bis zur Höhe meines Kredites einschl. aller Kosten und Zinsen an die kreditgebende Bank zum Zwecke der Tilgung meines Kredites zu überweisen. Gleichzeitig entbinde ich meinen Anwalt der finanzierenden Bank gegenüber von seiner Schweigepflicht. Meinen Anwalt bevollmächtige ich hiermit, unwiderruflich sämtliche Ver­handlungen einschl. der Korrespondenz betreffend den Kreditvertrag mit der Bank zu führen, und alle Mitteilungen der Bank — einschließlich der Mitteilung über die Kreditgewährung und des Angebotes auf Gewährung eines neuen Kredits — für mich anzunehmen."

Außerdem unterschrieb er einen „Kreditantrag" der Kl., bei dem jedoch der Kreditbetrag noch nicht eingesetzt war. Nachdem die Mietwagen-, Reparatur- und Sachverständigenkosten feststanden, reichte die Firma B den Kreditantrag mit Angabe des zu finanzierenden Betrags bei der Kl. ein. Diese nahm den Antrag an und zahlte den Betrag nach den Angaben der Firma B aus. Der Haftpflichtversicherer des Schädigen zahlte einen Teilbe­trag an Rechtsanwalt K, der sich wegen der Schadensregulierung an sie gewandt hatte. Dieser leitete den Betrag bisher nicht an die Kl. weiter. Nach Ablauf der im Kreditvertrag vorgesehenen Laufzeit des Kredites forderte die Kl. den Bekl. zur Rückzahlung des gesamten Betrages nebst Zinsen und Gebühren auf. Ihre sodann erhobene Klage wurde vom LG abgewiesen, ihre Berufung vom OLG zurückgewiesen. Auch die Revision blieb erfolg­los.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat ausgeführt: Ein Darlehensver­trag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil der Bekl. nur den Rechtsanwalt K, nicht aber die Mietwagenfirma bevollmäch­tigt habe, den Kreditantrag durch die Angabe des zu finanzierenden Betrages zu vervollständigen und bei der Kl. als der kreditgebenden Bank einzureichen. Die Kl. habe mit anderen Unfallhelfern zusammen­gearbeitet und den Rechtsanwalt in ihrem eigenen Interesse eingeschaltet, wie die Bestimmungen des Kreditantragsformulars zeigten. Die Ergänzung und Einreichung des Kreditantrags sei nicht durch die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht gedeckt gewesen; der Bekl. habe den von dem Mietwagenunternehmer eingereichten Kreditantrag auch nicht genehmigt. Die Kl. habe dies auf Grund der von ihr selbst entwor­fenen Vertragsbedingungen gewusst. Sie habe die von ihr festgesetzten Vertragsbedingungen nicht eingehalten und sich über das Interesse und den Willen des Bekl. hinweggesetzt. Aufwendungsersatzansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag stünden ihr daher nicht zu. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Kl. in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet habe.

II. 1. Das BerGer. hat sich bei seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen auf ein Berufungsurteil in einer anderen Sache gestützt und dessen Gründe zum Teil wörtlich wiedergegeben. Nach dem Sach­verhalt, der der dort entschiedenen Sache zugrunde lag, hatte die Kl. jedoch, wie die Revision zutreffend ausführt, ein anderes Kreditantrags­formular verwendet. In dem Kreditantragsformular, das der Bekl. hier unterschrieb, finden sich keine Bestimmungen, die auf eine Zusammen­arbeit der Kl. mit Unfallhelfern zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der ganzen, auch rechtlichen Schadensabwicklung hindeuten, Die­ses Formular sieht auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten an sie nicht mehr vor.

2. Die Rügen der Revision bleiben im Ergebnis gleichwohl ohne Erfolg. Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des begehrten Darlehensrestbetrags und auf Zahlung der geltend gemachten Bearbei­tungsgebühren und Zinsen steht der Kl. nicht zu. Denn sie gewährte das Darlehen nicht nach den im Kreditvertrag und seiner Anlage, dem Auftragsschreiben an den Rechtsanwalt, festgelegten Bedingungen. Schon aus diesem Grunde ist der Bekl. nicht zur Darlehensrückzahlung vertraglich verpflichtet. Der Kreditvertrag ist im übrigen wegen Ver­stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. 12. 1935 (RGB1 I, 1478, BGBI III, 303 —12) nichtig (§ 134 BGB). Auch deswe­gen sind der Kl. vertragliche Ansprüche gegen den Bekl. nicht er­wachsen.

a) Nach den Feststellungen des BerGer. bestimmte die Kl. im Kreditan­tragsformular u. a., dass „Mietwagenunternehmer, Reparateur, Einreicher oder sonstige Dritte ... Weder Beauftragte noch Vertreter der Bank (sind), sondern ... im Auftrag des KN (Kreditnehmers) tätig" werden und dass die Bank „für schuldhaftes Verhalten dritter Personen" nicht haftet. Diese Bestimmung zeigt, dass die KI. das dem Mietwagenunternehmer überlasse­ne Kreditantragsformular (auch) zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugsunfalls verwendet. In der Anlage zum Kreditantrag, einem formularmäßig abgefassten Schreiben, beauftragte der Bekl. den mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen betrauten, mit der Bank zusammenarbei­tenden Rechtsanwalt nicht nur, den Kredit zu beantragen, den Antrag der Höhe nach zu ergänzen, den Kreditbetrag in Empfang zu nehmen sowie die Unfallrechnungen zu prüfen und zu bezahlen. Er bevollmächtigte ihn viel­mehr auch „unwiderruflich", sämtliche Verhandlungen mit der KI. über den Kreditvertrag zu führen, und wies ihn gleichfalls „unwiderruflich" an, sämtliche aus Anlass des Unfalls eingehenden Zahlungen bis zur Tilgung des Kredits an die KI. zu überweisen.

b) Die Kl. arbeitete somit nach wie vor mit anderen Unfallhelfern, mit Mietwagenunternehmern und dem von ihr auch früher häufig eingeschalte­ten Rechtsanwalt K zusammen. Sie wusste und billigte daher auch, dass Rechtsanwalt Knach wie vor in dem Unfallhilfeverfahren zur Beantragung und zum Empfang eines Bankkredits in Höhe der Unfallkosten, zur Prüfung und Bezahlung der Unfallrechnungen, zur Geltendmachung der Schadensersatzbeträge und zur Überweisung aller eingehenden Ersatzleistungen an die kreditgebende Bank bis zur Höhe des Kredits eingeschaltet blieb. Zweck dieses von der Kl. und den anderen Beteiligten organisierten Unfallhilfever­fahrens war es daher, die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten - ohne deren Abtretung - einzuziehen und ihn durch die Finanzierung des Unfallschadens von der gesamten auch rechtlichen Schadensabwicklung freizustellen. Eine Mitwirkung des Unfallgeschädigten an der Schadensab­wicklung wird bei dieser Art der Unfallhilfe nicht erwartet.

c) Das BerGer. hat daher die Voraussetzungen kreditvertraglicher Ansprüche rechtsfehlerfrei verneint, obwohl die Kl. in dem zur Ent­scheidung stehenden Fall ein „neutrales" Kreditantragsformular als in früheren Fällen verwendete. Die Kl. änderte zwar die Form, nicht aber die Sache. Zusätzlich änderte sie die äußerliche Vertragsgestaltung zum Nachteil des Unfallgeschädigten. Sie brachte den Zusammenhang mit einer organisierten Unfallhilfe nicht mehr im Text des Kreditantrags zum Ausdruck und wählte eine die Interessen des Unfallgeschädigten nicht berücksichtigende weitreichende Klausel für die Freizeichnung vom Verschulden der Personen, die mit ihr im Rahmen der Unfallhilfe zusammenarbeiten. Es ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das BerGer. die Kl. wenigstens an die Einhaltung der Bedingungen des von ihr und den anderen Beteiligten organisierten Unfallhilfeverfahrens gebunden hat. Wusste und billigte sie, dass der Unfallgeschädigte den von ihm beauftragten Rechtsanwalt mit der Kreditaufnahme - der Ergänzung und Einreichung des Kreditantrags - betraute, durfte sie den Kredit nicht ohne dessen vorgesehene Mitwir­kung gewähren. Sie hat dann den Kredit in bewusster Abweichung von einer Bedingung des Unfallhilfeverfahrens gewährt, die trotz der Mög­lichkeit eines Interessenwiderstreits auf der Seite des beauftragten Rechtsanwalts noch den Interessen des Unfallgeschädigten dienen konnte. Genehmigt hat der Bekl. den von der Mietwagenfirma vervoll­ständigten und eingereichten Kreditantrag nicht. Die Kl. hat nicht einmal dargelegt, der Bekl. habe von der Handhabung des Unfallhilfeverfahrens durch die Mietwagenfirma gewusst.

d) Kreditvertragliche Ansprüche der Kl. entfallen aber auch wegen der Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags (vgl. Senat, NJW 1977, 38 = VersR 1976, 247 = JZ 1976, 479 m. Anm. Köndgeii). Die Kl. über­nahm im Zusammenwirken mit anderen Unfallhelfern die Finanzie­rung des Unfallschadens und die Einziehung der Schadensersatzforde­rungen des Bekl. Sie besorgte damit fremde Rechtsangelegenheiten, weil die organisierte Unfallhilfe die Entlastung des Bekl. von der ge­samten, auch rechtlichen Schadensabwicklung bezweckte. Für diese Tätigkeit im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe hatte die Kl. nicht die nach Art. 1 § 1 RBerG erforderliche behördliche Erlaubnis. Die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 BerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch die Bank im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe dieser Art. Der Kreditvertrag ist als wirtschaftliches Teilstück eines Unfallhilfeverfahrens zur Entla­stung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Scha­densabwicklung insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidri­gen Tatbestand gerichtet und daher in vollem Umfang nichtig. Es handelt sich somit nicht um die Unwirksamkeit einzelner Bestimmun­gen des Kreditvertrags, die nach den auf der Rückseite des Kreditantrags aufgedruckten Kreditbedingungen (§ 13) die Wirksamkeit der Verein­barung im übrigen nicht beeinträchtigen soll. Einzelne Teile des insge­samt gesetzwidrigen Vertrags können daher nicht aufrechterhalten werden.

Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Inter­essen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteili­gung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. bei Nr. 22 zu § 1 RBeratG) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsge­setzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, könnte die Nichtigkeitsfolge ohne­hin nicht auf einzelne Vertragsteile beschränkt bleiben. Das gesetzliche Verbot trifft die nicht genehmigte Besorgung fremder Rechtsangele­genheiten nach Sinn und Zweck des Gesetzes vielmehr uneinge­schränkt.

3. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsfüh­rung ohne Auftrag scheidet schon wegen der Gesetzwidrigkeit der Kreditgewährung aus. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit durfte die Kl. niemals für erforderlich halten (vgl. BGHZ 37, 258 [263] = Nr. 10 zu § 1 RechtsberatG = NJW 1962, 2010). Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe zur vollständigen, auch rechtli­chen Abwicklung des Schadensfalls kann nicht als „wertneutrales" Hilfs- oder Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtli­ches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zweck.

Nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des BerGer. durfte die KI. die Auszahlung des Kredits an den Mietwagenunternehmer, einen der Un­fallhelfer, ohne Weisung des Bekl. oder des von ihm beauftragten Rechtsan­walts auch deshalb nicht für erforderlich halten, weil diese vertraglich nicht vorgesehene Auszahlung erkennbar dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bekl. und seinen Interessen widersprach. Denn die Kl. zahlte diesen Betrag ohne jede Möglichkeit einer Kontrolle der Rechnungen oder einer sonstigen Prüfung der Sachlage durch den Bekl. oder den von ihm in der Anlage zum Kreditvertrag allein hiermit beauftragten Rechtsanwalt nur auf die Ergänzung und Einreichung des Kreditvertrags durch einen Unfallhelfer aus, der sich selbst in der Rolle des Gläubigers und seine ungeprüfte Forderung durch den von ihm selbst der Höhe nach bestimmten Kredit ausgleichen wollte.

4. Das BerGer. hat die Voraussetzungen eines Bereicherungsan­spruchs (§§ 812 ff. BGB) gleichfalls ohne Rechtsfehler verneint.

a) Der Bekl. kann zwar durch die Leistung der KI. von Verbindlich­keiten gegenüber seinen Gläubigern frei geworden sein. Hiervon geht auch das BerGer. aus. Ohne die von der Kl. und anderen organisierte Unfallhilfe hätte der Versicherer des Unfallgegners aber nicht an den Rechtsanwalt als einen der Unfallhelfer, sondern unmittelbar an den Bekl. oder an dessen Gläubiger gezahlt. Der Bekl. hätte sich daher auch ohne die Unfallhilfe in Höhe des noch nicht zurückgezahlten Kreditbe­trags von seinen unfallbedingten Schulden befreien können. Es ist daher schon fraglich, bedarf indes nicht der abschließenden Entscheidung, ob der Bekl. bei dieser Sachlage bereicherungsrechtlich zur Zahlung oder nur zur Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen den Rechtsanwalt verpflichtet sein könnte. Denn ein Bereicherungsanspruch entfällt je­denfalls aus den vom BerGer. fehlerfrei dargelegten Gründen. Die Kl. wusste danach, dass sie das Darlehen nicht ohne Weisung des Bekl. an den Mietwagenunternehmer auszahlen durfte, weil nach der Anlage zum Kreditvertrag nur der bei der Unfallhilfe eingeschaltete Rechtsan­walt beauftragt war, den Kreditbetrag in Empfang zu nehmen und die Rechnungen zu bezahlen. Der Vertreter der Kl. leistete den Kreditbe­trag, wie das BerGer. feststellt, in Kenntnis dieser Sachlage, also im Bewusstsein, zu dieser Auszahlung nicht verpflichtet zu sein. Diese Feststellung verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allge­meine Erflahrungssätze oder gegen verfahrensrechtliche Normen. Die Rüge der Revision, der Kreditantrag sehe die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht vor, ist unerheblich, weil sich aus der Anlage zum Kreditvertrag, dem Auftragsschreiben an den Rechtsanwalt, ergibt, dass dieser die Rechnungen prüfen und den Kreditbetrag in Empfang neh­men sollte. Mit ihrer Sachdarstellung setzt sich die Revision daher in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des BerGer., die die in § 814 BGB bestimmte Rechtsfolge, also den Ausschluss eines auf Zah­lung gerichteten Bereicherungsanspruchs, rechtfertigen.

b) Auch die geltend gemachten Finanzierungskosten und Kreditzinsen schuldet der Bekl. unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Berei­cherung nicht. Die Kl. hat nicht dargelegt, dass der Bekl. ohne die ihm vom Mietwagenunternehmer angetragene Unfallhilfe überhaupt ein Darlehen aufgenommen und entsprechende Aufwendungen gehabt hätte. Der Mietwagenunternehmer bestätigte ihm sogar schriftlich, durch die Unfallab­wicklung würden ihm keinerlei Unkosten entstehen. Die Kostenlosigkeit der Unfallhilfe war somit für seinen Entschluss wesentlich, ein Darlehen zu beantragen. Die Kl. hat ferner auch nicht dargelegt, dass der Bekl. aus einem ihm überlassenen Kapital Nutzungen (Zinsen) zog oder dass ein Vermu­tungstatbestand vorliegt, auf Grund dessen er die üblichen Zinsen zu zahlen hat (vgl. BGH, NJW 1975, 1510 = Nr. 17 zu § 818 II BGB).