Finanzierungsleasing - JuraMagazin

Scheitert beim Finanzierungsleasing die Durchsetzung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muss der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.

Zum Sachverhalt. Die Firma M lieferte den Beld. (2 Ärzte) eine elektronische Datenverarbeitungsanlage (Hardware und Software) auf Leasingbasis; den entsprechenden Mietvertrag hatten die Beld. am 23. 1. 1980 mit der Kl. abgeschlossen. Nach § 6 des Mietvertrages beschränkt sich die Gewährleistung der Vermieterin für Sach- und Rechtsmängel des Mietobjekts gegenüber dem Mieter darauf, dass die Vermieterin an den Mieter ihre Ansprüche, soweit ihr solche gegen die Lieferfirma, deren Vorlieferanten, den Frachtführer oder Spediteur zustehen, mit Ausnahme der daraus entstehenden Zahlungsansprüche, abtritt. Die Bestimmungen der §§ 537, 542 BGB sollen keine Anwendung finden. Da die Anlage nicht einwandfrei arbeitete, stellten die Bekl. ab 1. 11. 1980 die Leasingraten ein. Die Firma M ist im Handelsregister gelöscht worden. Zuvor hatte das AG am 16. 3. 1981 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Firmenvermögen mangels Masse abgelehnt. Nachdem die Kl. die Beld. erfolglos aufgefordert hatte, die Zahlung der Leasingraten wieder aufzunehmen, kündigte sie am 19. 5. 1981 den Leasingvertrag fristlos.

Die Kl. macht mit der Klage Schadensersatz, hilfsweise Zahlung der Leasingraten geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Beld. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: I. . . . 2. ... b bb) Entsprechend der beim

Finanzierungsleasing üblichen Vertragsgestaltung hat die Kl. sich von mietrechtlicher Gewährleistung freigezeichnet und den Bekl. Gewährleistungsansprüche abgetreten, die ihr gegen die Lieferfirma zustehen (§ 6 II Mietvertrag).

Im Urteil vom 16. 9. 1981 (BGHZ 81, 298 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 1 = NJW 1982, 105) hat der erkennende Senat für den kaufmännischen Bereich klargestellt, dass diese Vertragsgestaltung sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB als auch einer Inhaltskontrolle gem. § 9 AGB-Gesetz standhält. Es bestehen keine Bedenken, den Ersatz der mietrechtlichen Gewährleistung durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährschaftsansprüche in AGB auch in Fällen zuzulassen, in denen der Vertragspartner des Verwenders, wie hier, nicht Kaufmann ist. Zwar weisen die Gewährleistungsrechte des Mieters wegen Mangel­haftigkeit der Mietsache, z. B. was die Ausgestaltung der Minderung angeht, Unterschiede zu den Rechten aus §§ 459ff. BGB auf. Anderer­seits werden die schutzwürdigen Belange des Leasingnehmers hinrei­chend gewahrt, wenn er die kaufrechtlichen Mängelansprüche, insbe­sondere das Recht auf Wandelung, geltend machen kann. An der Ei­genart des Finanzierungsleasing, welche den Austausch von mietrecht­licher gegen kaufrechtliche Gewährleistung letzten Endes als sachge­recht erscheinen lässt, ändert sich nichts dadurch, dass der Leasingneh­mer in einem Falle Kaufmann, im anderen dagegen schlichter Ver­braucher ist. Die Eignung des in Aussicht genommenen Leasingob­jekts zu dem vorgesehenen Verwendungszweck kann er regelmäßig besser beurteilen als der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing.

cc) Das Angebot vom 17. 4. 1979 und die Auftragsbestätigung vom 22. 6. 1979 enthalten selbst keine Beschränkung der kaufrechtlichen Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf AGB der Firma M, die eine solche Beschränkung vorsehen könnten. Soweit es in § 6 II Lea­singvertrag heißt, die Zession erfolge mit Ausnahme der aus der Ab­tretung entstehenden Zahlungsansprüche, bedeutet das lediglich, dass der Leasingnehmer z.B. im Falle der Wandelung Rückzahlung des Kaufpreises nicht an sich, sondern an den Leasinggeber verlangen kann. Diese Regelung ist sachgerecht, denn die Rückabwicklung des gewandelten Kaufvertrages muss zwischen dem Leasinggeber und dem Hersteller/Lieferanten erfolgen (BGHZ 68, 118 [125] = LM § 6 AbzG Nr. 22 = NJW 1977, 848; BGHZ 81, 298 [310] = LM § 9 [B b] AGBG Nr. 1 = NJW 1982, 105). Den Bekl. standen danach aus abgetretenem Recht wegen etwaiger Sachmängel des Praxis-Computer-Systems An­sprüche aus §§ 459ff. BGB, mithin auch das Recht auf Wandelung zu.

dd) Die Bekl. waren zur Wandelung berechtigt. Aufgrund der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszu­gehen, dass das von der Firma M gelieferte Praxis-Computer-System mangelhaft war. Die zur Verfügung gestellte Programmierung erlaub­te es jedenfalls nicht, die Quartalsabrechnung im Wege der elektroni­schen Datenverarbeitung herzustellen. Das räumt die Kl. ein. Dass es sich dabei um einen nicht unerheblichen Mangel einer EDV-Anlage handelt, hat das LG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darge­legt. Seine Auffassung entspricht derjenigen des erkennenden Senats (vgl. Senat, NJW 1982, 696 = LM § 537 BGB Nr. 28 = WM 1981, 1358 = ZIP 1981, 1341).

Ersetzt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing, wie im vorlie­genden Falle die Kl., die mietrechtliche Gewährleistung dadurch, dass er dem Leasingnehmer die ihm zustehenden kaufrechtlichen Gewähr­leistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten des Leasingob­jekts abtritt, so muss der Leasinggeber das Ergebnis der gewährlei­stungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant für und gegen sich gelten lassen, weil andernfalls die getroffene Gewährleistungsregelung leerlaufen und den Leasingnehmer im Ergebnis rechtlos stellen würde (Senat, NJW 1982, 696 = LM § 537 BGB Nr. 28 = WM 1981, 1358 = ZIP 1981, 1341). Im vorliegenden Falle hat eine gewährleistungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Bekl. und der Firma M nicht stattgefunden. Da die Lieferantin des Praxis-Computer-Systems kurze Zeit nach der von den Bekl. mit Schreiben vom 17. 9. 1979 erstrebten Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Vermögensverfall geraten und ihre Firma schließlich im Handelsregister gelöscht worden ist, konnten die Bekl. ihr gegenüber das Wandelungsrecht nicht durchsetzen (§ 467 BGB). Das muss die Kl. gegen sich gelten lassen. Die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer befreit den Leasinggeber beim Finanzierungsleasing nicht von dem Risiko, dass ein begründetes Wandelungsbegehren wegen Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten des Leasingobjekts nicht realisierbar ist. Das hat seine Ursache darin, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Hersteller/Lieferant ist. Scheitert die Realisierung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muss der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.

Die Bekl. können daher dem auf den Leasingvertrag vom 23. 1. 1980 gestützten Zahlungsbegehren mit der Einrede der Wandelung des dem Leasingverhältnis vorausgegangenen Kaufvertrages begegnen. Für die vollzogene Wandelung hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, dass sie dem Finanzierungsleasingvertrag von Anfang an die Grundlage entzieht. Der Leasingnehmer wird damit jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die — wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich gerechtfertigt erweisende — Wandelung des Kaufvertrages erklärt hat, von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (vgl. BGHZ 68, 118 [126] = LM § 6 AbzG Nr. 22 = NJW 1977, 848 und BGHZ 81, 298 [307f.] = LM § 9 [B b] AGBG Nr. 1 = NJW 1982, 105). Da das Leasingobjekt im vorliegenden Falle wegen der Mangelhaftigkeit der Software praktisch nicht nutzbar war, schulden die Bekl. für die Zeit ab November 1980 keine Leasingraten mehr.

II. Muss die Kl. die Einrede der Wandelung des dem Finanzierungsleasingverhältnis zugrunde liegenden Kaufvertrages gegen sich gelten lassen, so ist damit auch den Schadensersatzansprüchen, die das BerGer. der Kl. zuerkannt hat, die Grundlage entzogen.