Flaggenrecht

Flaggenrecht — Berechtigung des Seeschiffes, die Flagge eines bestimmten Staates zu führen und sich im internationalen Seeverkehr auf die ent­sprechende Staatszugehörigkeit zu berufen. Das Seeschiff ist der Staats- und Rechtsordnung des Flaggenstaates unterworfen, d. h., es unterliegt auch auf Hoher See seiner Gerichtsbarkeit und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten. Vorkommnisse auf Hoher See werden in der Regel nach dem Recht der Flagge des beteiligten Schiffes beurteilt (Kollisionsrecht). Die Konvention über das Offene Meer (1958) bestimmt, dass Küsten- wie Bin­nenstaaten das Recht haben, Schiffe unter ihrer Flagge auf Hoher See fahren zu lassen. Jeder Staat legt die Bedingungen für das Recht fest, seine Flagge zu führen. Es muss jedoch eine echte Be­ziehung zw. dem Staat und dem Schiff bestehen. Über das Flaggenrecht wird ein Dokument aus­gestellt. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Reise oder in einem Anlaufhafen nicht wechseln, außer im Falle eines Eigentumsübergangs oder eines Registerwechsels.