Frachtzuschlag

Frachtzuschlag — 1. bei der Eisenbahn eine auf dem Frachtvertrag beruhende Tarifforderung mit dem Charakter einer Vertragsstrafe. Frachtzuschlag wird nach Abschluss des Frachtvertrags bei folgenden Verstößen des Absenders erhoben: a) Nicht­beachtung der Sicherheitsvorschriften bei gefähr­lichen Gütern (Güter, gefährliche); b) nicht vorschriftsmäßige Inhaltsangabe des Absenders in Frachtpapieren, wenn sich dadurch eine Fracht­verkürzung ergibt; c) Überlastung von Güter­wagen. Als Frachtzuschlag wird ein Mehrfaches der Fracht oder ein bestimmter Betrag je kg erhoben. — 2. bei der Seefrachtberechnung Preisaufschlag auf die reinen Frachtraten (d. h. ohne Rabatte und Abzüge). Frachtzuschlag wird insbes. bei Transporterschwernissen (z. B. Längen-, Schwergewichts-, Winterzuschlag), aber auch für dem Reeder entstehende Mehrkosten und Risiken, z. B. Surcharge, als prozentualer oder absoluter Aufschlag erhoben.