Frage der Haftung

Zur Frage der Haftung des Verkäufers beim Fehlen einer stillschweigend zugesicherten Eigenschaft.
Anmerkung: Die Entscheidung des VIII. ZS befasst sich mit zwei für die Praxis bedeutsamen Fragen aus dem Gebiet der kaufrechtli­chen Gewährleistung, — der stillschweigenden Zusicherung von Eigen­schaften (§ 459 Abs. 2 BGB) und der Haftung für sog. „Entwick­lungsschäden". 1. Dass Eigenschaften i. S. des § 459 Abs. 2 BGB auch stillschwei­gend oder durch schlüssiges Verhalten zugesichert werden können, ist in der Rechtsprechung des RG (RGZ 114, 241; 161, 336; RG, 1W 1910, 748) und des BGH (BGH, VersR 66, 241) seit langem anerkannt. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass — insbesondere in einer Zeit intensivster Werbung — die Abgrenzung zwischen einer lediglich de­taillierten Leistungsbeschreibung oder einer allgemeinen Anpreisung ohne Verpflichtungswillen einerseits und der Zusicherung einer be­stimmten Eigenschaft mit ihren weitreichenden haftungsrechtlichen Folgen (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) andererseits auf erhebliche Schwie­rigkeiten stößt. Der BGH stellt für diese Abgrenzung — insoweit früheren Entscheidungen folgend (Nr. 8 zu § 346 [C] HGB und BGHZ 48, 118 = Nr. 6 zu § 480 BGB) — entscheidend darauf ab, ob der Verkäufer mit seinen Angaben die Gewähr für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften übernehmen wollte und seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen eines Fehlens dieser Eigen­schaften einzustehen. Dabei kommt es nicht so sehr auf die — nach­träglich ohnehin nur schwer feststellbare — Willensrichtung des Ver­käufers an, sondern darauf, wie der Käufer die Äußerungen des Ver­käufers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte objektiv verstehen durfte (BGH, Nr. 2 zu § 459 Abs. 2 BGB). In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall hatte sich die Beklagte, die als Herstellerin von Holzfenstern nunmehr auch deren fabrikmäßige Lackierung selbst übernehmen wollte, mangels eigener Sachkenntnis und Erfahrung an die Kl. — eine Lackfabrik — gewandt; diese hatte die technischen Fragen eingehend mit der Bekl. erörtert, an den ihr zur Verfügung gestellten Holzproben Lackierungsversuche durchgeführt, einen bestimmten Lack als für die Belange der Bekl. geeignet emp­fohlen, über die Verarbeitung genaue Anweisungen erteilt und diese auch später zumindest stichprobenhaft überwacht; unter diesen be­sonderen Umständen hat der VIII. ZS die stillschweigende Zusiche­rung einer uneingeschränkten Eignung der verkauften Lacke für die Belange der Bekl. bejaht. Es kommt mithin stets auf die sorgfältige Würdigung aller zum Vertragsschluss führenden Umstände, auf die Äußerungen beider Parteien bei den Vertragsverhandlungen und die Interessenlage an. Dabei ist allerdings — das lässt auch diese Entschei­dung erkennen — für die Annahme einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung, will man die Grenzen zwischen § 459 Abs. i und Abs. 2 BGB und die unterschiedlichen haftungsrechtlichen Folgen nicht völlig verwischen, Zurückhaltung geboten. Gerade der Umstand, dass — wor­auf der BGH in anderem Zusammenhang hinweist — der Verkäufer bei einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung in der Regel die Haf­tung für Mangelfolgeschäden im Rahmen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen kann (BGHZ 50, 200 = Nr. 14 zu § 463 BGB), zwingt jeweils zu einer sorgfältigen Prüfung, ob der Käufer tatsächlich von einer derart weit­gehenden Haftungsübernahme durch den Verkäufer ausgehen konnte.
2. Die Entscheidung befasst sich außerdem mit der für die Industrie bedeutsamen Frage, ob eine — ausdrückliche oder stillschweigende — Eigenschaftszusicherung im Rahmen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auch die Haftung für sog. „Entwicklungsschäden" umfasst, d. h. für Schä­den, die durch eine forschungsmäßige Weiterentwicklung bedingt sind und deren Eintritt der Verkäufer bei Gefahrübergang angesichts des damaligen Standes der Erkenntnis in Wissenschaft und Praxis nicht voraussehen konnte. Es geht also darum, ob das Risiko derartiger Ent­wicklungsschäden der Verkäufer, der eine uneingeschränkte Eignung zugesichert hat, oder der Käufer, der auf diese Zusicherung vertraut, zu tragen hat. In dem hier zu entscheidenden Fall hatte sich erst Jahre nach der Verarbeitung des gelieferten Lackes ergeben, dass der sonst sehr gute und haltbare Lack gerade wegen seiner Wasserundurch­lässigkeit möglicherweise Fäulnisschäden im Holzinnern hervorgerufen hatte. Nach Ansicht des BGH haftet der Verkäufer angesichts der mit der Eigenschaftszusicherung verbundenen unbeschränkten Garantieübernahme auch für derartige nicht voraussehbare „Entwicklungs­schäden". Der Gefahr einer unter Umständen sehr weitgehenden und in ihren Auswirkungen kaum einschätzbaren Haftung kann und muss der Verkäufer in derartigen Fällen gegebenenfalls dadurch begegnen, dass er seine Zusicherung einschränkt oder — was jedenfalls durch Individualvereinbarung möglich ist — die ihn treffende Haftung in­soweit entsprechend begrenzt.