Frankaturzwang

Frankaturzwang — Verpflichtung für den Fracht­zahler im Güterverkehr zur Bezahlung der Trans­portentgelte (Fracht und sonstiger Beträge) bei Aufgabe der Sendung. Frankaturzwang besteht a) bei der Eisenbahn für Gepäck- und Expressgut, Stück­gutsendungen, Wagenladungen mit leichtverderblichen und bestimmten geringwertigen Gütern; b) im Luftverkehr und Seeverkehr in bestimmten Relationen, z. T. für bestimmte Güter.