Freimachungszwang

Freimachungszwang — rechtlich begründete For­derung der Post gegenüber dem Absender, die Gebühren für das Befördern einzuliefernder Post­sendungen und für das Erbringen gewünschter Zusatzleistungen im Voraus zu entrichten. In besteht der Freimachungszwang für alle Sendungen und Zu­satzleistungen des Postdienstes und des Postzei­tungsvertriebes. Nicht oder nicht vollständig frei­gemachte Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Fehlt die Absenderangabe, so wird das Eineinhalbfache der fehlenden Gebühr als Nachgebühr vom Empfänger eingezogen. Ver­weigert der Empfänger die Zahlung der Nach­gebühr, so gilt die Annahme der Postsendung als verweigert. Die betreffende Postsendung wird entsprechend speziellen Rechtsvorschriften der Erstordnung als unanbringlich weiterbehandelt.