Freistellung von der Arbeit

Freistellung von der Arbeit — zeitweilige, befristete Befreiung von der Arbeitsleistung zur Wahrneh­mung staatlicher, gesellschaftlicher oder persön­licher Interessen, für die in der Regel eine Ausgleichszahlung erfolgt. Der Werktätige hat An­spruch auf Freistellung von der Arbeit, soweit das im Arbeitsgesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist der Anspruch terminlich nicht eindeutig bestimmt, hat der Betrieb die Freistellung von der Arbeit so festzulegen, dass ihr Zweck erfüllt wird und die Wünsche des Werk­tätigen weitgehend berücksichtigt werden. Eine Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaft­licher Funktionen erfolgt, soweit deren Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Da­durch wird gesichert, dass die Werktätigen ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zur Mit­gestaltung des politischen, wirtschaftlichen, sozia­len und kulturellen Lebens uneingeschränkt wahr­nehmen können. Eine Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen kann z. B. er­folgen bei eigener Eheschließung für die Dauer eines Arbeitstages; bei Wohnungswechsel mit ei­genem Haushalt innerhalb des Wohnortes für die Dauer eines Arbeitstages, nach einem anderen Wohnort für zwei Arbeitstage; für Werktätige, die physisch schwerst- oder psychisch schwer­geschädigte Haushaltsangehörige zur medizi­nischen Betreuung in den vom Arzt oder von der zuständigen Fürsorgeeinrichtung bescheinigten Fällen begleiten müssen, für die erforderliche Zeit; beim Tod des Ehegatten, eines Elternteils, eines Kindes oder eines zum Haushalt gehörenden Fa­milienmitgliedes für die Dauer von zwei Arbeits­tagen; für Werktätige, die vor ein Gericht oder ein staatliches Untersuchungs-, Kontroll- oder Auf­sichtsorgan oder ein für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren zuständiges Organ ge­laden werden, für die erforderliche Zeit. Für die Dauer der Freistellung von der Arbeit erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes.