Freistellungsverpflichtung

Die Bereitschaft des umgangsberechtigten Elternteils, von der Ausübung seines Besuchsrechts abzusehen, ist jedoch rechtlich unbeachtlich, wenn sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise mit einer Unterhalts-Freistellungsverpflichtung des anderen Elternteils gekoppelt wird, also in Fällen, in denen ein Kind nach einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern über die Regelung des Sorgerechts „zum Gegenstand eines Handels" gemacht, oder bei Vereinbarungen, durch die das Sorgerecht über ein Kind als „Tauschobjekt" für die Freistellung von Unterhaltspflichten benutzt wird. Eine solche Vereinbarung, bei der die zugesagte Unterhaltsfreistellung einen ständigen Anreiz bieten kann, ohne Rücksicht auf das Wohl des Kindes aus finanziellen Gründen von der Ausübung des Umgangsrechts abzusehen, ist als unzulässige „Kommerzialisierung" des elterlichen Umgangsrechts  regelmäßig als sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 I BGB anzusehen. Davon, dass eine in diesem Sinn unzulässige Koppelung zwischen einer Regelung über das elterliche Sorge- und Umgangsrecht und einer Unterhalts-Freistellungsverpflichtung vorliegt, ist in der Regel auszugehen, wenn die beiderseitigen Verpflichtungen als gegenseitige, in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängige Vereinbarungen getroffen worden sind. Dass dies bei der Vereinbarung der Parteien vom 6. 10. 1976 der Fall war, hat das BerGer. rechtsfehlerfrei angenommen. Es hat dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils — unter Einbeziehung der Gegenseitigkeitsklausel in § 4 der Vereinbarung — entnommen, die Bekl. habe die Freistellungserklärung in § 1 der Vereinbarung als Gegenleistung dafür abgegeben, dass sich der Kl. — neben den in § 2 eingegangenen Verpflichtungen — bereit erklärte, sein Recht zum Umgang mit seinem Sohn nicht mehr auszuüben. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Kl. hierzu durch besonders schwerwiegende Umstände, etwa im Verhalten der Bekl. während der jahrelangen Auseinandersetzungen über die Ausübung des Besuchsrechts, veranlasst worden wäre, die der Vereinbarung — für den Einzelfall — den Charakter der Sittenwidrigkeit nehmen könnten, ist vom BerGer. nicht festgestellt worden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Angriffe. Soweit die Revision geltend macht, die Vereinbarung vom 6. 10. 1976 sei auf den ausdrücklichen Wunsch der Bekl. und mit Hilfe des seinerzeit in dem Sorgerechtsverfahren zuständigen Vormundschaftsrichters geschlossen worden, wird die inhaltliche Wertung der Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Dies ist, wie das BerGer. mit der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils im Ergebnis zutreffend entschieden hat, wegen einer gegen die guten Sitten verstoßenden Koppelung der von der Bekl. erklärten Freistellungsverpflichtung mit der Zusage des Kl., sein Umgangsrecht mit dem Sohn U in Zukunft nicht auszuüben, nach § 138 I BGB nichtig. Der Berufung der Bekl. auf die Nichtigkeit der Vereinbarung unter diesem Gesichtspunkt stehen für die Zeit, von der ab der Kl. auf Unterhalt in Anspruch genommen worden ist, keine Bedenken aus § 242 BGB entgegen. Das auf § 1 der Vereinbarung gestützte Freistellungsbegehren des Kl. hat daher keinen Erfolg.