Frist Schadensersatzanspruch - JuraMagazin

Zur Frage, in welcher Frist ein Schadensersatzanspruch aus Ver­letzung der Pflicht zum Nachweis der Mangelfreiheit des Werkes verjährt.

Zum Sachverhalt: Die Rechtsvorgängerin der Bekl., die Erima D, erbrachte für die KI. 1970 Stahlbauarbeiten für ein größeres Gebäude. Der Vertrag sieht die Geltung der VOB/B (1952) vor. Da die Auftragnehmerin nur über Bohrmaschinen für Dübel der Firma U verfügte, verwendete sie mit Zustimmung der Auftraggeberin statt der angebotenen L-Dübel solche der Firma U. Die Kl. nahm die Arbeiten am 30. 10. 1970 ab und erteilte am 19. 2. 1971 eine entsprechende Abnahmebescheinigung. Im Zeitpunkt der Abnahme war die bauamtliche statische Überprüfung noch nicht abgeschlossen. Der Prüfingenieur forderte mehrmals den Nachweis der Tragfähigkeit der verwendeten Dübel, während die Firma D die Ansicht vertrat, dass die von ihr übermittelten Unterlagen den Anforderungen ge­nügten. Mit Schreiben vom 15. 7. 1971 lehnte sie schließlich gegenüber der Kl. die Erbringung weiterer Nachweise ab. Mit Bescheid vom 7. 1. 1974 wies das zuständige Bauaufsichtsamt darauf hin, dass der geforderte Nach­weis für die Tragfähigkeit der Dübel bisher nicht erbracht worden sei. Das Amt gab der Kl. auf, die Belastung der Zwischenbühnen nicht weiter zu erhöhen, und für die endgültigen von ihr vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die geforderte Tragfähigkeit erreicht wird, prüfbare Unterlagen in doppelter Ausfertigung zur Prüfung einzureichen. Gegen diesen Bescheid erhob die Kl. Widerspruch. Im Mai 1974 erklärte sich die Behörde antrags­gemäß bereit, die Entscheidung über das Rechtsmittel zunächst auszuset­zen, wenn die Kl. die Dübelanschlüsse alle 4 Wochen durch einen Sachver­ständigen auf ihren Zustand hin untersuchen lasse. Dem will die Kl. nach­gekommen sein. Am 23. 5. 1978 wurde schließlich der Widerspruch zu­rückgewiesen. Die Kl. verlangt mit der am 23. 10. 1975 eingegangenen Klage die Feststellung, dass die Bekl. ihr den Schaden ersetzen müsse, der ihr dadurch entstehe, dass sie die Nachweise für die Tragfähigkeit der Dü­bel nicht erbracht habe.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das KG hat dieses Urteil bestätigt. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. ... 1. Das BerGer. geht davon aus, die Auf­tragnehmerin treffe die Pflicht, den Eignungsnachweis für die von ihr ausgesuchten und beschafften Dübel zu führen. Dieser Nachweis sei hier schuldhaft nicht erbracht. Das ist rechtsfehlerfrei.

2. Das BerGer. hält diesen Anspruch für nicht verjährt. Es handele sich nämlich um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, der erst nach 30 Jahren verjähre. Das greift die Revision mit Recht an.

a) Es ist zwar richtig, dass der hier zu beurteilende Schaden auch selbständig neben einen auf Verwendung fehlerhafter Dübel zurückzu­führenden Mängelschaden treten kann. Denn auch wenn sich letztlich herausstellt, dass die Dübel den Anforderungen entsprechen, können durch die — auf die Nichtführung des Nachweises zurückgehenden — Anordnungen des Bauaufsichtsamtes erhebliche Schäden entstanden sein. 

b) Das rechtfertigt es aber nicht, den Anspruch der 30jährigen Ver­jährung des § 195 BGB zu unterstellen. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den in kurzer Frist verjährenden Ansprüchen aus Gewährlei­stung (hier: § 13 Nr. 7 VOB/B [1952]) und solchen aus positiver Ver­tragsverletzung ist nur möglich, wenn man auf die Wesensart des geltend gemachten Schadens abstellt. Das führt hier dazu, dass der Anspruch gern. § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt ist.

aa) Die Bekl. hatte die vertragliche Pflicht, den Nachweis der Trag­fähigkeit der von ihr verwendeten Dübel zu führen. Diese Pflicht ist werkbezogen. Ihre Verletzung berührt unmittelbar das vertragliche Lei­stungsziel. Die Kl. muss sich nämlich aufgrund öffentlich rechtlichen Baurechts bis zum Beweis des Gegenteils, also der Führung des Nach­weises, so behandeln lassen, als seien die Dübel ungeeignet. Sie muss die Nutzungseinschränkungen und Kontrollmaßnahmen wegen der bis zum Nachweis des Gegenteils geltenden Vermutung der Mangel­haftigkeit der Dübel hinnehmen. Vom Leistungsziel des Vertrages her macht es für die Kl. keinen Unterschied, ob die Dübel wirklich man­gelhaft sind oder ob sich die Auftraggeberin wegen des fehlenden Nachweises so behandeln lassen muss, als seien sie ungeeignet. In beiden Fällen kann sie das Werk nicht uneingeschränkt benutzen.

bb) Die Kl. (Revisionsbekl.) meint, hier sei nicht Gewährleistungsrecht anzuwenden, sondern es handele sich um einen — nicht verjährten — Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB). Das geht fehl. Die Kl. verkennt, dass es sich bei der Nachweispflicht um eine die Hauptverpflichtung der Bekl. (Herstellung eines mangelfrei­en, also mit geeigneten Dübeln ausgestatteten Werkes) ergänzende Pflicht handelt. Für Ansprüche wegen Verletzung einer derartigen Verpflichtung gelten dieselben Verjährungsvorschriften wie für An­sprüche wegen Mängel des Werkes (vgl. auch Senat, LM Allg. Liefer­bedingungen der Elektroindustrie Nr. 1). Die zweijährige Verjäh­rungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B begann daher hier mit der Abnahme des „Hauptwerkes" im Jahre 1970. Sie ist zwar durch das Schreiben der Kl. vom 11. 2. 1972 erneut in Lauf gesetzt worden. Sie lief dann aber bereits im Februar 1974 ab, also noch vor der Klageerhebung.