fristlose Entlassung

Fristlose Entlassung, — einseitige, empfangs- bedürftige Willenserklärung des Betriebes gegen­über einem Werktätigen, die zur sofortigen Been­digung des Arbeitsrechtsverhältnisses führt. Die fristlose Entlassung ist die härteste Disziplinarmaßnahme. Sie kann nur bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder staatsbür­gerlicher Pflichten erfolgen, wenn die Weiter­beschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. In der Regel wird die fristlose Entlassung nur nach erfolglos gebliebenen Erziehungs- bzw. Disziplinarmaß­nahmen vorgenommen. Sie bedarf der Schriftform unter Angabe der Gründe. Die zuständige betrieb­liche Gewerkschaftsleitung muss der fristlosen Entlassung vorher zustimmen. Ausnahmsweise kann die Zustimmung auch innerhalb einer Woche nach der fristlosen Entlassung nach­geholt werden. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet auf Antrag des Betriebes die über­geordnete Gewerkschaftsleitung bzw. der über­geordnete Vorstand endgültig. Der Betrieb hat den Werktätigen über die Zustimmung zu unterrichten. Gegen die fristlose Entlassung kann der Werktätige innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Ar­beitsrecht des Kreisgerichts einlegen. Soll die fristlose Entlassung für rechtsunwirksam erklärt werden, muh er in jedem Fall Einspruch einlegen. Wird die fristlose Entlassung aufgehoben, ist der Werktätige zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die fristlose Entlassung er­lischt als Disziplinarmaßnahme spätestens zwei Jahre nach ihrem Ausspruch.