Garantieforderungen

Garantieforderungen - 1. Ansprüche wegen nicht qualitätsgerechter Leistung, die auf Grund der Garantie (1.) unabhängig davon bestehen, ob der Verpflichtete alle ihm gegebenen Möglichkeiten genutzt hat, die Pflichtverletzung abzuwenden. Garantieforderungen sind der Anspruch auf Nachbesserung, auf Ersatzleistung und Minderung, außerdem der Anspruch auf Preisrückzahlung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware, an dessen Stelle nach Vertragsgesetz der Rücktritt steht. Ergänzend kann Ersatz der notwendigen Aufwendungen gefordert werden, die bei Wahrnehmung der Garantieforderungen entstehen (Nebenforderungen). Von der Mängelanzeige bis zur Erfüllung der Garantieforderungen besteht nach Vertragsgesetz ein Zinsanspruch, wenn vom Zahlungsverweigerungsrecht wegen nicht qualitätsgerechter Leistung kein Gebrauch gemacht wurde. Garantieforderungen setzen keinen Nachweis voraus, dass der Mangel bei Gefahrübergang bestand. Garantieforderungen bestehen nicht bei Verweigerung der Abnahme, Garantieabgeltung und Mängelanzeige nach Ablauf von Ausschlussfristen. Bei groben Pflichtverletzungen sind im geregelten Umfang (z. B. bei Investitionsleistungen und bei Konsumgütern) spätere Mängelanzeigen zugelassen. In den internationalen Wirtschaftsbeziehungen sind die Garantieforderungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW geregelt, im übrigen werden sie von den Partnern vereinbart. Mängelanzeige - 2. Anspruch des Garantienehmers gegen den Garantiegeber auf Zahlung bis zur garantierten Höhe, der mit Eintritt des Garantiefalles entsteht.