Garantieschein - JuraMagazin

1. Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Repara­tur oder Ersatz bei Material- oder Herstellungsfehlern, so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer.

2. Bestimmt der Hersteller in dem Garantieschein, dass Garantie­ansprüche nur bei einem seiner „Vertragsunternehmen" geltend gemacht werden können und dass das Vertragsunternehmen zwi­schen Reparatur und Ersatz der schadhaften Teile wählen könne, so wird dadurch die eigene Haftung des Herstellers weder beseitigt noch eingeschränkt. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung kann sich der Hersteller jedoch seiner „Vertragsunternehmen" bedienen.

Anmerkung: Treten bei einem als neu gekauften Kraftfahrzeug kon­struktions- oder fabrikationsbedingte Mängel auf, so stellt sich die Frage, ob der Käufer nicht nur den Fahrzeughändler als Verkäufer, sondern auch unmittelbar den am Kaufvertrag nicht beteiligten Automobilhersteller in Anspruch nehmen kann. Wirtschaftlicher Anlass dafür kann die größere technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Herstellers sein, ferner auch dessen bessere Aufklärungsmöglichkeiten für die Schadensursache. Die Rechtsprechung hat derart unmittelbare Ansprüche — von Ausnahmen abgesehen — bisher nur im Rahmen des Deliktsrechts, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung, anerkannt, soweit ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt war (vgl. u. a. BGHZ 51, 91 = LM § 823 [J] BGB Nr. 22 mit Anm. Weber; BGHZ 67, 359 = LM Allg. Ge­schäftsbedingungen Nr. 76 mit Anm. Hiddemann; BGH NJW 1973, 1602 = LM § 831 [Fb] BGB Nr. 3). Vertragliche Ansprüche hat sie vom Vorlie­gen besonderer Voraussetzungen abhängig gemacht. Den in mehreren Entscheidungen (BGHZ 40, 91 [108] = LM § 249 [D] BGB Nr. 6 mit Anm. Mezger; BGHZ 51, 91 [99 ff.] = LM § 823 [J] BGB Nr. 22) erwoge­nen, jedoch offen gelassenen Gedanken, vertragliche oder quasivertragliche Ansprüche des Endabnehmers in einer Absatzkette aus einem vom Herstel­ler verursachten Vertrauen (infolge sozialen Kontaktes oder durch Wer­bung oder Warenaufmachung veranlasst) herzuleiten, hat der BGH in ei­nem späteren Urteil (NJW 1974, 1503 [1504 r. Sp.] = LM § 249 [D] BGB Nr. 14) abgelehnt. Für den Fall einer „Garantie" in Werbeschriften hat er unmittelbare Vertragsbeziehungen dahingestellt sein lassen, Garanten- pflichten jedoch mit einem Vertrag zugunsten eines Dritten, abgeschlossen zwischen Hersteller und Händler, begründet (BGHZ 75, 75 [77ft] LM § 638 BGB Nr. 37 mit Anm. Girisch).

Nunmehr hat der BGH in Übereinstimmung mit dem größeren Teil der neueren Literatur einen unmittelbaren vertraglichen Garantieanspruch in einem Fall angenommen, in dem Käufer vom Händler bei Übergabe des verkauften PKW ein Garantieschein ausgehändigt wurde, nach dessen Wortlaut der Hersteller gegenüber dem Endabnehmer bei Material- oder Herstellungsfehlern ausdrücklich die Garantie für kostenlose Reparatur oder kostenlosen Ersatz übernahm. Die im Rechtsstreit vertretene Auffas­sung des Herstellers, es habe sich nur um einen Hinweis auf die Gewährlei­stungsrechte gegenüber dem Händler (Verkäufer) gehandelt, hat der BGH unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Garantieerklärung zurückgewiesen, ebenso die Erwägung, es könne sich um eine unverbindliche Werbeerklärung handeln.

Die Ansicht des BerGer., die Garantieverpflichtung erstrecke sich nur auf die Einrichtung eines Vertragshändlernetzes, hat der BGH als mit dem Wortlaut der Erklärung unvereinbar abgelehnt. Zwar könne der Hersteller den Inhalt der außerhalb eines Kaufvertrages übernommenen Garantie oh­ne Verstoß gegen § 11 Nr. 10c AGBG oder § 476a BGB selbst bestimmen. Nach dem vom Standpunkt des Käufers zu verstehenden Erklärungsinhalt schließe die einschränkende Klausel, Garantieansprüche könnten nur „bei einem Vertragsunternehmen geltend gemacht" werden, zwar die Bereit­schaft zur eigenhändigen Erledigung von Reparaturen durch den Hersteller aus. Sie bezeichne aber nicht eindeutig den Händler als Anspruchsgegner. Auch sei ihr nichts über eine Subsidiärhaftung des Herstellers zu entneh­men. Zu demselben Ergebnis führe die Abwägung der beiderseitigen Inter­essen. Der Hersteller werde nicht überfordert, weil er einen Vertragshänd­ler mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen könne. Andererseits könne der Käufer nicht wissen, ob der Händler gegenüber dem Hersteller zu allen im Garantieschein erwähnten Leistungen verpflichtet sei, zumal sich der Hersteller die jederzeitige Änderung der Händlerverpflichtungen vorbehalten habe.