Gebrauchtwagen in Kommission

Zur Frage, wie ein Kaufvertrag über einen Neuwagen nach Wan­delung rückabzuwickeln ist, wenn der Neuwagenkäufer vereinba­rungsgemäß dem Verkäufer zur Verrechnung auf einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen „in Kommission" gegeben hat.
Zum Sachverhalt: Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. 12. 1976 kaufte der Kl. von dem Bekl. — einem Kraftfahrzeughändler — einen fabrik­neuen Pkw Typ F zum Preis von 8700 DM. Auf der nach Auslieferung des Pkw's an den Kl. erstellten Rechnung vom 11. 12. 1976 quittierte der Bekl. 8700 DM von dem Kl. erhalten zu haben. Tatsächlich hatte der Kl. verein­barungsgemäß nur 6000 DM gezahlt und im Übrigen dem Bekl. seinen gebrauchten Pkw S übergeben. Der Bekl. erteilte dem Kl. darüber am 11. 12. 1976 folgende „Empfangsbestätigung": „Ich verpflichte mich hier­mit, das o. g. Fahrzeug am Montag, den 13. 12. 1976, ordnungsgemäß abzumelden. Das Fahrzeug nehme ich, lt. Kaufvertrag vom 4. 12. 1976, bis zum 4. 3. 1977 in Kommission. Ist das Fahrzeug bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht verkauft, geht es in mein Eigentum über." In der Folgezeit zeigten sich an dem Neuwagen verschiedene Mängel, die der Bekl. auf Beanstandungen des KI. wiederholt, allerdings vergeblich zu beseitigen versuchte. Mit Schreiben vom 13. 10. 1977 erklärte der K.1. schließlich dem Bekl. gegenüber die Wandelung des Kaufvertrages und verlangte von ihm die Rückzahlung des Kaufpreises von 8700 DM Zug um Zug gegen Rück­gabe des Neuwagens. Der Bekl., der den schwer verkäuflichen Gebraucht­wagen nach dem 4. 3. 1976 für sich behalten hatte, hat eine Wandelungsbe­fugnis des Kl. bestritten und überdies — und darum geht allein noch der Streit der Parteien in der Revisionsinstanz — die Ansicht vertreten, der Kl. könne, wenn überhaupt, allenfalls die Rückgabe des Gebrauchtwagens, nicht aber die „Rückzahlung" von 2700 DM verlangen, da er — der Bekl. — diesen Betrag nicht von dem Kl. empfangen habe. Das LG hat — unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitliche Benutzung des Neuwagens durch den Kl. — den Bekl. zur Zahlung von 4989,01 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Neuwagens verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat der Kl. in erster Linie Zahlung von weiteren 2700 DM nebst Zinsen, hilfsweise die Rückga­be des Gebrauchtwagens verlangt. Das BerGer. hat dem Hilfsantrag statt­gegeben. Die — zugelassene — Revision, mit der der Kl. seinen auf Zahlung von 2700 DM gerichteten Hauptanspruch weiter verfolgt, hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des BerGer. steht dem Kl. im Rahmen der durch die Wandelung notwendig gewordenen Rückab­wicklung des Neuwagenkaufs ein Anspruch auf Zahlung von 2700 DM, die bei der Kaufpreisvereinbarung für die Hinnahme des Ge­brauchtwagens durch den Beklagten angesetzt worden seien, nicht zu; vielmehr könne der Kl. lediglich Rückgabe seines noch bei dem Beld. befindlichen Gebrauchtwagens verlangen. Dabei legt das BerGer. den Kaufvertrag von 4. /11. 12. 1976 — und zwar in Anlehnung an das Senatsurteil vom 18. 1. 1967 (BGHZ 46, 338 = LM § 433 BGB Nr. 26 = NJW 1967, 553) — dahin aus, dass der Kl. im Rahmen eines einheitli­chen Kaufvertrages berechtigt gewesen sei, durch Hingabe seines Ge­brauchtwagens einen Anteil von 2700 DM an dem Gesamtpreis end­gültig zu tilgen. Es liege mithin weder ein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen vor, aus dem der Kl. einen Kaufpreisan­spruch herleiten könne, noch habe er im Rahmen der Wandelung des Neuwagenkaufs Anspruch auf Zahlung von 2700 DM, weil der Bekl. nicht diesen Betrag, sondern lediglich den Gebrauchtwagen von dem Kl. erhalten habe und damit auch nur zu dessen Rückgabe verpflichtet sei.
II. Diese Ansicht des BerGer. erweist sich schon deswegen als von Rechtsfehlern beeinflusst, weil sie auf einer nicht haltbaren Vertragsauslegung beruht. Da es sich bei Verträgen, in denen ein Neuwagen­käufer einen Teil des Kaufpreises durch Hergabe seines Gebrauchtwa­gens tilgt, um typische Vertragswerke handelt, kann das RevGer. den vorliegenden Vertrag selbst auslegen. 1. Allgemein stehen den Vertragspartnern eines Neuwagenkaufs, wenn ein Teil des Kaufpreises durch Hereinnahme eines Gebrauchtwa­gens durch den Verkäufer (Händler) beglichen werden soll, verschie­dene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung offen. Früher vereinbarten die Parteien in der Regel, dass der Gebrauchtwagen vom Händler fest in Zahlung genommen und in Höhe eines bestimmten Betrages von vornherein endgültig auf den Kaufpreis verrechnet wurde. Dabei blieb zwar, wie der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. 1. 1967 (BGHZ 46, 338 = LM § 433 BGB Nr. 26 = NJW 1967, 553) zu dieser Frage ausgeführt hat, die für den Neuwagen vereinbarte Gegen­leistung in voller Höhe eine Geldschuld, der Käufer hatte jedoch die ihm von vornherein eingeräumte Befugnis, den Kaufpreis zu einem bezifferten Teil — im Rahmen einer sogenannten Ersetzungsbefugnis — durch Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 I BGB) endgültig zu tilgen. Diese Vertragsgestaltung hatte für den Neuwagenkäufer den Vorteil, dass mit der Inzahlungnahme der Kaufvertrag insoweit abgewickelt war und er aus einer etwaigen Nichtverkäuflichkeit des Gebrauchtwa­gens durch den Händler nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. 2. Mit Einführung der Mehrwertsteuer (1967) erwies es sich als Nachteil, dass bei einer solchen Vertragsgestaltung die Inzahlungnah­me des Gebrauchtwagens auf Seiten des Händlers einen mehrwertsteu­erpflichtigen Vorgang darstellte und sich dabei der Anrechnungspreis im Regelfall verringerte. Der Kraftfahrzeughandel ging daher dazu über, derartige Gebrauchtwagen nicht mehr endgültig in Zahlung zu nehmen, sondern sie im Rahmen eines von dem Neuwagenkäufer er­teilten Vermittlungsauftrages in dessen Namen und für dessen Rechnung zu einem auf den Neuwagenpreis anzurechnenden Mindestpreis zu verkaufen, wobei dem Händler in der Regel der erzielbare Mehrer­lös als sog. „Provision" verbleibt. Wie der Senat zu einer derartigen Vertragsgestaltung in seinem Urteil vom 5. 4. 1978 (NJW 1978, 1482 = LM § 433 BGB Nr. 52 = WM 1978, 756) ausgeführt hat, schließen die Parteien damit in der Regel nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Agenturvertrag, wobei der Händler — meist stillschweigend — das Risiko des Verkaufs zu dem für den Gebrauchtwagen angesetzten Mindestpreis übernimmt, in Hö­he dieses Betrages den Preis für den Neuwagen bis zum erfolgreichen Weiterverkauf des Gebrauchtwagens stundet, zugleich für diesen Zeit­raum auf eine einseitige Beendigung des Agenturvertrages verzichtet und mit Eingang des Verkaufserlöses diesen auf den Kaufpreis des Neuwagens verrechnet. Im Schrifttum ist gelegentlich in Zweifel ge­zogen worden, ob mit einer derartigen Vertragsgestaltung — insbeson­dere der Mindestpreisgarantie für den Gebrauchtwagenverkauf durch den Händler — ein Anfall der Mehrwertsteuer verhindert werden kann, weil es dann an einer Veräußerung für fremde Rechnung — als Voraus­setzung für eine umsatzsteuerfreie Vermittlertätigkeit — fehle (vgl. da­zu Medicus, NJW 1976, 54f.; Espenhain, WM 1978, 1107 m. w. Nachw.). Dieses etwaige Risiko geht jedoch der Kraftfahrzeughandel angesichts der bisher — soweit ersichtlich — großzügigen Handhabung durch die Finanzverwaltung (vgl. dazu Espenhain, WM 1978, 1110 Fußn. 25ff.) deswegen ein, weil die Neuwagenkäufer im Regelfall auf einer solchen Mindestpreisgarantie bestehen.
3. Eine derartige Vertragsgestaltung liegt ersichtlich auch hier vor. Von den typischen Verträgen, über die der Senat in seinem Urteil vom 5. 4. 1978 (NJW 1978, 1482 = LM § 433 BGB Nr. 52) zu befinden hatte, unterscheidet sich der Vertrag vom 4./11. 12. 1976 dadurch, dass die Laufzeit des Agenturvertrages und damit die Stundung eines Teiles des Kaufpreises auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt war und der Bekl. für den Fall, dass sich bis zum 4. 3. 1977 ein Verkauf des Gebrauchtwagens zu dem von ihm vorgestellten Preis als unmöglich erwies, mit der dann endgültigen Übernahme dieses Fahrzeugs einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang herbeiführte. Eine solche Ver­tragsgestaltung, die vor allem auch den Interessen des Neuwagenkäu­fers an der endgültigen Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Gebrauchtwagen binnen angemessener Frist dient, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dem Vertrag vom 4./11. 12. 1976 hinsicht­lich des Gebrauchtwagens um einen Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB) handelt. Die in dem Vertrag gewählte Formulierung und das allgemeine Bestreben der an derartigen Rechtsgeschäften typischer- weise beteiligten Verkehrskreise, einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang nach Möglichkeit zu vermeiden, verbieten es, mit dem Ber­Ger. in dem Vertragswerk die Vereinbarung einer von vornherein festen Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens durch den Händler zu sehen. Liegt aber eine solche Verpflichtung des Händlers nicht vor, so kommt es auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage nicht an, ob bei einer endgültigen Inzahlunggabe des Gebrauchtwa­gens im Sinne einer Hingabe an Erfüllungs Statt (§ 3641 BGB) der Neuwagenkäufer bei Wandelung des Kaufvertrages Zahlung des An­rechnungsbetrages (so KG, LZ 1920, 838; OLG Karlsruhe, NJW 1965, 111; Soergel-Reimer-Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 346 Rdnr. 3; Staudinger­Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 346 Rdnr. 45; Erman-Westermann, BGB, 6. Aufl., § 346 Rdnr. 8) oder nur Rückgabe des Gebrauchtfahrzeuges verlangen kann (so OLG Frankfurt, Betr. 1970, 581;Janßen, in: Münch­Komm, § 349 Rdnr. 11; Reich, in: Alternativkomm. z. BGB, § 467 Rdnr. 1; Krüger, Der Vereinbarung der Inzahlungnahme eines Ge­brauchtwagens beim Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges, Diss. Mün­chen 1968, S. 83, 84; Dubischar, JZ 1969, 177).
4. Haben aber die Vertragspartner, wie hier, zwei selbständige Ver­träge — einen Kaufvertrag über den Neuwagen und einen Kommis­sionsvertrag über den Gebrauchtwagen — abgeschlossen, die allerdings durch die Stundungs- und Verrechnungsabrede miteinander verknüpft sind, so gilt im Falle der Wandelung des Neuwagenkaufs für das Schicksal des Gebrauchtwagens folgendes: a) War der Gebrauchtwagen bei Wandelung des Neuwagenkaufs, aber vor Beendigung des Kommissionsvertrages noch nicht weiterver­kauft, so hat der Neuwagenkäufer insoweit auf seine Kaufpreisver­pflichtung keine Leistungen erbracht. Er kann bei Rückabwicklung des Neuwagenkaufs daher nicht Zahlung des Mindestverkaufspreises für den Gebrauchtwagen, sondern im Hinblick auf die Beendigung des Kornmissionsvertrages — sei es durch Kündigung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage — von dem Händler lediglich Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen. b) War der Gebrauchtwagen dagegen bei Wandelung des Neuwa­genkaufs bereits an einem Dritten verkauft, so ergibt sich aus der Verrechnungsabrede, dass der Neuwagenkäufer den ihm aus dem Ver­kauf des Gebrauchtwagens zustehenden Verkaufserlös (Mindestver­kaufspreis) auf den Neuwagenkaufpreis erbracht hat. Er hat mithin bei der Rückabwicklung (§ 467 i. V. mit §§ 346 ff. BGB) Anspruch auf Zahlung des Verkaufserlöses an ihn. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vom Händler erzielte Erlös den Mindestverkaufspreis erreicht oder übersteigt; der etwaige Mehrerlös verbleibt dann dem Händler als Pro­vision aus dem Agenturvertrag. Fraglich kann dagegen sein, ob in Fällen, in denen der Händler bei. der Weiterveräußerung des Ge­brauchtwagens nur einen unter dem Mindestverkaufspreis liegenden Erlös erzielen konnte, der Neuwagenkäufer bei der Rückabwicklung lediglich den tatsächlich erzielten Erlös oder den (höheren) Mindestverkaufspreis verlangen kann. Angesichts der von dem Händler über­nommenen Mindestpreisgarantie und des Umstandes, dass mit Weiter­verkauf des Gebra4htwagens der Neuwagenkaufpreis als in Höhe des Mindestverkaufspreises getilgt gilt, spricht viel für die Annahme, der Neuwagenkäufer habe auch bei Rückabwicklung des Kaufvertrages Anspruch auf Auszahlung dieses Mindestverkaufspreises an ihn; doch bedarf diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung.
c) Macht der Händler als Kommissionär von einem ihm vertraglich eingeräumten Recht des Selbsteintritts (§§ 400 ff. HGB; vgl. dazu Baumbach-Duden, HGB, 23. Aufl., § 402 Anm. 1 B) Gebrauch und er­wirbt den Gebrauchtwagen selbst, so hat ebenfalls der Neuwagenkäu­fer aufgrund der getroffenen Verrechnungsabrede den Preis für den Neuwagen in Höhe des angesetzten Mindestverkaufspreises für den Gebrauchtwagen erfüllt. d) So war es hier. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die Parteien in dem Vertrag vom 4./11. 12. 1976 in zulässiger Weise dem Bekl. ein Recht zum Selbsteintritt im Rahmen des Kommissionsvertrages einge­räumt haben. Das der Bekl. diesen Selbsteintritt — aufschiebend bedingt dadurch, dass er den Gebrauchtwagen nicht bis zum 4. 3. 1977 verkaufte — bereits mit Vertragsabschluss erklärt hat, ist für die rechtliche Wirksamkeit des Selbsteintritts ohne Bedeutung. III. Dem Kl. steht mithin bei der durch die Wandelung erforderlich gewordenen Rückabwicklung des Kaufvertrages ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2700 DM zu. Seinem Hauptantrag war daher stattzugeben.