Geltungsbereich

Geltungsbereich - sachliche, personelle, räumliche und zeitliche Abgrenzung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die durch eine Rechtsvorschrift geregelt, sind (Anwendungsbereich der Rechtsvorschrift).

Der Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift wird weitgehend durch sie selbst bestimmt. Der sachliche Geltungsbereich grenzt die geregelten Verhältnisse nach ihrem Gegenstand ab; der personelle Geltungsbereich bestimmt die Subjekte, für welche die Rechtsvorschrift gilt; der räumliche Geltungsbereich umfasst das Staatsgebiet oder bestimmte Teile; der zeitliche Geltungsbereich bestimmt den Beginn und das Ende der Geltung der Rechtsvorschrift. Die Regelungen über den Geltungsbereich gründen sich a) auf die Gebietshoheit des Staates. Danach gilt das Recht eines Staates für alle, die sich in seinem Gebiet aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, soweit nicht bestimmte Ausnahmen zutreffen (z. B. für Angehörige diplomatischer Vertretungen); b) auf die Personalhoheit des Staates. Nach ihr ist das Recht eines Staates für alle, die seine Staatsbürgerschaft besitzen, verbindlich. Dies gilt in bestimmtem Umfang auch für Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten. Bestehen keine international einheitlichen direkten Rechtsnormen, so wird durch Kollisionsrecht bestimmt, welches Recht auf Verhältnisse des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts mit internationalem Charakter anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Rechtsverhältnisse des internationalen Wirtschaftsverkehrs, wobei die Partner das anzuwendende Recht im Rahmen der Parteiautonomie ohne Bindung an das Kollisionsrecht vereinbaren können.